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   EuGH, 13.12.2012 - C-670/11   

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https://dejure.org/2012,38777
EuGH, 13.12.2012 - C-670/11 (https://dejure.org/2012,38777)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - C-670/11 (https://dejure.org/2012,38777)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - C-670/11 (https://dejure.org/2012,38777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 4 und 5 - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Verwaltungsrechtliche Maßnahme -Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Beihilfen für die private Lagerung von konzentriertem Traubenmost - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FranceAgriMer

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 4 und 5 - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Verwaltungsrechtliche Maßnahme -Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Beihilfen für die private Lagerung von konzentriertem Traubenmost - ...

  • EU-Kommission

    FranceAgriMer

    Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 4 und 5 - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Verwaltungsrechtliche Maßnahme -Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Beihilfen für die private Lagerung von konzentriertem Traubenmost - ...

  • Wolters Kluwer

    Rückerstattung von Lagerbeihilfen für Traubenmost unbestimmter Herkunft; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückerstattung von Lagerbeihilfen für Traubenmost unbestimmter Herkunft; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    FranceAgriMer

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d'État (Belgien) - Auslegung der Art. 2 Abs. 2 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    In Bezug auf vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten sieht Art. 5 der Verordnung lediglich vor, dass sie zu bestimmten in diesem Artikel aufgeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen können (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnr. 35).

    Er legt nicht genau fest, welche der aufgeführten Sanktionen im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, anzuwenden ist (vgl. Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 36, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 46).

    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, insbesondere seinem Abs. 3, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 8 der Verordnung, ist es nämlich Aufgabe des Unionsgesetzgebers, sektorbezogene Regelungen vorzusehen, mit denen verwaltungsrechtliche Sanktionen wie diejenigen eingeführt werden, die beim Erlass der Verordnung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bereits bestanden (vgl. Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine solche Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, aber nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 56, vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52, und vom 6. April 2006, ED & F Man Sugar, C-274/04, Slg. 2006, I-3269, Randnr. 15); sie kann daher nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmungen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 im Kontext des Schutzes der finanziellen Interessen der Union keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion darstellt, da die Anwendung einer Sanktion voraussetzt, dass vor der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit entweder der Unionsgesetzgeber eine sektorbezogene Regelung erlassen hat, die eine solche Sanktion festlegt, oder, wenn auf Unionsebene noch keine solche Regelung erlassen wurde, im Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Unregelmäßigkeit begangen wurde, die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 43, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 47).

    In Bezug auf Beihilfen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Unionshaushalt gewährt werden, hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass die Ausübung eines Ermessens seitens des Mitgliedstaats hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Beihilfen zweckmäßig ist, mit den Verpflichtungen zur Wiedereinziehung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beihilfen unvereinbar wäre, die den nationalen Behörden durch die in diesen Bereichen einschlägige Unionsregelung auferlegt werden (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 50).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-669/11

    ED und F Man Alcohols

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und vorgeschrieben, dass diese Grundsätze in der Regel bei allen sektorbezogenen Verordnungen beachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 61, vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 69, und vom 4. Oktober 2012, ED & F Man Alcohols, C-669/11, Randnr. 45).

    Er legt nicht genau fest, welche der aufgeführten Sanktionen im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, anzuwenden ist (vgl. Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 36, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 46).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 im Kontext des Schutzes der finanziellen Interessen der Union keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion darstellt, da die Anwendung einer Sanktion voraussetzt, dass vor der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit entweder der Unionsgesetzgeber eine sektorbezogene Regelung erlassen hat, die eine solche Sanktion festlegt, oder, wenn auf Unionsebene noch keine solche Regelung erlassen wurde, im Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Unregelmäßigkeit begangen wurde, die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 43, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 47).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine solche Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, aber nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 56, vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52, und vom 6. April 2006, ED & F Man Sugar, C-274/04, Slg. 2006, I-3269, Randnr. 15); sie kann daher nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmungen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).

    Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, führt nämlich jedenfalls dazu, dass der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde, und rechtfertigt daher die Pflicht, ihn zurückzuerstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, Slg. 2009, I-4695, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Dabei führt jede "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 der Verordnung zur Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 33).

    Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2988/95 ergibt sich, dass der vollständige oder teilweise Entzug eines nach Unionsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat, eine verwaltungsrechtliche Sanktion darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonda, Randnr. 34).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion darstellt, sondern die bloße Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 47, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-158/08

    Pometon - Zollkodex der Gemeinschaften -Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, führt nämlich jedenfalls dazu, dass der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde, und rechtfertigt daher die Pflicht, ihn zurückzuerstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, Slg. 2009, I-4695, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-188/11

    Hehenberger - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion darstellt, sondern die bloße Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 47, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Außerdem ergibt sich aus dieser Verordnung, dass sie auch auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden sektorbezogenen Verordnungen anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine solche Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, aber nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 56, vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52, und vom 6. April 2006, ED & F Man Sugar, C-274/04, Slg. 2006, I-3269, Randnr. 15); sie kann daher nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmungen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-670/11
    Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wird mit der Verordnung Nr. 2988/95 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 31, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-14199, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

  • EuGH, 06.04.2006 - C-274/04

    ED & F Man Sugar - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

  • EuGH, 29.02.2024 - C-437/22

    Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass im Rahmen der GAP in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion darstellt, sondern die bloße Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist (Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, führt nämlich jedenfalls dazu, dass der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde, und rechtfertigt daher die Pflicht, ihn zurückzuerstatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 63 bis 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-599/13

    Somvao - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

    Mit der Verordnung Nr. 2988/95 wird nach ihrem Art. 1 Abs. 1 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 43).

    Im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und vorgeschrieben, dass diese Grundsätze in der Regel bei allen sektorbezogenen Verordnungen beachtet werden (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 2988/95 findet auf alle Sachverhalte Anwendung, bei denen es um eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne ihres Art. 1 geht, d. h. um einen Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Union erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 44).

    4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor, dass jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags, bewirken muss (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-437/22

    Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet) - Vorlage zur

    15 Zum fehlenden Ermessen der Mitgliedstaaten vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 66): Die Ausübung eines Ermessens seitens des Mitgliedstaats hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Beihilfen zweckmäßig ist, wäre mit den Verpflichtungen zur Wiedereinziehung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beihilfen unvereinbar, die den nationalen Behörden durch die in diesen Bereichen einschlägige Unionsregelung auferlegt werden.

    16 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es zudem, dass auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage in sektorbezogenen Regelungen oder im nationalen Recht die Pflicht, einen durch eine regelwidrige Praxis zu Unrecht erlangten Vorteil zurückzugewähren, dem Legalitätsgrundsatz nicht zuwiderläuft; vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 65).

    18 Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 72).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 3 C 2.16

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm;

    Diese Verordnungsregelungen des Rates beanspruchen grundsätzlich sektorübergreifende Geltung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-670/11 [ECLI:EU:C:2012:807], FranceAgriMer -Rn. 43 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2014 - 10 LC 65/13

    Agrarförderung; InVeKoS; Mutterkuhprämie; Rückforderung; Rückforderung

    Sie enthält in Art. 3 Bestimmungen über die Länge, den Beginn und die Unterbrechung der Verjährung einschließlich - in ihrer Reichweite umstrittener (vgl. Senatsurt. v. 19.1.2010 - 10 LC 148/09 -, Leitsatz 3; Krüger, ZfZ 2008, 244, 246; Busse, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch des Fachanwaltes Agrarrecht, S. 191, Rn. 48, sowie zuletzt EuGH, Urt. v. 13.12.2012 - C-670/11 -, Rn. 43) - sektorenbezogener und nationaler Öffnungsklauseln.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    21 Zum informativen Charakter der Verordnung Nr. 2988/95 für sektorbezogene Regelungen, wie z. B. den Agrarsektor, vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 43).
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