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   EuGH, 13.12.2005 - C-177/05   

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https://dejure.org/2005,18321
EuGH, 13.12.2005 - C-177/05 (https://dejure.org/2005,18321)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - C-177/05 (https://dejure.org/2005,18321)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - C-177/05 (https://dejure.org/2005,18321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Guerrero Pecino

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) - In einem Vergleich vereinbarte Entschädigung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Guerrero Pecino

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) - In einem Vergleich vereinbarte ...

  • EU-Kommission

    Guerrero Pecino

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Sicherstellung der Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG [geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG] - In einem Vergleich vereinbarte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Guerrero Pecino

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) - In einem Vergleich vereinbarte ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Juzgado de lo Social Único Algeciras (Spanien) vom 30. März 2005 in dem Rechtsstreit María Cristina Guerrero Pecino gegen Fondo de Garantía Salarial (FOGASA)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único Algeciras (Spanien) - Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-177/05
    20 Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus seiner Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065), abgeleitet werden kann, kann der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

    Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Situationen nur unterschiedlich behandelt werden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Olaso Valero, Randnr. 34).

    27 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf eine Entschädigung haben (Urteil Olaso Valero, Randnr. 35).

    28 Bei der Prüfung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung, die nach der spanischen Regelung für diese Arbeitnehmer gilt, objektiv gerechtfertigt werden konnte, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Akten in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 12. Dezember 2002 (C-442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) und Olaso Valero geführt haben, keine Gesichtspunkte enthielten, die es rechtfertigten, Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wird, und Ansprüche auf eine entsprechende Entschädigung, die im Güteverfahren zugesprochen wird, unterschiedlich zu behandeln (Urteil Olaso Valero, Randnrn. 36 und 37).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-177/05
    28 Bei der Prüfung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung, die nach der spanischen Regelung für diese Arbeitnehmer gilt, objektiv gerechtfertigt werden konnte, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Akten in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 12. Dezember 2002 (C-442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) und Olaso Valero geführt haben, keine Gesichtspunkte enthielten, die es rechtfertigten, Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wird, und Ansprüche auf eine entsprechende Entschädigung, die im Güteverfahren zugesprochen wird, unterschiedlich zu behandeln (Urteil Olaso Valero, Randnrn. 36 und 37).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstößt diese nationale Vorschrift gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in dem Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887, Randnr. 30), verankerten gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichheit.

    Ist, nachdem das nationale Gericht festgestellt hat, dass die Richtlinie 2002/74 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof (im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichheit) in dessen Beschluss (in der Rechtssache C-177/05) am 8. Oktober 2005 nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt war, davon auszugehen, dass die Richtlinie gegenüber dem Fogasa, der staatlichen Garantieeinrichtung, seit dem darauf folgenden Tag (9. Oktober 2005) unmittelbare Wirkung hat?.

    Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung unter Beachtung der genannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30, und Urteil Cordero Alonso, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    37 Auch wenn es Sache des nationalen Rechts ist, festzulegen, welche Abfindungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 in ihrer geänderten Fassung fallen, findet diese Befugnis ihre Grenze in der Beachtung der Grundrechte, zu denen insbesondere auch der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gehört (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05, Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-10887, Randnrn. 25 und 26 sowie die zitierte Rechtsprechung).

    38 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn nach der betreffenden nationalen Regelung Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen worden sind, nach innerstaatlichem Recht als Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der geänderten Fassung der Richtlinie 80/987 anzusehen sind, gleichartige Entschädigungen, die in einem gerichtlichen Vergleich wie dem nach Artikel 84 LPL vorgesehenen festgesetzt werden, ebenfalls als Abfindungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    37 - Beispiele für die Anwendung des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung sind die Beschlüsse vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-297/03 (Sozialhilfeverband Rohrbach, Slg. 2005, I-4305) und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05 (Guerrero Pecino, nicht in der Sammlung veröffentlicht), die darauf gestützt wurden, dass die Antwort eindeutig aus den Präzedenzfällen abgeleitet werden konnte, und die Beschlüsse vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04, (Personalrat der Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-0000) und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-447/04 (Ostermann, Slg. 2005, I-0000), die mit dem Fehlen eines vernünftigen Zweifels begründet sind.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887), der eine in einem gerichtlichen Güteverfahren festgesetzte Entschädigung betrifft, erläutert das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Vergleich.

    Da sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und Olaso Valero, Randnr. 35), dürfen Kündigungsentschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren zugesprochen werden, somit nicht anders behandelt werden als andere geschuldete Entschädigungen, indem sie von den unter Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts fallenden Entschädigungen ausgeschlossen werden, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnrn. 26 und 28, sowie Urteil Olaso Valero, Randnrn. 34 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Vgl. ex multis Urteile vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99 (Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 44), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 32) und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34) sowie Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05 (Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    29 bis 32), und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero (C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34); Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887, Randnr. 26); Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso (C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 37), vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro (C-246/06, Slg. 2008, I-105, Randnr. 35), sowie vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez (C-498/06, Slg. 2008, I-921, Randnr. 30).
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