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   EuGH, 13.12.1991 - C-33/90   

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https://dejure.org/1991,2326
EuGH, 13.12.1991 - C-33/90 (https://dejure.org/1991,2326)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1991 - C-33/90 (https://dejure.org/1991,2326)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - C-33/90 (https://dejure.org/1991,2326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 5 und 155
    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß von Italien gegen Richtlinien zum Zweck der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über die Beseitigung bestimmter Abfälle; Nichtbeantwortung eines förmlichen Aufforderungsschreibens der Kommission; Einfluss der Übertragung der Durchführung von Richtlinien ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 Art. 6; ; Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien - Abfälle - Giftige und gefährliche Abfälle - Auskunftspflicht gegenüber der Kommission - Nichterfüllung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.06.1990 - C-48/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - C-33/90
    Sie hat hinzugefügt, daß der Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle, das heisst die Verpflichtung zur Mitteilung der Pläne, bereits im Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) festgestellt worden sei und daß kein Anlaß für den Gerichtshof bestehe, hierüber erneut zu entscheiden.
  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - C-33/90
    18 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 30) sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Zum anderen können sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien ergeben (Urteile vom 13. Dezember 1991, Kommission/Italien, C-33/90, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auch wenn jeder Mitgliedstaat die internen Gesetzgebungsbefugnisse so verteilen kann, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch nach Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung dieser Verpflichtungen allein verantwortlich (u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    197 Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 18).

    198 Demgemäß sind die Mitgliedstaaten gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 226 EG durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).

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