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   EuGH, 14.01.2016 - C-395/14   

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https://dejure.org/2016,177
EuGH, 14.01.2016 - C-395/14 (https://dejure.org/2016,177)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - C-395/14 (https://dejure.org/2016,177)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - C-395/14 (https://dejure.org/2016,177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 Abs. 3 - Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 Abs. 3 - Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vodafone

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vodafone

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 Abs. 3 - Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 318
  • K&R 2016, 170
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.04.2015 - C-3/14

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-395/14
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nicht die Art des Verfahrens vor der NRB, sondern der Gegenstand der von der NRB beabsichtigten Maßnahme und ihre potenziellen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten dafür ausschlaggebend sind, ob die Maßnahme unter das in Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Verfahren fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog, C-3/14, EU:C:2015:232, Rn. 34).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Erteilung einer Genehmigung für Mobilfunkterminierungsentgelte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Rahmenrichtlinie haben wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine von einer NRB beabsichtigte Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann im Sinne dieser Bestimmung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog, C-3/14, EU:C:2015:232, Rn. 49 bis 54 und 59).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-16/10

    The Number (UK) und Conduit Enterprises - Rechtsangleichung - Telekommunikation -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-395/14
    Daher sind zur Auslegung dieses Begriffs nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28, sowie KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-395/14
    Daher sind zur Auslegung dieses Begriffs nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28, sowie KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33).
  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

    Der aus Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) folgenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte konnte jedenfalls bis zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG im dargelegten Sinne Rechnung getragen werden.

    Mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Rs. C-395/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Dies folgt aus dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone/Deutschland -.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - Rn. 55) ausgeführt hat, wirkt sich eine von einer nationalen Regulierungsbehörde beabsichtigte Maßnahme dann im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Rahmenrichtlinie auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann.

    Jedenfalls bis zu dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - konnte die Rechtsfrage, ob aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte folgt, nicht als geklärt angesehen werden.

    Auch insoweit war der Gesetzgeber jedoch vor dem Hintergrund seiner bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - jedenfalls vertretbaren Auslegung des Unionsrechts nicht gehalten, die Verzögerungen des Entgeltgenehmigungsverfahrens, die sich aus der Durchführung des Konsolidierungsverfahrens zwangsläufig ergeben, bei der Regelung der Entscheidungsfrist in § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG vorsorglich zu berücksichtigen.

    Das Konsolidierungsverfahren zielt darauf ab, es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, indem sie miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - Rn. 48).

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Der Begriff der "Verpflichtungen betreffend ... die Preiskontrolle" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen und schließt auch die Erteilung von Entgeltgenehmigungen für regulierte Zugangsleistungen ein (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14, Vodafone/Deutschland [ECLI:EU:C:2016:9] - Rn. 42, 44, 46).

    Die Regulierungsbehörde ist deshalb verpflichtet, das in Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie geregelte unionsweite Konsolidierungsverfahren vor jeder Genehmigung der Entgelte eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, die sie nach Durchführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, erneut durchzuführen, sofern diese Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14, Vodafone/Deutschland).

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass bei den von Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie erfassten Verpflichtungen betreffend die Preiskontrolle nicht zwischen "Grundmaßnahmen", "grundlegenden Maßnahmen" oder "Regulierungsmaßnahmen", die dem in Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, und "Umsetzungsmaßnahmen" für Erstere, die diesem Verfahren nicht unterliegen, zu unterscheiden ist (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - Rn. 51 ff.).

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Das Konsolidierungsverfahren soll bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um so in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung des unionsrechtlichen Rahmens der telekommunikationsrechtlichen Regulierung zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 48).
  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Die Verpflichtung, vor der Erteilung einer Entgeltgenehmigung ein unionsweites Konsolidierungsverfahren durchzuführen, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 RRL, sofern die Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung haben kann (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Das Konsolidierungsverfahren soll bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um so in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung des unionsrechtlichen Rahmens der telekommunikationsrechtlichen Regulierung zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 48).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

    Es handelt sich hierbei um eine von der EG-Kommission genehmigte und mehrfach verlängerte (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1998/C 395/14 ff. vom 18. Dezember 1998; Koschyk, Steuervergünstigungen als Beihilfen nach Art. 92 EG-Vertrag, 1999, 261, m.w.N.) Fördermaßnahme gemäß Art. 92 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (= Art. 87 Abs. 3 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABlEG 1997/C 340/173).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Das Konsolidierungsverfahren soll bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um so in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung des unionsrechtlichen Rahmens der telekommunikationsrechtlichen Regulierung zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 48).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Die Verpflichtung zur Durchführung des letztgenannten Verfahrens ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 37) - Rahmenrichtlinie, RRL - i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 ZRL (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 38 ff.).
  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

    vgl. zu alldem EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - Rs. C-395/14 -, N & R 2016, 178 Rn. 35 ff., 53.

    Zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG vgl. Kühling, in: Geppert/Schütz, Beck´scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn.4 ff. Zum Umstand, dass Art. 13 der Zugangsrichtlinie auch Entgeltgenehmigungen nach dem TKG erfasst, EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - Rs. C-395/14 -, N & R 2016, 178 Rn. 41 ff.

  • BFH, 19.01.2000 - I R 117/97

    Gestaltungsmissbrauch; sog. Outsourcing in Kapitalanlagegesellschaften in den

    Es handelt sich hierbei um eine von der EG-Kommission genehmigte und mehrfach verlängerte (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1998/C 395/14 ff. vom 18. Dezember 1998; Koschyk, Steuervergünstigungen als Beihilfen nach Art. 92 EG-Vertrag, 1999, 261, m.w.N.) Fördermaßnahme gemäß Art. 92 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (= Art. 86 Abs. 3 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABlEG Nr. C-340/173).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

  • BVerwG, 26.01.2021 - 6 B 46.20

    Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens im Entgeltgenehmigungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 51/00

    Anwendung des Schachtelprivilegs des Art. 22 DBA Irl. auf Dividenden einer

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