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   EuGH, 13.12.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P   

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EuGH, 13.12.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,41619)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,41619)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,41619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 16.11.2011 - T-76/06

    ASPLA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 24. Januar 2012 eingingen, legten ASPLA und Armando Álvarez Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) bzw. Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ein.

    Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben ASPLA und Armando Álvarez gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. die Europäische Kommission, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an [ASPLA] eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an [Armando Álvarez] eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen [T-76/06 und T-78/06] erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 112 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Sachverhalt der Rechtssache, mit der es befasst war, wesentlich von demjenigen unterschieden habe, der in diesem Urteil festgestellt worden sei, so dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von ASPLA und Armando Álvarez, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Schaden, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieser Unternehmen, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 23. November 2010 erfolgte, wie aus den vom Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und zum anderen ASPLA und Armando Álvarez, wie aus ihrer Klageschrift hervorgeht, davon ausgingen, dass die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 spätestens im Februar 2009 und in der Rechtssache T-78/06 spätestens im Oktober 2008 erfolgen würde, festzustellen, dass ASPLA und Armando Álvarez von diesen Zeitpunkten an wissen mussten, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihnen ursprünglich in Betracht gezogene überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung der Bürgschaft bedeuten könnte, überdenken konnten.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht die entscheidende Ursache für den ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber zunächst in Rn. 97 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass Armando Álvarez den gesamten Betrag der Verzugszinsen gezahlt habe, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig geworden seien.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen gezahlt habe, so dass sie während des Verfahrens in diesen Rechtssachen den Nutzen aus dem Betrag gehabt habe, der dieser Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe.

    In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis dafür erbracht hätten, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspreche, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher gewesen wäre als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zugekommen sei.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Armando Álvarez in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher in Rn. 103 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen ASPLA und Armando Álvarez dem Gericht in erster Linie vor, es habe eine widersprüchliche Begründung gegeben, in dem es zunächst in Rn. 72 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Zusammenhang zwischen zwei Rechtssachen eine Verlängerung um einen Monat rechtfertige und sodann in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass "der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 [rechtfertigt]".

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ASPLA und Armando Álvarez in ihrer Klageschrift im Wesentlichen beantragt haben, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro, d. h. 355 118, 67 Euro für Bankbürgschaftskosten und 3 139 919, 99 Euro für Verspätungszinsen, zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch den Verstoß der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sei.

    Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von ASPLA und Armando Álvarez beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 23 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von ASPLA und Armando Álvarez erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

    Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

  • EuG, 16.11.2011 - T-78/06

    Álvarez / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 24. Januar 2012 eingingen, legten ASPLA und Armando Álvarez Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) bzw. Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ein.

    Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben ASPLA und Armando Álvarez gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. die Europäische Kommission, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an [ASPLA] eine Entschädigung von 44 951, 24 Euro und an [Armando Álvarez] eine Entschädigung von 111 042, 48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen [T-76/06 und T-78/06] erlittenen materiellen Schaden zu zahlen.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 112 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Sachverhalt der Rechtssache, mit der es befasst war, wesentlich von demjenigen unterschieden habe, der in diesem Urteil festgestellt worden sei, so dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von ASPLA und Armando Álvarez, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Schaden, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieser Unternehmen, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 am 23. November 2010 erfolgte, wie aus den vom Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und zum anderen ASPLA und Armando Álvarez, wie aus ihrer Klageschrift hervorgeht, davon ausgingen, dass die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-76/06 spätestens im Februar 2009 und in der Rechtssache T-78/06 spätestens im Oktober 2008 erfolgen würde, festzustellen, dass ASPLA und Armando Álvarez von diesen Zeitpunkten an wissen mussten, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihnen ursprünglich in Betracht gezogene überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung der Bürgschaft bedeuten könnte, überdenken konnten.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht die entscheidende Ursache für den ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber zunächst in Rn. 97 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass Armando Álvarez den gesamten Betrag der Verzugszinsen gezahlt habe, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 fällig geworden seien.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen gezahlt habe, so dass sie während des Verfahrens in diesen Rechtssachen den Nutzen aus dem Betrag gehabt habe, der dieser Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe.

    In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis dafür erbracht hätten, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspreche, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher gewesen wäre als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zugekommen sei.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Armando Álvarez in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher in Rn. 103 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen ASPLA und Armando Álvarez dem Gericht in erster Linie vor, es habe eine widersprüchliche Begründung gegeben, in dem es zunächst in Rn. 72 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Zusammenhang zwischen zwei Rechtssachen eine Verlängerung um einen Monat rechtfertige und sodann in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass "der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T-76/06 und der Rechtssache T-78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-78/06 [rechtfertigt]".

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ASPLA und Armando Álvarez in ihrer Klageschrift im Wesentlichen beantragt haben, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro, d. h. 355 118, 67 Euro für Bankbürgschaftskosten und 3 139 919, 99 Euro für Verspätungszinsen, zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch den Verstoß der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entstanden sei.

    Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von ASPLA und Armando Álvarez beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 23 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von ASPLA und Armando Álvarez erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 hinaus entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

    Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T - 76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T - 78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-174/17 P und C-222/17 P.

    Prozessbevollmächtigte: S. Moya Izquierdo und M. Troncoso Ferrer, abogados (C-222/17 P),.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P beantragen ASPLA und Armando Álvarez,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C-174/17 P und C-222/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    ASPLA und Armando Álvarez stützen ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P auf fünf Gründe.

    Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P insgesamt zurückzuweisen.

    Da die Europäische Union beantragt hat, ASPLA und Armando Álvarez zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese sowohl im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-174/17 P als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-222/17 P mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Gesellschaften neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils betont hat, jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es Sache der Partei ist, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T - 40/15, EU:T:2017:105), wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Wie das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-174/17
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof befunden, dass zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 118 und 120).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 04.03.2016 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    8 C-174/17 P und C-222/17 P, EU:C:2018:1015.
  • EuG, 05.03.2024 - T-552/23

    Papasotiriou und Thomadaki/ Rat und Kommission

    Enfin, en ce qui concerne la condition relative au lien de causalité, il doit être rappelé que celle-ci porte sur l'existence d'un lien suffisamment direct de cause à effet entre le comportement reproché à l'institution de l'Union en cause et le dommage, lien dont il appartient à la partie requérante d'apporter la preuve, de telle sorte que le comportement reproché doit être la cause déterminante du préjudice (voir arrêt du 13 décembre 2018, Union européenne/ASPLA et Armando Álvarez, C-174/17 P et C-222/17 P, EU:C:2018:1015, point 23 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-403/20

    CF u.a./ Kommission

    Insbesondere bezieht sich die in Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache des Schadens sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez, C-174/17 P und C-222/17 P, EU:C:2018:1015, Rn. 23).
  • EuG, 23.11.2023 - T-326/23

    D'Agostino/ EZB

    Au surplus, s'agissant de la condition d'engagement de la responsabilité non contractuelle de la BCE relative au lien de causalité, il convient de rappeler que celle-ci porte sur l'existence d'un lien suffisamment direct de cause à effet entre le comportement reproché à cette institution et le dommage, lien dont il appartient à la partie requérante d'apporter la preuve, de telle sorte que le comportement reproché doit être la cause déterminante du préjudice (voir arrêt du 13 décembre 2018, Union européenne/ASPLA et Armando Álvarez, C-174/17 P et C-222/17 P, EU:C:2018:1015, point 23 et jurisprudence citée).
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