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   EuGH, 13.10.2022 - C-164/21, C-318/21   

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https://dejure.org/2022,27809
EuGH, 13.10.2022 - C-164/21, C-318/21 (https://dejure.org/2022,27809)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-164/21, C-318/21 (https://dejure.org/2022,27809)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-164/21, C-318/21 (https://dejure.org/2022,27809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Art. 2 Nr. 83 - Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht - Zulässigkeit der Fragen - Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation - Begriff "Einrichtung für Forschung und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verordnung (EU) Nr. 651/2014 â€" Art. 2 Nr. 83 â€" Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht â€" Zulässigkeit der Fragen â€" Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation â€" Begriff ‚Einrichtung für Forschung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Art. 2 Nr. 83 - Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht - Zulässigkeit der Fragen - Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation - Begriff "Einrichtung für Forschung und ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-318/21 (anhängig)

    STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-164/21 und C-318/21.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administrativa rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) (C-164/21) und der Administrativa apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) (C-318/21) mit Entscheidungen vom 12. März 2021 und vom 11. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2021 bzw. am 21. Mai 2021, in den Verfahren.

    "Stockholm School of Economics in Riga" SIA (C-318/21).

    Mit den Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-164/21 sowie den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-318/21, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass eine privatrechtliche Einrichtung, die mehrere Tätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten wie der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als eine "Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-164/21 und die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-318/21 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass eine privatrechtliche Einrichtung, die mehrere Tätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten wie der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als eine "Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass ihre Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben, wozu gegebenenfalls hinzukommt, dass die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreitet werden.

    Mit ihrer jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C-164/21 und C-318/21 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als "Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung" im Sinne dieser Bestimmung darauf ankommt, welche Rechtsform die Mitglieder und Anteilseigner dieser Einrichtung haben und ob die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und die von ihnen verfolgten Ziele gewinnorientiert sind.

    Nach alledem ist auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C-164/21 und C-318/21 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als "Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung" im Sinne dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, welche Rechtsform die Mitglieder und Anteilseigner dieser Einrichtung haben und ob die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und die von ihnen verfolgten Ziele gewinnorientiert sind.

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat überdies in ständiger Rechtsprechung befunden, dass in derartigen Fällen ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34, 44 und 45).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 und 47, sowie vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 28 und 29), und wie durch Anhang I Art. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 sowie durch Rn. 17 der Mitteilung der Kommission von 2014 bestätigt wird, gilt als "Unternehmen" im Sinne des Unionsrechts jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit - die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten - ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert handelt.
  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 und 47, sowie vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?ˆa, C-262/18 P und C-271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 28 und 29), und wie durch Anhang I Art. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 sowie durch Rn. 17 der Mitteilung der Kommission von 2014 bestätigt wird, gilt als "Unternehmen" im Sinne des Unionsrechts jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit - die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten - ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert handelt.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Es ist daher Sache des Gerichtshofs, Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-470/18

    Belgische Staat

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Der Gerichtshof hat überdies in ständiger Rechtsprechung befunden, dass in derartigen Fällen ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34, 44 und 45).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Der Gerichtshof hat überdies in ständiger Rechtsprechung befunden, dass in derartigen Fällen ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34, 44 und 45).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-469/18

    Belgische Staat

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-164/21
    Der Gerichtshof hat überdies in ständiger Rechtsprechung befunden, dass in derartigen Fällen ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34, 44 und 45).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

    Außerdem kann der Gerichtshof nicht über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts entscheiden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

    13 Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    9 Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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