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   EuGH, 13.10.2022 - C-616/20   

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https://dejure.org/2022,27815
EuGH, 13.10.2022 - C-616/20 (https://dejure.org/2022,27815)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-616/20 (https://dejure.org/2022,27815)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-616/20 (https://dejure.org/2022,27815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M2Beauté Cosmetics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff ,Funktionsarzneimittel" - Fehlen wissenschaftlicher Untersuchungen - Wissenschaftliche Erkenntnisse zu einem Strukturanalogon - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff ,Funktionsarzneimittel" - Fehlen wissenschaftlicher Untersuchungen - Wissenschaftliche Erkenntnisse zu einem Strukturanalogon - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1691
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-109/12

    Laboratoires Lyocentre - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Ein Produkt stellt demnach ein Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn es der Definition von "Präsentationsarzneimittel" oder der Definition von "Funktionsarzneimittel" entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Laboratoires Lyocentre, C-109/12, EU:C:2013:626, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret haben die nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, bei der Einstufung eines Produkts als "Funktionsarzneimittel" im Sinne der Richtlinie 2001/83 von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, Laboratoires Lyocentre, C-109/12, EU:C:2013:626, Rn. 42).

    Ein "Funktionsarzneimittel" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 muss nämlich die potenzielle Fähigkeit haben, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Laboratoires Lyocentre, C-109/12, EU:C:2013:626, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Insoweit ist der Ausdruck "die physiologischen Funktionen beeinflussen" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass er die Stoffe erfasst, die geeignet sind, dem Funktionieren des menschlichen Organismus und folglich der menschlichen Gesundheit zuträglich zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G., C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 30 bis 33 und 37).

    Außerdem können nach ständiger Rechtsprechung die positiven Wirkungen, die der betreffende Stoff für das Funktionieren des menschlichen Organismus haben kann, unmittelbar oder mittelbar sein, und zwar auch ohne dass eine Krankheit vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G., C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 36).

  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "beeinflussen" zwar entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nichts über den positiven oder schädlichen Charakter der Wirkungen aussagt, dass jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "beeinflussen" zwar entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nichts über den positiven oder schädlichen Charakter der Wirkungen aussagt, dass jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Anders als der Begriff "Präsentationsarzneimittel", dessen weite Auslegung die Verbraucher vor Erzeugnissen schützen soll, die nicht die Wirksamkeit besitzen, welche sie erwarten dürfen, soll der Begriff "Funktionsarzneimittel" nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2009, Hecht-Pharma, C-140/07, EU:C:2009:5, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2012, Chemische Fabrik Kreussler, C-308/11, EU:C:2012:548, Rn. 30).
  • EuGH, 30.04.2009 - C-27/08

    BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Eignung, physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, nicht dazu führen darf, dass Erzeugnisse als Funktionsarzneimittel eingestuft werden, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, aber keine nennenswerten physiologischen Auswirkungen haben und seine Funktionsbedingungen somit nicht wirklich beeinflussen (Urteil vom 30. April 2009, BIOS Naturprodukte, C-27/08, EU:C:2009:278, Rn. 21).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-616/20
    Anders als der Begriff "Präsentationsarzneimittel", dessen weite Auslegung die Verbraucher vor Erzeugnissen schützen soll, die nicht die Wirksamkeit besitzen, welche sie erwarten dürfen, soll der Begriff "Funktionsarzneimittel" nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2009, Hecht-Pharma, C-140/07, EU:C:2009:5, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2012, Chemische Fabrik Kreussler, C-308/11, EU:C:2012:548, Rn. 30).
  • VG Köln, 25.04.2023 - 7 K 14623/17
    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13.10.2022 in der Rechtssache C-616/20 die Fragen wie folgt beantwortet:.

    Eine derartige Bewertung dürfe sich aber nicht aus einer subjektiven Beurteilung ergeben, sondern müsse auf einer wissenschaftlichen Feststellung beruhen, vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2022, C-616/20, juris, Rn. 52 und 53.

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