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   EuGH, 13.12.2001 - C-1/00   

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https://dejure.org/2001,1591
EuGH, 13.12.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Versand aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und in Drittländern ; Maßnahmen zum Schutz gegen BSE; Genehmigung der Versendung von Rindererzeugnissen im ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 230; ; EG Art. 232; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Verfahrensordnung Art. 91 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH WEGEN SEINER WEIGERUNG, DAS EMBARGO ÜBER DIE EINFUHR BRITISCHEN RINDFLEISCHS, DAS ORDNUNGSGEMÄSS GEKENNZEICHNET ODER ETIKETTIERT IST, VOM 30. DEZEMBER 1999 AN AUFZUHEBEN.

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    79 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und bedeutet insbesondere, dass die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und dass alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 39).

    80 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, gemeinsam vom Kollegium beraten werden muss und dass alle Elemente, auf die diese Entscheidung gestützt ist, den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen müssen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    54 Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1169, Randnr. 31).

    Es handelte sich nämlich um die bloße Androhung einer Klage unklarer Rechtsnatur, die jedenfalls die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen 98/692 und 1999/514 und ihre Bindungswirkung nicht beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    45 Auf eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit hat der Gerichtshof diese Klage mit Beschluss vom 21. Juni 2000 in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4705) als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    98 Soweit sich die französische Regierung mit diesem Argument auf neue Tatsachen berufe, die angeblich den Erlass einer neuen Entscheidung rechtfertigten, sei an den Inhalt des Beschlusses des Gerichtshofes in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission) zu erinnern.

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Zum anderen sei der Schilderung des Sachverhalts im Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98 (Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Randnr. 24) zu entnehmen, dass die Kommission einem anderen Mitgliedstaat, dem ein Notifizierungsfehler unterlaufen sei, mehr entgegen gekommen sei.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Wie der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-93/00 (Parlament/Rat, Slg. 2001, I-10119, Randnrn. 8 und 10) ausführt, hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedoch erst am 13. Oktober 1999 zwei Verordnungsvorschläge vorgelegt, von denen der eine auf die Einführung eines Systems der obligatorischen Etikettierung ab 1. Januar 2003 abzielte und der andere die Geltung der Verordnung Nr. 820/97 vorübergehend verlängern sollte.
  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    131 Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hindern, nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnr. 51).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Mitgliedstaat jedoch im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht die angebliche Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geltend machen, deren Durchführung die Kommission verfolge (Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 65).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (Kommission/Frankreich) -, juris Rn. 131 m. w. N.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

    Dieser Begriff verlangt gleichwohl keine besonders enge Auslegung, da durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gewährleistet werden soll, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser selbst oder die eng mit ihm verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. entsprechend zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23).

    11 und 12, und Urteil Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001, Randnr. 26).

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