Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2005 - C-78/03 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1404
EuGH, 13.12.2005 - C-78/03 P (https://dejure.org/2005,1404)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - C-78/03 P (https://dejure.org/2005,1404)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - C-78/03 P (https://dejure.org/2005,1404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

    Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

    Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern

  • EU-Kommission

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Einlegung von Rechtmitteln durch die EU-Kommission gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften; Genehmigung staatlicher Beihilfen; Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V; Zusammenschluss eigentumsorientierter Vereinigungen in der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) mit dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der Abhängigkeit der gewährten Beihilfen von der Ortsansässigkeit ; Möglichkeit der Rechtfertigung des Unterscheidungsmerkmals der ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 1; ; EG Art. 88 Abs. 2 Unterabsatz 1; ; EG Art. 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern; Sachgebiete: Wettbewerb, Staatliche Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

    Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (ARE/Kommission), mit dem das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit gegen eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, kein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG gegen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 233
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    33 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink´s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38).

    35 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, sowie Kommission/Sytraval und Brink´s France, Randnr. 40).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink´s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38).

    35 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, sowie Kommission/Sytraval und Brink´s France, Randnr. 40).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, die sie gegen die Klage der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. (im Folgenden: ARE) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 (ex-Artikel 92 und 93) des EG-Vertrags (ABl. 2000, C 46, S. 2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) betreffend ein Programm zum Flächenerwerb in den neuen deutschen Bundesländern erhoben hatte.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn.

    70 Im vorliegenden Fall kann die ARE, eine Vereinigung, die gebildet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, nur insoweit als individuell betroffen im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission betrachtet werden, als die Marktstellung ihrer Mitglieder durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25, und Beschluss Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa ihre Rolle in einem [förmlichen Prüfungs-] Verfahren, das zum Erlass der fraglichen Maßnahme geführt hat (siehe unten, Randnrn. 65 ff.), von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1005, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn.
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    29 und 30; Urteile des Gerichts AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 50, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 23).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink´s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    33 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    "65 Überdies ist die Klägerin auch insofern als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen anzusehen, als sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend macht, weil durch diese Entscheidung ihre Position als Verhandlungspartnerin beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
    33 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Zunächst ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auszuschließen, dass die Eigenschaft als "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ihr eine besondere, ihre individuelle Betroffenheit kennzeichnende Stellung einräumt, zumal sie nicht von den sich daraus ergebenden Verfahrensrechten - insbesondere von dem Recht, während des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abzugeben - Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 37).
  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, durch einen Beschluss aufgrund von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 35).

    Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Beihilfeempfängern konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 36).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Zunächst ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auszuschließen, dass die Eigenschaft als "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ihr eine besondere, ihre individuelle Betroffenheit kennzeichnende Stellung einräumt, zumal sie nicht von den sich daraus ergebenden Verfahrensrechten - insbesondere von dem Recht, während des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abzugeben - Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht