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   EuGH, 13.11.2018 - C-247/17   

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EuGH, 13.11.2018 - C-247/17 (https://dejure.org/2018,36926)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - C-247/17 (https://dejure.org/2018,36926)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - C-247/17 (https://dejure.org/2018,36926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Raugevicius

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Von einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um Auslieferung eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und im erstgenannten Mitgliedstaat sein ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018. Denis Raugevicius. Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Von einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Raugevicius

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Von einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um Auslieferung eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und im erstgenannten Mitgliedstaat sein ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), festgestellt, dass durch die Auslieferungsvorschriften die Freiheit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beeinträchtigt werden könne.

    Sind innerstaatliche Vorschriften über die Auslieferung wegen einer Straftat im Hinblick auf die Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unabhängig davon, ob ein auf einem Auslieferungsübereinkommen beruhendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zum Zweck der Strafvollstreckung oder - wie in der Rechtssache, die zum Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), geführt hat - zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird, in gleicher Weise zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, neben der Unionsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat?.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein Unionsbürger wie Herr Raugevicius, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - vorliegend der Republik Litauen - ist und sich in einem anderen Mitgliedstaat - hier Finnland - aufhält, von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass seine Situation in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV fällt, in dem der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31).

    Damit schafft diese Regelung eine Ungleichbehandlung, die geeignet ist, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten innerhalb der Union zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Raugevicius die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, sich dieser Strafe entziehen, als legitim einzustufen ist und eine beschränkende Maßnahme rechtfertigen kann, sofern sie für den Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630" Rn. 37 und 38).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), festgestellt, dass die Auslieferung ein Verfahren ist, mit dem der Gefahr entgegengewirkt werden soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als dem aufhält, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht.

    Da mit der Auslieferung, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Gefahr entgegengewirkt werden soll, dass Staatangehörige aus anderen, mit dem ersuchten Mitgliedstaat nicht identischen Mitgliedstaaten der Strafe entgehen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Auslieferung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als der Finnischen Republik zulässt, ist die Verhältnismäßigkeit der Regelung zu prüfen, indem überprüft wird, ob es Maßnahmen gibt, mit denen dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann, durch die aber die Freizügigkeit dieser Personen weniger beschränkt wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 41), wobei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen sind.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Ersuchen eines Drittstaats um Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, überprüfen muss, ob durch die Auslieferung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Art. 19 verbürgten Rechte beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Im Hinblick auf das Ziel, der Gefahr einer Straflosigkeit entgegenzuwirken, befinden sich die finnischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland haben und somit ein bestimmtes Maß an Integration in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats aufweisen, in einer vergleichbaren Situation (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 67).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Nach dessen Art. 2 kann eine im Hoheitsgebiet eines der Unterzeichnerstaaten verurteilte Person beantragen, zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet ihres Herkunftslands überstellt zu werden, wobei aus den Begründungserwägungen des Übereinkommens hervorgeht, dass mit einer solchen Überstellung u. a. die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen gefördert werden soll, indem Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion im sozialen Umfeld ihres Herkunftslands zu verbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing, C-302/02, EU:C:2005:36, Rn. 12 und 13).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    In Anbetracht seiner gesetzlichen Grundlage, seiner Dauerhaftigkeit, seiner obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens, der Anwendung von Rechtsnormen und seiner Unabhängigkeit erfülle er die entsprechenden Kriterien, wie sie der Gerichtshof u. a. in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C-363/11, EU:C:2012:825" Rn. 18), wiederholt habe.
  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
    Die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats kann dem Betroffenen nämlich nicht die Freiheiten nehmen, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats aus dem Unionsrecht herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a., C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 15).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Im Übrigen fällt zwar - worauf die Republik Polen und Ungarn hinweisen - die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57), insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

    20 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898).

    41 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898).

    46 Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 31).

    47 Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 36).

    49 Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 47 und 48).

    50 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898).

    51 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898).

    69 Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 29), siehe auch Urteil vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a./Delegación del Gobierno en Cantabria (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 19).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Regelung der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an einen Drittstaat zwar für den Erlass entsprechender Regelungen zuständig bleiben, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Freiheit beachten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt die Situation eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV, in dem der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist (Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ungleichbehandlung geeignet ist, eine Beschränkung der Freizügigkeit dieses Unionsbürgers zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 28).

    Eine solche Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger kann jedoch nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit den betreffenden Regelungen legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 31).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

    Was zunächst die Freizügigkeit der Unionsbürger betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Situation eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV fällt (Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    32 I.N. verweist auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898).

    36 In Bezug auf die Freizügigkeitsrechte nach Art. 21 AEUV und Ausnahmeregelungen verweist die Staatsanwaltschaft auf die Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:218:898).

    106 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 32).

    109 Dies gilt auch für das Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898), das das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Unionsbürger betraf, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hatte.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

    Die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats kann dem Betroffenen nämlich nicht die Freiheiten nehmen, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats aus dem Unionsrecht herleitet (Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Im vorliegenden Fall ist zum einen daran zu erinnern, dass eine Unionsbürgerin wie ZW, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass ihre Situation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    22 Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    114 Vgl. z. B. Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-237/21

    Die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zum Vollzug einer Strafe

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

  • EuGH, 30.04.2020 - C-168/19

    Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-237/21

    Generalstaatsanwaltschaft München (Demande d'extradition vers la

  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • OLG Karlsruhe, 22.04.2021 - Ausl 301 AR 124/20

    Unzulässige Auslieferung nach Serbien wegen offener Fragen zur Strafvollstreckung

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