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   EuGH, 13.12.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P   

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https://dejure.org/2018,41621
EuGH, 13.12.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,41621)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,41621)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,41621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bankbürgschaftskosten im Zusammenhang mit einer überlangen Dauer des Verfahrens

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens jeweils entstanden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) bzw. Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Mit Klageschrift, die am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen [T-72/06 und T-79/06] entstanden sein soll ... Diese Entschädigung erhöht sich um die Ausgleichszinsen für die Zeit vom 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) für den fraglichen Zeitraum festgestellt worden ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-138/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2009, d. h. 43 Monate nach Erhebung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in diese Rechtssachen eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Gascogne selbst in ihrer Klageschrift eine Verfahrensdauer von genau 43 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Gascogne spätestens im September 2009 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht die entscheidende Ursache für den Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Rechtsmittelführerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils versetzt worden seien, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig habe beseitigt werden können.

    Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen, es habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es in Rn. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die jeder von ihnen gewährte Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, ihres Verhaltens, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts durchzusetzen, und der Wirksamkeit der Klage einen angemessenen Ersatz für den Schaden darstelle, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 bzw. T-79/06 befunden hätten.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 22 bis 32 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstanden sein soll.

    Die von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den angeblichen, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, hinaus bestehenden materiellen Schaden gerichtet ist.

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens jeweils entstanden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) bzw. Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Mit Klageschrift, die am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen [T-72/06 und T-79/06] entstanden sein soll ... Diese Entschädigung erhöht sich um die Ausgleichszinsen für die Zeit vom 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) für den fraglichen Zeitraum festgestellt worden ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-138/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2009, d. h. 43 Monate nach Erhebung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in diese Rechtssachen eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Gascogne selbst in ihrer Klageschrift eine Verfahrensdauer von genau 43 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Gascogne spätestens im September 2009 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht die entscheidende Ursache für den Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust, der Gascogne durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Rechtsmittelführerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils versetzt worden seien, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig habe beseitigt werden können.

    Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen, es habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es in Rn. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die jeder von ihnen gewährte Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, ihres Verhaltens, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts durchzusetzen, und der Wirksamkeit der Klage einen angemessenen Ersatz für den Schaden darstelle, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 bzw. T-79/06 befunden hätten.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 22 bis 32 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinaus entstanden sein soll.

    Die von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den angeblichen, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, hinaus bestehenden materiellen Schaden gerichtet ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P.

    Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats (C-146/17 P),.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P beantragen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P wird auf sieben Gründe gestützt.

    Mit den Rechtsmittelgründen eins bis drei in der Rechtssache C-146/17 P wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung und der Durchführung des Verbots, ultra petita zu entscheiden, begangen, eine widersprüchliche doppelte Begründung gegeben, was die Entschädigung für den entstandenen materiellen Schaden anbelange, und gegen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verstoßen.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

    Die Europäische Union, die Rechtsmittelgegnerin in der Rechtssache C-146/17 P, hält diese Rechtsmittelgründe für ins Leere gehend, jedenfalls aber für unbegründet.

    Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P insgesamt zurückzuweisen.

    Da die Europäische Union beantragt hat, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese sowohl im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-138/17 P als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-146/17 P mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Gesellschaften neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens jeweils entstanden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T - 577/14, EU:T:2017:1), wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelgegnerinnen in der Rechtssache C-138/17 P, machen zum einen geltend, dass das Gericht im vorliegenden Fall zu Recht die sich u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 121 bis 123), und dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 39 und 40), ergebende Rechtsprechung nicht angewandt habe, da sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von den Sachverhalten der Rechtssachen unterscheide, auf die sich diese Rechtsprechung beziehe, wie das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, und zum anderen, dass in diesem Urteil das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vom Gericht begangenen Fehler und dem Gascogne entstandenen Schaden rechtlich hinreichend dargestellt sei.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Was als Zweites die Rüge anbelangt, mit der Rn. 165 des angefochtenen Urteils angefochten wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-138/17
    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelgegnerinnen in der Rechtssache C-138/17 P, machen zum einen geltend, dass das Gericht im vorliegenden Fall zu Recht die sich u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 121 bis 123), und dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 39 und 40), ergebende Rechtsprechung nicht angewandt habe, da sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von den Sachverhalten der Rechtssachen unterscheide, auf die sich diese Rechtsprechung beziehe, wie das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, und zum anderen, dass in diesem Urteil das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vom Gericht begangenen Fehler und dem Gascogne entstandenen Schaden rechtlich hinreichend dargestellt sei.
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 16 U 275/20

    Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften Versand einer

    Der Gerichtshof verlangt dort zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-337/15, juris, Rn. 91), andererseits kann bereits ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-138/17 u.a., juris, Rn. 61; EuG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - T-203/96, juris, Rn. 108).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Gerichtshof verlangt zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140), auch ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit kann aber bereits einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 13.12.2018 - C-138/17 u.a. Rn. 61; EuG Urt. v. 17.12.1998 - T-203/96 Rn. 108; vergleiche dazu OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 38036 Rn. 41; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43], das ebenfalls den bloßen Kontrollverlust genügen lässt).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    6 C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013.

    13 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Folglich ist die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte Rüge von VodafoneZiggo zurückzuweisen, da Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148, sowie vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 45).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    In Bezug auf das Vorbringen des CMA, wonach die Beurteilung des Gerichts in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils fehlerhaft sei, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne (C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 22), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32).
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