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   EuGH, 13.12.2018 - C-412/17, C-474/17   

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https://dejure.org/2018,41611
EuGH, 13.12.2018 - C-412/17, C-474/17 (https://dejure.org/2018,41611)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - C-412/17, C-474/17 (https://dejure.org/2018,41611)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - C-412/17, C-474/17 (https://dejure.org/2018,41611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Touring Tours und Travel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den ...

  • doev.de PDF

    Touring Tours und Travel GmbH u.a. - Verpflichtung zu Passkontrollen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr im Schengenraum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zu verpflichten, vor der Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet die Pässe und Aufenthaltstitel der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Touring Tours und Travel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Passagiere bei Einreise: Passkontrolle durch Busfahrer verboten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Busfahrer sind keine Passkontrolleure!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Passkontrolle im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Passkontrolle durch Busfahrer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schengener Grenzkodex: Busfahrer dürfen bei grenzüberschreitendem Linienbusverkehr keine Pässe kontrollieren - Kontrollen haben gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen und sind daher verboten

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Grenzkontrollen im Schengen-Raum! Auch nicht durch Busfahrer

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 950
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, da sie nicht "an einer Grenze" oder "beim Grenzübertritt" durchgeführt werden, sondern grundsätzlich innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats - hier des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen -, keine nach Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 verbotenen Grenzübertrittskontrollen sind, sondern Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die unter Art. 21 der Verordnung fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Das wäre der Fall, wenn sie in Wirklichkeit die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne dieser Bestimmung hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 57).

    Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass der Unionsgesetzgeber dem Vorschlag der Europäischen Kommission, eine solche Voraussetzung einzuführen, nicht gefolgt ist, sowie dadurch, dass sie hingegen in Art. 21 Buchst. b der Verordnung für Sicherheitskontrollen in See- und Flughäfen ausdrücklich vorgesehen ist, da sie dort nur zulässig sind, wenn sie auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 73).

    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch durchgeführt werden dürfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 61).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Daher müssen, je zahlreicher die Indizien sind, auf die sich die nationalen Rechtsvorschriften beziehen - sei es hinsichtlich des mit den Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziels, des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Kontrollen und der Existenz unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats -, die Konkretisierungen und Einschränkungen umso strenger sein und eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 38 bis 41).

    Bei Kontrollen, die auf der Verpflichtung in § 63 Abs. 1 AufenthG beruhen, kann dies hingegen nicht der Fall sein, da diese Verpflichtung allgemeinen Charakter hat und für alle grenzüberschreitenden Buslinien gilt, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 55).

    § 63 Abs. 1 AufenthG enthält nämlich keine Konkretisierungen oder Einschränkungen in Bezug auf die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität der auf dieser Rechtsgrundlage durchzuführenden Kontrollen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 57 und 59).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, da sie nicht "an einer Grenze" oder "beim Grenzübertritt" durchgeführt werden, sondern grundsätzlich innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats - hier des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen -, keine nach Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 verbotenen Grenzübertrittskontrollen sind, sondern Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die unter Art. 21 der Verordnung fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-189/10

    Abdeli

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, da sie nicht "an einer Grenze" oder "beim Grenzübertritt" durchgeführt werden, sondern grundsätzlich innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats - hier des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen -, keine nach Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 verbotenen Grenzübertrittskontrollen sind, sondern Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die unter Art. 21 der Verordnung fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Auch wenn es dem nationalen Gericht freisteht, die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufzufordern, Formulierungen vorzuschlagen, die bei der Abfassung der Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, übernommen werden können, ist daher die Entscheidung sowohl über die Form als auch über den Inhalt der Fragen doch letztlich allein Sache dieses Gerichts (Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 65).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-412/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts, zu denen es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einer Vorabentscheidung bedarf, zu bestimmen und zu formulieren (Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 31).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    So habe der Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005), entschieden, dass, wenn eine Sanktion die Einhaltung einer Kontrollpflicht sicherstellen solle, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, die Sanktion ihrerseits mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, eine Sanktionsregelung nicht mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex vereinbar ist, wenn sie auferlegt wird, um die Einhaltung einer Pflicht zur Duldung einer Kontrolle sicherzustellen, die ihrerseits nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 72).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Umstand, dass die polizeilichen Maßnahmen nach Art. 23 Buchst. a Satz 2 Ziff. ii des Schengener Grenzkodex auf "allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen" in dem betreffenden Bereich, d. h. im vorliegenden Fall einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, beruhen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die Kontrollen auf der Grundlage eines Verbots allgemeinen Charakters angeordnet werden, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Bereichs ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht wird jedoch außerdem zu prüfen haben, ob diese Kontrollen in einer Weise konzipiert waren und durchgeführt wurden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union unterscheidet, was eine detaillierte Prüfung der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Konkretisierungen und Einschränkungen betreffend die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität dieser Kontrollen bedeutet (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, die Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts, zu denen es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einer Vorabentscheidung bedarf, zu bestimmen und zu formulieren (Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung festgestellt, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich hält, ist es, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, dem Gerichtshof verwehrt, diese zu beantworten oder im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    259 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 4. Juni 2020, FU (C-554/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:439, Rn. 51 bis 56).

    261 Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19

    Verstoß der Erfassung von Fluggastdaten gegen europäisches Recht

    50 Zudem ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 21 lit. a) Satz 2 der alten Verordnung Nr. 562/2006/EG, der dem jetzigen Art. 23 lit. a) Satz 2 Verordnung (EU) 2016/399 entspricht, zu beachten, wonach die dort aufgeführten Indizien zugleich Hinweise darauf sind, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Bundesrepublik Deutschland/Touring Tours, Travel GmbH und Sociedad de Transportes SA, C-412/17 und C-474/17, ECLI:EU:C:2018:1005, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-584/18

    Blue Air - Airline Management Solutions u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (C-412/17, EU:C:2018:1005, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kontrollen von Reisedokumenten, die die Beförderungsunternehmer bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Bussen vornehmen, keine Grenzübertrittskontrollen sind, da sie innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, in diesem Fall des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen, und nicht "an einer Grenze" oder "beim Grenzübertritt" durchgeführt werden.

    45 Urteil vom 13. Dezember 2018 (C-412/17, EU:C:2018:1005, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-368/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein Mitgliedstaat, der mit

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

    17 Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18

    Ryanair Designated Activity Company

    62 Zum Begriff "Grenzübertrittskontrollen" siehe Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005 -.
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