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   EuGH, 13.12.2001 - C-317/99   

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https://dejure.org/2001,6442
EuGH, 13.12.2001 - C-317/99 (https://dejure.org/2001,6442)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-317/99 (https://dejure.org/2001,6442)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-317/99 (https://dejure.org/2001,6442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Zusätzliche Einfuhrzölle - Gültigkeit des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

  • Europäischer Gerichtshof

    Kloosterboer Rotterdam

  • EU-Kommission PDF

    Kloosterboer Rotterdam

    Verordnung des Rates Nr. 1484/95, Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absätze 1 und 3
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Gefluegelfleisch - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Zusätzliche Einfuhrzölle - Festsetzung auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises - Antragspflicht des Importeurs - Festsetzung auf der Grundlage des repräsentativen ...

  • EU-Kommission

    Kloosterboer Rotterdam

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1484/95/EWG Art. 3; ; Verordnung Nr. 163/67/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Gefluegelfleisch - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Zusätzliche Einfuhrzölle - Festsetzung auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises - Antragspflicht des Importeurs - Festsetzung auf der Grundlage des repräsentativen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven - Gültigkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1484/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-317/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission insbesondere im Bereich der Landwirtschaft befugt, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37, und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 36).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-317/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission insbesondere im Bereich der Landwirtschaft befugt, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37, und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

    Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681), mit Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 vereinbar?.

    Im Urteil Kloosterboer Rotterdam(11) hat der Gerichtshof die allgemeine Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle auf der Grundlage des repräsentativen Preises beanstandet und festgestellt, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 (allgemeine Regelung) sowie Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung (Möglichkeit der Beantragung der Heranziehung des cif-Einfuhrpreises bei bestehender Verpflichtung zur Vorlegung bestimmter Unterlagen) ungültig ist.

    Ich bin daher der Ansicht, dass die Kommission durch die Änderung bzw. Aufhebung der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 bei gleichzeitiger Beibehaltung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 3 Abs. 2 (wobei lediglich die Nummerierung geändert wurde) nicht alle Vorgaben erfüllt hat, die im Urteil Kloosterboer Rotterdam(19) an diesen Rechtsakt gestellt wurden.

    3 Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681).

    9 Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-317/99, EU:C:2001:681).

    11 Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-317/99, EU:C:2001:681).

    13 Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681, Rn. 30).

    14 Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681, Rn. 23 bis 25).

    15 Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:229, Nrn. 35 bis 37).

    19 Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-317/99, EU:C:2001:681).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    9 In diesen Sektoren Geflügelfleisch und Eier habe der Gerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-317/99 (Kloosterboer Rotterdam, Slg. 2001, I-9863) Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145, S. 47) für ungültig erklärt, soweit dieser bestimme, dass der dort vorgesehene Zusatzzoll grundsätzlich auf der Grundlage des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1484/95 vorgesehenen repräsentativen Preises und nur auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung festgesetzt werde.

    13 Doch sei eine Auslegung des Artikels 234 Absatz 3 EG im Hinblick auf die Frage erforderlich, ob etwas anderes gelte in einem nationalen Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen stelle, die anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprächen, die der Gerichtshof bereits in einer Vorabentscheidung wie dem Urteil Kloosterboer Rotterdam für ungültig erklärt habe.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es möglich ist, einen solchen Ansatz mit Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681), zu vereinbaren, wonach der repräsentative Preis für das fragliche Erzeugnis nur zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises berücksichtigt werde.

    Es sei dann Sache der zuständigen Behörden, eine zusätzliche Überprüfung durchzuführen, wie dies in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Oktober 2017, A (C-522/16, EU:C:2017:778), ergangen ist, der Fall gewesen sei, um die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises zu überprüfen, der, wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681), festgestellt habe, die einzig mögliche Grundlage für die Bestimmung der Zusatzzölle sei.

    Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681), mit Art. 141 der Verordnung über die einheitliche GMO vereinbar?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar im Urteil vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C-317/99, EU:C:2001:681, Rn. 30), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, festgestellt hat, dass bei Vorliegen eines cif-Einfuhrpreises stets dieser Preis als Grundlage für die Festsetzung eines Zusatzzolls dienen muss, doch betraf dieses Urteil die Gültigkeit einer früheren Fassung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95, wonach der Zusatzzoll nur dann auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises festgesetzt wurde, wenn der Einführer dies beantragte.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 2/13

    Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 bei Unkenntnis

    Im Urteil in Slg. 2005, I-10513 sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 C-317/99 -Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen.

    Zwar hat der EuGH mit den Urteilen in Slg. 2001, I-9863 und in Slg. 2005, I-10513 entschieden, dass für die Bestimmung des Zusatzzolls ausnahms- und bedingungslos der cif-Einfuhrpreis heranzuziehen ist, da der repräsentative Preis nach der VO Nr. 2777/75 nur zur Überprüfung dienen dürfe.

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Alle anderen Versuche, die Nakajima-Rechtsprechung zur Anwendung zu bringen, seien gescheitert (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-317/99, Kloosterboer Rotterdam, Slg. 2001, I-9863, Deutschland/Rat [Bananen] und Portugal/Rat; Urteile in den Rechtssachen Bocchi Food Trade International/Kommission und Cordis/Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/Kommission).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 1/13

    Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls

    Im Urteil in Slg. 2005, I-10513 sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 C-317/99 -Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen.
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 23. 04. 2014 VII R 1/13 und VII R

    Im Urteil in Slg. 2005, I-10513 sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 C-317/99 -Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02

    Van Parys

    68 - Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-317/99 (Kloosterboer Rotterdam, Slg. 2001, I-9863, Randnr. 28); vgl. außerdem Urteile vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95 (Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 37) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98 (Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 36).
  • FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 106/09

    Zoll: Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75

    Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 13.12.2001 (C-317/99) ausgeführt, dass unbedingt und ausnahmslos allein der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Lieferung als Grundlage für die Festsetzung des Zusatzzolls diene, und dass der repräsentative Preis nur zur Überprüfung der Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises herangezogen werde.
  • FG Düsseldorf, 10.12.2014 - 4 K 3522/10

    Zusatzzoll für Geflügelfleischimporte aus Brasilien - cif-Einfuhrpreis als

    Zwar hat der EuGH in seinen Urteilen vom 13.12.2001, C-317/99, Rz. 30 und vom 06.12.2005, C-461/03, Rzn. 27 bis 29, 31 ausgeführt, dass die Anwendung des cif-Einfuhrpreises von keiner Bedingung abhängig ist und ohne Ausnahme gilt.
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