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   EuGH, 14.01.1997 - C-169/95   

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https://dejure.org/1997,331
EuGH, 14.01.1997 - C-169/95 (https://dejure.org/1997,331)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.1997 - C-169/95 (https://dejure.org/1997,331)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - C-169/95 (https://dejure.org/1997,331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c
    1 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Gebiete - Ermessen der Kommission - Bezugnahme auf die Gemeinschaft als Ganzes

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Regionalbeihilfeprogramm

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. a und c; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EG-Vertrag Art. 173; ; Mitteilung 88/C 320/03

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Gebiete - Ermessen der Kommission - Bezugnahme auf die Gemeinschaft als Ganzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 250
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-212/02

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    Dies ist namentlich Gegenstand ihrer Mitteilung von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (Mitteilung 88/C 212/02; ABl. C 212, S. 2), auf die sie in ihrer Entscheidung, das Verfahren wegen der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beihilfen zu eröffnen, Bezug genommen hat (vgl. Mitteilung 93/C 281/07, a. a. O.).

    21 Zwar gelten, wie die spanische Regierung bemerkt, die insoweit in Teil I Nummer 6 der Mitteilung 88/C 212/02 aufgestellten Voraussetzungen für bestimmte Betriebsbeihilfen, die die Kommission ausnahmsweise gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a genehmigen kann, wenn die für eine Erstinvestition gewährten Beihilfen nicht angemessen oder nicht ausreichend sind.

    Insoweit gilt die durch die Formulierung in Teil I Nummer 6 letzter Absatz zweiter Gedankenstrich der Mitteilung 88/C 212/02 aufgestellte Voraussetzung, daß "die Beihilfe... zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen" muß und nicht dazu führen darf, "sektorale Probleme" auf Gemeinschaftsebene zu schaffen, die "schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten", für alle Regionalbeihilfen unabhängig von ihrer Natur.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    Da es sich um Ad-hoc-Beihilfen gehandelt habe, hätte das Königreich Spanien im übrigen gemäß dem Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103) dartun müssen, daß sie tatsächlich das Kriterium der regionalen Spezifität erfuellten.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 des Vertrages insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen, die die Kommission aufgrund dieser Vertragsbestimmungen erlassen hat, ihrer Wirkung zu berauben (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.03.1973 - 57/72

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    34 Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so dürfen die Gerichte bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilungen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, durch ihre eigene ersetzen, sondern müssen sich darauf beschränken, zu prüfen, ob diese offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind (vgl. namentlich Urteil vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des Buchstabens c insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne daß die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, daß die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    7 Auf eine Klage der Firma Cook erklärte der Gerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) für nichtig, soweit sie sich auf andere Beihilfen als die von der spanischen Regierung gewährte Beihilfe in Höhe von 975 905 000 PTA bezog.
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    18 Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
    18 Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmässig möglich, sich zu vergewissern, daß dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 13 und 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 51).
  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135) sei allerdings der Umkehrschluss zu ziehen, dass regionale Auswirkungen auch im Rahmen einer sektoriellen Prüfung zu berücksichtigen seien.

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung klargestellt worden, dass, auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20; Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16, und Urteil CETM/Kommission, Randnr. 53).

    Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und Urteil DM Transport, Randnr. 24).

    Nach der Rechtsprechung schließe weder der geringe Marktanteil des begünstigten Unternehmens noch die Tatsache, dass es sich nicht an den Ausfuhren beteilige, mögliche Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 43, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits in einem Fall, in dem die Kommission ursprünglich beschlossen hatte, keine Einwendungen gegen die streitigen Beihilfen zu erheben, festgestellt, dass ein solcher Umstand kein geschütztes Vertrauen des begünstigten Unternehmens begründen konnte, da diese Entscheidung fristgemäß mit einer Klage angefochten und sodann vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden war (Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 53).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich die Berücksichtigung der Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 20), wie auch die Absätze 2.4 Unterabsatz 2 und 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien bestätigen.

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    105 Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, hat die Kommission dem im Rahmen ihres weiten Ermessens Rechnung zu tragen und, soweit die ihr vorliegenden Angaben es zulassen, zu prüfen, ob es angebracht ist, eine bedingte oder eine Negativentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3307, Randnr. 116).

    126 Geplante Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45, sowie Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 70).

    168 Es kann deshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden, in Randnummer 44 der Entscheidung die Auffassung vertreten zu haben, dass der Entwurf keinen Hinweis auf die Gewährung von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG enthalte, weshalb sie die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993, oben angeführt in Randnr. 129, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    Die Berufung auf einen Verstoß gegen die De-minimis-Regel geht daher fehl (Urteile Spanien/Kommission vom 19. September 2002, oben angeführt in Randnr. 168, Randnr. 35, und Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 74).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Eine sorgfältige regionale Behörde und ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müssen nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 236).

    Das Vorbringen der Cámaras Oficiales de Comercio e Industria, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliege, kann diese Feststellung nicht entkräften, denn als Merkmal für die Selektivität der geprüften Maßnahme kann ein Kriterium ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.

    Die Frage der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen - sei es die Vorprüfungsphase oder das förmliche Prüfverfahren - ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 53; zur Vorprüfungsphase Urteil Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 122; zum förmlichen Prüfverfahren vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnrn.

    Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 47, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 75).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 42).

    Zur Begründungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Kommission dann, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet ist, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben (Urteile Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 78, und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 82).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

    Was den Grundsatz der Privatisierung der GS und die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers durch die Kommission anbelange, so habe diese unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22) die Ansicht vertreten, dass von den Kosten einer Liquidation der GS, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG auf 475 Millionen DM geschätzt habe, nur 94 Millionen DM bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen seien; diese Summe entspreche dem von den Wirtschaftsprüfern festgestellten Liquidationswert, über den hinaus die BvS nicht hafte.

    Das Urteil Spanien/Kommission vom 14. September 1994 beruhe nämlich auf Feststellungen zur Haftung eines staatlichen Kapitaleigners nach spanischem Recht.

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

    26 - Unter anderem das Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).

    37 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 48.

    39 - Siehe u. a. die Urteile vom 11. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P (Daewoo Electronics und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44), vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14), in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    43 - Unter anderem das Urteil in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 34.

    45 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-372/97 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 103, in der Rechtssache C-142/87 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 66, und in der Rechtssache C-169/95 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 47.

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Nur bei der Durchführung dieser Bestimmung, die eine Berücksichtigung komplexer Wertungen wirtschaftlicher, sozialer, regionaler oder sektorieller Art durch die Kommission einschließt, verfügt diese aber über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 26).

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung schließt jedoch die verhältnismäßig geringe Höhe einer Beihilfe die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht a priori aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

    Anderenfalls wären die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihre Wirkung zu nehmen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 48).

    Entgegen der Meinung der Klägerin stellt auch die Entscheidung der Kommission, der französischen Regierung die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe anzuvertrauen, keine unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im größeren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Artikels 93 EG-Vertrag zu sehen (zur Anwendung des Artikels 93 Absatz 1, der die ständige Überwachung von Beihilfen durch die Kommission vorsieht, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93, Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 24, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, Ijssel-Vliet Combinatie, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 36; zu den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, daß die Beihilfe zu erstatten ist, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1989, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 9, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

    65 - Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34), vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission (C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26), Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 64, Randnr. 41) und Atzeni u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84); ähnlich Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 83).

    Der Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass das gemeinsame Interesse auch im Rahmen der anderen Ausnahmetatbestände des Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag zu berücksichtigen ist, mag es auch dort nicht ausdrücklich erwähnt sein (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, zitiert in Fn. 65, Randnr. 17, sowie Urteil Spanien/Kommission, C-113/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn.

    66 und 67, und Urteil Spanien/Kommission, C-114/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn.

    105 - Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 53), erst kürzlich bestätigt durch das Urteil CELF (zitiert in Fn. 96, Randnrn. 66 und 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1999 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 180/08

    Rückforderung von Beihilfen - Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • VGH Bayern, 05.11.2013 - 19 B 09.1559

    Rückforderung einer kulturlandschaftserhaltenden Subvention

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-343/07

    Bavaria und Bavaria Italia - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2009 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 181/08

    Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfen nach Ablauf der

  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Kommission

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-534/10

    Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Gemeinschaftlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2005 - C-276/03

    Scott / Kommission

  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

  • LG Rostock, 23.07.2002 - 4 O 468/01

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen; Echte Rückwirkung; Vertrauensschutz

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