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   EuGH, 13.12.2007 - C-337/06   

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https://dejure.org/2007,111
EuGH, 13.12.2007 - C-337/06 (https://dejure.org/2007,111)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-337/06 (https://dejure.org/2007,111)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 (https://dejure.org/2007,111)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung 'überwiegend vom Staat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerischer Rundfunk u.a.

    Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung "überwiegend vom Staat finanziert" ...

  • EU-Kommission PDF

    Bayerischer Rundfunk u.a.

    Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung "überwiegend vom Staat finanziert" ...

  • EU-Kommission

    Bayerischer Rundfunk u.a

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten durch eine staatlich vorgeschriebene Gebühr als "Finanzierung durch den Staat"; Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates oder anderer öffentlicher Stellen bei der Vergabe eines Auftrags als Voraussetzung der ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: programmbezogene Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Grundsätze - EuGH)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 2004/18/EG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bayerischer Rundfunk u. a. ./. GEWA. Rundfunkanstalten als öffentliche Auftraggeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/50/EWG; Richtlinie 2004/18/EG
    Unternehmensrecht: Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung 'überwiegend ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bayerischer Rundfunk u.a.

    Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung "überwiegend vom Staat finanziert" ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "überwiegend staatlich finanziert"

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    ARD und ZDF sind öffentliche Auftraggeber!

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.12.2007)

    Öffentliche Rundfunksender müssen Aufträge ausschreiben // Gebühren kommen staatlicher Finanzierung gleich

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anwendung des Vergaberechts auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sind öffentliche Auftraggeber! (IBR 2008, 105)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 7. August 2006 - Bayerischer Rundfunk, Deutschlandradio, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c und Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 182 (Ls.)
  • EuZW 2008, 80
  • NZBau 2008, 130
  • MMR 2009, 68 (Ls.)
  • ZUM 2008, 295
  • afp 2008, 51
  • BauR 2008, 571
  • VergabeR 2008, 42
  • ZfBR 2008, 196
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den "überwiegenden" Charakter der Finanzierung feststeht, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt ist, da die Einkünfte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu mehr als der Hälfte aus der fraglichen Gebühr stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge, C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 30).

    Nach dieser Rechtsprechung besteht der Zweck der Richtlinien auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschalten und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil University of Cambridge, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (Urteile University of Cambridge, Randnr. 16, und Kommission/Frankreich, Randnr. 41).

    Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
    Der Gerichtshof hat diese Ziele später erneut genannt und hinzugefügt, dass der Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" einschließlich des Begriffs der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Licht dieser Ziele funktionell zu verstehen ist (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (Urteile University of Cambridge, Randnr. 16, und Kommission/Frankreich, Randnr. 41).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
    Auf dieses Hauptziel, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten und möglichst umfassenden Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge hingewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
    Zweitens nimmt das vorlegende Gericht, was das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den drei Alternativen des Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50 (vgl. analog Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., C-44/96, Slg. 1998, I-73, Randnr. 20) entwickelte Kriterium der Verbundenheit einer Einrichtung mit dem Staat angeht, auf die bereits erwähnte, von einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre in Deutschland vertretene Auffassung Bezug, wonach eine solche Verbundenheit erfordert, dass staatliche Stellen konkreten Einfluss auf die verschiedenen Auftragsvergabeverfahren nehmen können.
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Es handele sich um eine überwiegende Staatsfinanzierung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C-337/06, EU:C:2007:786).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-574/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Eine funktionelle Betrachtungsweise wurde vom Gerichtshof auch in anderen Rechtssachen im Bereich der öffentlichen Aufträge gewählt, z. B. bei der Definition der Begriffe "öffentlicher Auftraggeber" und "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Licht der Ziele der Unionsvorschriften (vgl. in Bezug auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a., C-337/06, Slg. 2007, I-11173, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17

    Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind.

    Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 liegt eine typische überwiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, dass sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.

    Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, "dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen." 13EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, jurisEuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, juris.

    13) EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, juris.

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