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   EuGH, 13.12.2007 - C-465/05   

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https://dejure.org/2007,5014
EuGH, 13.12.2007 - C-465/05 (https://dejure.org/2007,5014)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-465/05 (https://dejure.org/2007,5014)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-465/05 (https://dejure.org/2007,5014)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - Mindestzahl von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - Mindestzahl von ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - Mindestzahl von ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Abhängigmachung einer Tätigkeit als privater Wachmann von der vorherigen Leistung eines Treueides auf einen Mitgliedstaat als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht; Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis als Voraussetzung für eine Wachdienstleistung durch einen in einem ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49
    Niederlassungsfreiheit: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - Mindestzahl von ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. Dezember 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 43 EG und 49 EG - Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines privaten Wachmanns - Verpflichtung zur Leistung eines Treueeides auf die Italienische Republik - Verpflichtung zur Erlangung einer ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 26, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen grundsätzlich Art. 49 EG zuwiderlaufen und daher durch diesen Artikel untersagt sind, sofern sie nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und im Übrigen in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 24).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Bewachungsunternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Grund, den die Italienische Republik zur Rechtfertigung der Beschränkung der durch die Art. 43 EG und 49 EG garantierten Freiheiten anführt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, jede Änderung im Unternehmensbetrieb vom Präfekten genehmigen zu lassen, nicht von vornherein als ungeeignet angesehen werden kann, um das damit verfolgte Ziel einer wirksamen Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 70).

    Zu verbindlichen Mindestpreisen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den Mindesthonoraren abzuweichen, welche durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung für Leistungen festgelegt sind, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 70, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 71).

    Diese Beschränkung nimmt nämlich diesen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, durch niedrigere als die verbindlich festgesetzten Preise den Wirtschaftsteilnehmern, die in Italien bereits dauerhaft ansässig sind und daher leichter als im Ausland ansässige Wirtschaftsteilnehmer sich einen Kundenstamm aufbauen können, in wirksamerer Weise Konkurrenz zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass sich die in den Art. 45 Abs. 1 EG und 55 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 35, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 25, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 26, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Wie bei allen Abweichungen von einem Grundprinzip des Vertrags ist jedoch auch bei der Berufung auf die öffentliche Ordnung eine enge Auslegung geboten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, Kommission/Belgien, Randnr. 35, vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Bewachungsunternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in einem auf Gemeinschaftsebene noch nicht vollständig harmonisierten Bereich, was, wie die Italienische Republik und die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend eingeräumt haben, bei den privaten Sicherheitsdiensten der Fall ist, die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt bleiben, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der bloße Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein kann, keine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, Randnr. 37).

    Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung ein Hindernis nur gerechtfertigt werden, soweit das geltend gemachte Allgemeininteresse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Angehörigen des Personals eines privaten Sicherheitsunternehmens einer erneuten besonderen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bedürfen, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Unternehmens im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da sie nicht die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt (Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 66, Kommission/Niederlande, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 55).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Bereich der privaten Sicherheit die Verpflichtung, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Sicherheit zu hinterlegen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG behindern oder weniger attraktiv machen kann, da sie die Erbringung von Dienstleistungen oder die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung für die privaten Sicherheitsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, im Vergleich zu den im Bestimmungsmitgliedstaat ansässigen Unternehmen verteuert (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 41).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, Kommission/Belgien, Randnr. 35, vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Angehörigen des Personals eines privaten Sicherheitsunternehmens einer erneuten besonderen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bedürfen, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Unternehmens im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da sie nicht die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt (Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 66, Kommission/Niederlande, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 55).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Angehörigen des Personals eines privaten Sicherheitsunternehmens einer erneuten besonderen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bedürfen, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Unternehmens im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da sie nicht die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt (Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 66, Kommission/Niederlande, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 55).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Griechenland, Randnr. 49).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Eine Erlaubnisregelung und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen sind zur Erreichung des Ziels einer Kontrolle der Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste ausreichend, sofern, wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen, keine Wiederholung der gleichwertigen Voraussetzungen darstellen, die der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Niederlassungsstaat bereits erfüllt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich, C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 71).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Zu verbindlichen Mindestpreisen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den Mindesthonoraren abzuweichen, welche durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung für Leistungen festgelegt sind, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 70, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 71).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-298/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Zudem erschwert die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis, die den Dienstleistungserbringer verpflichtet, gemäß Art. 136 des Testo unico in jeder Provinz, in der er seine Tätigkeiten ausüben möchte, eine Erlaubnis zu beantragen - wobei daran zu erinnern ist, dass Italien in 103 Provinzen aufgeteilt ist - die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit noch zusätzlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Kommission/Italien, C-298/99, Slg. 2002, I-3129, Randnr. 64).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Griechenland, Randnr. 49).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 18.07.2007 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    In Anbetracht der mit der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 EG und von Art. 55 EG verbundenen Konsequenzen ist vorab zu prüfen, ob diese Bestimmungen im vorliegenden Fall tatsächlich anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 31).

    Im vorliegenden Fall ist vorab zu betonen, dass der Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, zu dem jeder verpflichtet sein kann, insbesondere indem er einer Person in lebens- oder gesundheitsbedrohender Lage Hilfe leistet, für eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Diese Rechte als solche können jedoch nicht als unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden, da die betreffenden Leistungserbringer nicht mit vom allgemeinen Recht abweichenden Vorrechten oder Zwangsbefugnissen ausgestattet sind, um dessen Einhaltung zu gewährleisten, was, wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, in die Zuständigkeit der Polizei- und Justizbehörden fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Portugal, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

    47 - Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Urteil Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich (C-257/05, EU:C:2006:785, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Deutschland (C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Kommission/Portugal (C-518/09, EU:C:2011:501, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil CaixaBank France, Randnr. 11, sowie Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    Bestätigt wurde die Feststellung, dass die Tätigkeit von Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt, in den Urteilen vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnrn. 31 ff.), vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien (C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

    70 - Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien (C-114/97, Slg. 1998, I-6717), vom 9. März 2000, Kommission/Belgien (C-355/98, Slg. 2000, I-1221), vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien (C-283/99, Slg. 2001, I-4363), und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-465/05, Slg. 2007, I-11091).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nämlich zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll, eine enge Auslegung geboten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 49, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGH, 27.01.2011 - C-490/09

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Was schließlich die von der Inspection générale de la sécurité sociale ausgegebenen Anweisungen angeht, die das Großherzogtum Luxemburg anführt, um darzutun, dass die behauptete Vertragsverletzung nicht vorliege, genügt der Hinweis, dass eine sich aus der Anwendung solcher Anweisungen ergebende bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

    77 - Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11), vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 46), vom 29. November 2007, Kommission/Österreich (C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 31), vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17), vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich (C-389/05, Slg. 2008, I-5337, Randnr. 52), und vom 28. April 2009, Kommission/Italien (C-518/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Sodann betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    102 Urteile vom 21. März 2002, Kommission/Italien (C-298/99, EU:C:2002:194, Rn. 64), und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-622/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - L 10 KA 2/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07

    CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Voraussetzungen für die Eintragung von Unternehmen -

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