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   EuGH, 14.01.2010 - C-233/08   

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EuGH, 14.01.2010 - C-233/08 (https://dejure.org/2010,2928)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - C-233/08 (https://dejure.org/2010,2928)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - C-233/08 (https://dejure.org/2010,2928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kyrian

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

  • EU-Kommission PDF

    Kyrian

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

  • EU-Kommission

    Kyrian

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

  • datenbank.nwb.de

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kyrian

    Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 30. Mai 2008 - Milan Kyrian / Celní úrad Tábor

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 308/76 Art 12 Abs 3, RL 76/308/EWG Art 12 Abs 3
    Beitreibung; Sprache; Titel; Verweigerung; Vollstreckung; Zustellung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 308/76 Art 12 Abs 3, EU Art 6 Abs 1
    Beitreibung von Forderungen, Vollstreckungstitel, ordnungsgemäße Zustellung, Abgaben, Zölle, Steuern, faires Verfahren, ordnungsgemäße Verwaltung, Rechtsstaatsprinzip

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvy?¡?¡í správní soud (Tschechische Republik) - Auslegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des fairen Verfahrens, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechtsstaatsprinzips sowie von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG Rates vom 15. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 146
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).

    Wie sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, die ein Rechtsbürger unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und Leffler, Randnr. 49).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34, und Leffler, Randnr. 50).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Diese Zuständigkeitsverteilung ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Letztere nach den Art. 5 und 6 der Richtlinie 76/308 die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 36, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Zur Gewährleistung einer vollen Wirksamkeit und autonomen Auslegung der Richtlinie 76/308 ist grundsätzlich auf ihre Systematik und ihre Zielsetzungen Bedacht zu nehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Funktion der rechtzeitigen Zustellung darin besteht, den Empfänger in die Lage zu versetzen, Gegenstand und Grund des zugestellten Rechtsakts zu verstehen und seine Rechte geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 73).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34, und Leffler, Randnr. 50).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Wie sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, die ein Rechtsbürger unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und Leffler, Randnr. 49).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Die Richtlinie 76/308 legt gemeinsame Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung fest, um die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle und Steuern zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 53).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Diese Zuständigkeitsverteilung ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Letztere nach den Art. 5 und 6 der Richtlinie 76/308 die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 36, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Dieses Ziel kann diese Richtlinie nicht ohne die Wahrung der berechtigten Interessen der Empfänger dieser Zustellungen erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, Slg. 2006, I-1417, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
    Zur Gewährleistung einer vollen Wirksamkeit und autonomen Auslegung der Richtlinie 76/308 ist grundsätzlich auf ihre Systematik und ihre Zielsetzungen Bedacht zu nehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Danach werde ich erläutern, warum meines Erachtens das Urteil Kyrian(5) des Gerichtshofs zusammen mit den sich aus dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta(6) ergebenden Anforderungen eine zentrale Rolle für die Entscheidung der Streitigkeit spielt.

    Der Kläger weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kyrian(9) festgestellt habe, dass es zum Schutz der Grundrechte Ausnahmen vom Wortlaut der Richtlinie geben könne und meint, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kyrian seine Klage stütze.

    Der Kläger bezieht sich u. a. auf Randnummern im Urteil Kyrian, in denen ausgeführt wird, dass die Zielsetzung der Richtlinie 76/308, die wirksame Durchführung der Zustellungen aller Verfügungen und Entscheidungen zu gewährleisten, nicht ohne die Wahrung der berechtigten Interessen der Empfänger dieser Zustellungen erreicht werden könne(10), dass eine Funktion der Zustellung darin bestehe, den Empfänger in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen(11), dass sowohl der Gegenstand als auch der Grund des Antrags mit Bestimmtheit zu identifizieren seien(12) (was im Urteil Kyrian dazu geführt habe, dass die Zustellung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen habe, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe)(13) und dass, da die Richtlinie 76/308 die Folgen einer Zustellung, die dieses Erfordernis nicht erfülle, nicht regele, "es Sache des nationalen Gerichts [ist], sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt wird.

    Der Unterschied zum Urteil Kyrian bestehe darin, dass dieses einen Sachverhalt betroffen habe, bei dem der Grund der Beschwerde gegen die Zustellung darin gelegen habe, dass die Zustellung in einer Sprache (Deutsch) erfolgt sei, die weder eine Sprache des ersuchten Mitgliedstaats (im Urteil Kyrian: die Tschechische Republik) noch eine Sprache war, die der Empfänger verstanden habe.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zustellung sei in Englisch gewesen, und der Kläger habe, anders als im Urteil Kyrian, damit kein Problem.

    Die Kommission verweist außerdem auf eine Textstelle im Urteil Kyrian, wonach Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats ausnahmsweise befugt seien, zu prüfen, ob ein einheitlicher Vollstreckungstitel, der gemäß Art. 12 der Richtlinie 2010/24 erlassen wurde, die öffentliche Ordnung beeinträchtige(26), sowie auf das Urteil Avoti?†s/Lettland(27) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Das Urteil Kyrian des Gerichtshofs.

    Ich stimme jedoch zu, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kyrian entwickelten Rechtsgrundsätze die Maßstäbe für die Lösung der Rechtsfragen im Ausgangsverfahren bilden.

    Im Urteil Kyrian hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ausnahmsweise befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen(38).

    Das heißt auch, dass sich der Überprüfungsrahmen seitens der Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats nicht etwa, wie man dem Urteil Kyrian entnehmen könnte, auf Effektivität und Äquivalenz beschränkt(50).

    Der Gerichtshof hat, worauf bereits hingewiesen wurde, im Urteil Kyrian ausgeführt, "der erste Abschnitt" der Forderungsvollstreckung im Rahmen der Amtshilfe bestehe in der durch die ersuchte Behörde bewirkten Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an den Empfänger, wobei diese Zustellung auf der Grundlage der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Angaben zu erfolgen hat(55).

    5 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11).

    9 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11).

    26 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42).

    38 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08 EU:C:2010:11, Rn. 42).

    54 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 35).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Die Richtlinie 2010/24 biete zwar keine Grundlage dafür, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der hellenischen Behörden vor den irischen Gerichten anzufechten, doch legten die Grundsätze des Unionsrechts, wie sie sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), ergäben, es nahe, dass sich das vorlegende Gericht unter außergewöhnlichen Umständen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützen dürfe, um die Vollstreckung eines Beitreibungsersuchens wie des im Ausgangsverfahren fraglichen abzulehnen.

    - die volle Wirksamkeit des Rechts der Union für ihre Bürger zu berücksichtigen, insbesondere in Anbetracht von Rn. 63 des Urteils vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11)?.

    So kann die Vollstreckung des Ersuchens um Beitreibung der Forderung u. a. dann abgelehnt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl., in Bezug auf Art. 12 der Richtlinie 76/308, dem Art. 14 der Richtlinie 2010/24 im Wesentlichen entspricht, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42).

    Es ist aber kaum denkbar, dass ein Vollstreckungstitel, der die Beitreibung einer gleichen oder vergleichbaren Forderung des ersuchten Mitgliedstaats ermöglicht, von ihm vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere die wirksame Durchführung der Zustellungen aller eine Forderung oder deren Beitreibung betreffenden und von dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen gewährleisten soll (vgl., in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Kyrian(49) entschieden, dass "nicht auszuschließen [ist], dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen"(50).

    47 Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40), und vom 14. März 2019, Metirato (C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 34).

    49 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11).

    50 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    51 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

    55 Im Gegensatz zu den Urteilen vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), und vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Modalitäten der Zustellung, was meines Erachtens den Rückgriff auf die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließt.

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Januar 2010 C-233/08 (Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 2010, 146) sei dem Empfänger eines Vollstreckungstitels dieser Titel in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zuzustellen, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe.

    Wie der EuGH entschieden hat, erlaubt es diese Zuständigkeitsverteilung der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der Handlung oder der Entscheidung, um deren Zustellung von der ersuchenden Behörde ersucht wird, in Frage zu stellen (EuGH-Urteil in EuZW 2010, 146).

    Im Übrigen sei die Einrede der öffentlichen Ordnung in Art. 4 Abs. 3 RL 76/308/EWG ausdrücklich vorgesehen (EuGH-Urteil in EuZW 2010, 146).

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Urteil des EuGH in EuZW 2010, 146 eine Pflicht des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Abgabenpflichtigen gerichteten Verwaltungsakts nicht zu entnehmen ist.

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Im Übrigen ist hinsichtlich der Regeln über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere in Bezug auf Verbrauchsteuern darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 76/308 hinsichtlich der Entscheidung über Anfechtungen der Forderung, des ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsmaßnahmen selbst eine Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Instanzen des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, und denen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 37).

    Diese Zuständigkeitsverteilung ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der ihre Beitreibung ermöglichende Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Letztere nach den Art. 5 und 6 der Richtlinie 76/308 die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).

    Daher wird nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 76/308 der die Beitreibung der Forderung ermöglichende Vollstreckungstitel unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein die Vollstreckung einer Forderung ermöglichender Titel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 36).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42 und vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Aufgrund der inländischen Behandlung, die gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 76/308 der Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, und dem ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitel zuteilwird, ist es nämlich kaum denkbar, dass ein solcher Titel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43, und in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kyrian vom 14.01.2010 - C-233/08, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177) und ihm folgend der Senat (Senatsurteil vom 03.11.2010 - VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) sind deshalb in Bezug auf die frühere Rechtslage davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von dem --der Kompetenzverteilung folgenden-- Grundsatz, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung sei von der ersuchten Behörde nicht zu prüfen, zuzulassen ist, wenn die Vollstreckung dieses Titels unbillig wäre, gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB verstoßen würde oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats stören würde.

    Entsprechende Fehler sind dann allein im ersuchenden Staat geltend zu machen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG; Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 EUBeitrRL; vgl. Senatsurteile vom 24.02.2015 - VII R 1/14, BFH/NV 2015, 801; in BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475; EuGH-Urteil Kyrian, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177).

  • FG Sachsen, 27.11.2013 - 2 K 44/12

    Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund

    Wie der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. Januar 2010 - C-233/08 [Kyrian], EuZW 2010, 146 ) entschieden hat, erlaubt es diese Zuständigkeitsverteilung der ersuchten Behörde und dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, grundsätzlich nicht, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen.

    Hat die ersuchte Behörde im Auftrag der ersuchenden Behörde die Zustellung des Vollstreckungstitels gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinien 76/308/EWG bzw. 2008/55/EG vorgenommen, so unterliegt diese Maßnahme der ersuchten Behörde der vollen Überprüfung durch die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010, a.a.O.).

    Im Übrigen sei die Einrede der öffentlichen Ordnung in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG ausdrücklich vorgesehen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010, a.a.O.).

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 (a.a.O.) kann ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Vollstreckungstitel in einem anderen Mitgliedstaat stets in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zuzustellen ist, nicht entnommen werden.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Interpretation des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 - C-233/08 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in dem Urteil vom 14. Januar 2010 C-233/08 (EuZW 2010, 146) entschieden, dass dem Empfänger eines Vollstreckungstitels dieser in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe, zuzustellen sei, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen.

    Weder ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 C-233/08 (EuZW 2010, 146), dass ein Vollstreckungstitel in einem anderen Mitgliedsstaat stets in der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates zuzustellen sei, noch würde ein Abweichen hiervon einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.

    (1) Diese Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 Abs. 3 EG-BeitrRL ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, letztere nach den Art. 6 EG-BeitrRL die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216 m.w.N. betreffend die identischen Vorschriften der Richtlinie 76/308/EWG).

    Diese Zuständigkeitsverteilung erlaubt es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der Handlung oder der Entscheidung, um deren Beitreibung von der ersuchenden Behörde ersucht wird, in Frage zu stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216).

    (2) Fällt somit die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216, und vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Der Gerichtshof hat diesen Begriff nur einmal, und zwar im Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), definiert, allerdings im Zusammenhang mit der Vorgängervorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24, dem Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung bestimmter Abgaben, Zölle, Steuern und anderer Maßnahmen (ABl. 1976, L 73, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 (ABl. 2001, L 175, S. 17).

    6 Vgl. zur Richtlinie 76/308 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40, 49 and 50).

    7 Vgl. zur Richtlinie 76/308 Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 34), und vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 44).

    11 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Die Richtlinie 76/308 legt gemeinsame Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung fest, um die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Zölle und bestimmte Abgaben und Steuern zu gewährleisten (Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, Slg. 2010, I-177, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • BFH, 24.02.2015 - VII R 1/14

    Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

  • EuGH, 14.03.2019 - C-695/17

    Metirato

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen

  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • EuGH, 11.06.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenseitige Unterstützung bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey

  • FG Münster, 30.03.2011 - 7 V 814/11

    Eine "Ausfertigung einer Rückstandsanzeige" kann aufgrund des Gesetzes zur

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