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   EuGH, 13.12.2007 - C-526/06   

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EuGH, 13.12.2007 - C-526/06 (https://dejure.org/2007,9602)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-526/06 (https://dejure.org/2007,9602)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-526/06 (https://dejure.org/2007,9602)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Keine Gewährung der Frist von drei Monaten für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Road Air Logistics Customs

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Keine Gewährung der Frist von drei Monaten für ...

  • EU-Kommission PDF

    Road Air Logistics Customs

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Keine Gewährung der Frist von drei Monaten für ...

  • EU-Kommission

    Road Air Logistics Customs

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ; Aufforderungen zur Abgabenzahlung wegen eines Verstoßes gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren; Fehlende Aufklärung über die Möglichkeit der Erbringung des Nachweises über ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1
    Zollunion: Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Keine Gewährung der Frist von drei ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Road Air Logistics Customs

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Keine Gewährung der Frist von drei Monaten für ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Dezember 2006 - Staatssecretaris van Financiën / Road Air Logistics Customs BV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung des Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und des Art. 379 der Verordnung (EWG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dadurch dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 62, und Gerlach, Randnr. 34).

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 31, und Gerlach, Randnr. 35).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Aus dem Wortlaut des Art. 215 des Zollkodex und der Art. 378 und 379 der Durchführungsverordnung sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass durch die Bestimmung des Ortes der Entstehung der Zollschuld festgestellt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Erhebung der Abgaben zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen, C-233/98, Slg. 1999, I-7349, Randnr. 30).

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 31, und Gerlach, Randnr. 35).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-247/04

    Transport Maatschappij Traffic - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Er stellt sich u. a. die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechtsprechung, wie sie dem Urteil vom 20. Oktober 2005, Transport Maatschappij Traffic (C-247/04, Slg. 2005, I-9089), zu entnehmen ist, anwendbar ist.

    Gemäß der Rechtsprechung im Urteil Transport Maatschappij Traffic ist demnach in einer Situation, in der die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex entstanden ist und der Betrag der Einfuhrabgaben anhand der für die betreffende Ware gemäß dem Zolltarif der Gemeinschaften geltenden Bemessungsgrundlagen bestimmt werden kann, dieser Betrag im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet, obwohl die nationalen Zollbehörden den Ort der Entstehung der Zollschuld nicht gemäß Art. 379 der Durchführungsverordnung bestimmt haben.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Um dem vorlegenden Gericht jedoch eine sachdienliche Antwort zu geben, ist festzustellen, dass es zwar der Entstehung der Zollschuld nicht entgegensteht, wenn der Ort ihrer Entstehung nicht bestimmt worden ist, dass aber die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten an den Hauptverpflichteten eine Voraussetzung für die Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 23).

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dadurch dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 62, und Gerlach, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine Unregelmäßigkeit, die so zu qualifizieren ist, dass durch sie Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, nach Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex stets zur Folge, dass die Zollschuld entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dadurch dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 62, und Gerlach, Randnr. 34).
  • BFH, 17.05.2022 - VII R 2/19

    Zollwertermittlung - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen

    a) Ein Abgabenbetrag ist i.S. von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK gesetzlich geschuldet, wenn eine Zollschuld unter den in Titel VII Kap. 2 ZK festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Vorschriften des Titels II ZK bestimmt werden konnte (EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005 - C-247/04, EU:C:2005:628, Rz 29, ZfZ 2005, 411; vgl. auch EuGH-Urteil Road Air Logistics Customs vom 13.12.2007 - C-526/06, EU:C:2007:793, Rz 29, ZfZ 2008, 10).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Die genannte Vorschrift zielt daher darauf ab, die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Erhebung der Zölle zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Road Air Logistics Customs, C-526/06, Slg. 2007, I-11337, Randnr. 26).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Mit dieser Feststellung wurde zugleich entschieden, dass die Voraussetzungen von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK nicht vorliegen, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer Situation, in der die Zollschuld entstanden ist, dieser Betrag im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich geschuldet ist (EuGH, Urt. v. 20.10.2005, C-247/04, Rn. 29; Urt. v. 13.12.2007, C-526/06, Rn. 29).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Insoweit geht aus Art. 215 Abs. 1 des Zollkodex und aus den Art. 378 und 379 der Durchführungsverordnung hervor, dass durch die Bestimmung des Ortes der Entstehung der Zollschuld festgestellt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Erhebung der Zölle zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Road Air Logistics Customs, C-526/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 26).
  • BFH, 14.08.2008 - VII B 205/07

    Dreimonatige Nachweisfrist des Hauptverpflichteten bei Zuwiderhandlungen im

    Die mit dem vorgenannten Senatsurteil vertretene Rechtsauffassung, wonach es als ausreichend anzusehen ist, wenn die dem Hauptverpflichteten einzuräumende dreimonatige Nachweisfrist zwar erst nach dem Erlass des Einfuhrabgabenbescheids, aber noch während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens abläuft, lässt sich in Anbetracht der später ergangenen Urteile des EuGH vom 20. Januar 2005 Rs. C-300/03 (EuGHE 2005, I-689, ZfZ 2005, 84), vom 8. März 2007 Rs. C-44/06 (EuGHE 2007, I-2071, ZfZ 2007, 103) und zuletzt vom 13. Dezember 2007 Rs. C-526/06 (ZfZ 2008, 10) nicht aufrechterhalten, was offensichtlich ist und daher keiner Feststellung in einem Revisionsverfahren bedarf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren -

    Im Urteil vom 13. Dezember 2007, Road Air Logistics Customs (C-526/06, Slg. 2007, I-11337, Randnr. 26), hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Art. 215 des Zollkodex keine Voraussetzungen für die Entstehung einer Zollschuld vorsehe, sondern darauf abziele, die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Erhebung der Zollschuld zu bestimmen.
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