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   EuGH, 13.10.2022 - C-431/21   

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https://dejure.org/2022,27803
EuGH, 13.10.2022 - C-431/21 (https://dejure.org/2022,27803)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-431/21 (https://dejure.org/2022,27803)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-431/21 (https://dejure.org/2022,27803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Bremen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Körperschaftsteuer - Bestimmung des steuerbaren Einkommens von Gesellschaften - Umsätze mit Auslandsbezug - Steuerliche Dokumentationspflicht für Geschäftsbeziehungen zwischen ...

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung des steuerbaren Einkommens von Gesellschaften - Umsätze mit Auslandsbezug - steuerliche Dokumentationspflicht für Geschäftsbeziehungen zwischen verflochtenen Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Körperschaftsteuer - Bestimmung des steuerbaren Einkommens von Gesellschaften - Umsätze mit Auslandsbezug - Steuerliche Dokumentationspflicht für Geschäftsbeziehungen zwischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafzuschläge bei unverwertbarer Dokumentation

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanktionszuschläge bei Nichtvorlage oder nicht verwertbarer Verrechnungspreisdokumentation unionsrechtskonform

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vereinbarkeit von Dokumentationspflicht von Steuerpflichtigem im Hinblick auf geschäftliche Bedingungen wie Preise im Hinblick auf bestimmte grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 47
  • DB 2022, 2583
  • NZG 2023, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile, die eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt, den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur dann hinzugerechnet werden, wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft könnte sich nämlich veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Zweigniederlassung in diesem zuerst genannten Mitgliedstaat abzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich nämlich, dass eine solche Regelung durch die Erleichterung von Steuerprüfungen das Ziel verfolgt, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, was, wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 63, und vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 31).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zu einer Gefährdung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kommen könnte, wenn Zweigniederlassungen gebietsfremder Gesellschaften erlaubt würde, ihre Gewinne in Form außergewöhnlicher Vorteile auf ihre Muttergesellschaften zu übertragen, und dass dies das System der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, da der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die solche Vorteile gewährt, gezwungen wäre, auf sein Recht als Sitzstaat dieser Zweigniederlassung zur Besteuerung ihrer Einkünfte - eventuell zugunsten des Sitzmitgliedstaats der empfangenden Muttergesellschaft - zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ermöglicht es die steuerliche Dokumentationspflicht dadurch, dass sie vom Steuerpflichtigen, vorliegend der im Besteuerungsmitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung, verlangt, eine Dokumentation über ihre grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit verflochtenen Unternehmen zu erstellen, die sich sowohl auf Art und Bedingungen dieser Geschäftsvorfälle als auch auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen von Preisübereinkünften und sonstigen Geschäftsbedingungen bezieht, diesem Mitgliedstaat, effizienter und präziser zu prüfen, ob diese Geschäftsvorfälle unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, und ermöglicht es ihm, seine Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 33).

    Daher ist eine nationale Regelung wie die über die steuerliche Dokumentationspflicht, die eine effizientere und präzisere steuerliche Prüfung des Steuerpflichtigen gewährleistet und die verhindern soll, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Gewinne über Geschäfte, die nicht den Marktbedingungen entsprechen, unversteuert aus dem Steuerhoheitsgebiet dieses Staates hinaus transferiert werden, geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungszuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 34).

    Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, in die Lage versetzt wird, die relevanten Daten zu grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit Unternehmen, mit denen ein Näheverhältnis besteht, vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 36).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Im Übrigen fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die deutsche Regierung argumentiert dagegen im Wesentlichen mit dem Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht über die Verrechnungspreise zu gewährleisten, damit überprüft werden kann, ob die grenzüberschreitenden Umsätze des Steuerpflichtigen mit verbundenen Unternehmen den Marktbedingungen entsprechen, was weniger eine Frage der Vergleichbarkeit der Situationen ist, sondern eher der Rechtfertigung mit dem Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 40).

    Die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann dann eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Zum Steuerzuschlag, mit dem die Missachtung der steuerlichen Dokumentationspflicht sanktioniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu führen dürfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich nämlich, dass eine solche Regelung durch die Erleichterung von Steuerprüfungen das Ziel verfolgt, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, was, wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 63, und vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 31).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    6 Voir, en ce sens, arrêt du 13 octobre 2022, Finanzamt Bremen (C-431/21, EU:C:2022:792, points 25 et 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    26 Urteil vom 13. Oktober 2022, Finanzamt Bremen (C-431/21, EU:C:2022:792, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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