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   EuGH, 13.10.2016 - C-231/15   

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https://dejure.org/2016,33078
EuGH, 13.10.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 299
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).

    Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 RRL schreibt keine besonderen Verfahrensregeln für die Umsetzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens vor, so dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Regeln für das Verfahren über die Rechtsbehelfe der Betroffenen unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen aufzustellen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22 f.; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).

    Der nach Maßgabe von Äquivalenz und Effektivität begrenzten Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere den Erlass von Regeln über die zeitlichen Wirkungen des Urteils eines nationalen Gerichts über eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, wie sie hier in Rede stehen, zugeordnet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22).

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

    45 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 22), sowie Nr. 48 der Schlussanträge, die ich in der Rechtssache Koninklijke KPN u. a. vorgelegt habe (C-28/15, EU:C:2016:310).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    84 Vgl. z. B. Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    Vgl. ähnlich Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

    4 Vgl. für diese ständige Rechtsprechung u. a. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach den Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T-808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734, Rn. 193).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

    9 Vgl Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C-63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20), vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46), vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77), und vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18

    Energiavirasto

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

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