Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2021 - C-264/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,550
EuGH, 14.01.2021 - C-264/20 (https://dejure.org/2021,550)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - C-264/20 (https://dejure.org/2021,550)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - C-264/20 (https://dejure.org/2021,550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airhelp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsanspruch bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Unerwartete ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Airhelp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsanspruch bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Unerwartete ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Kollision / Zumutbare Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung eines Fluges die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass sie zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führen, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nur befreit ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 57).

    In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 58).

    Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 59).

    Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 60).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
    Daher kann eine solche Beschädigung nicht ihrer Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urt. v. 4.4.2019, Rs. C-501/17 - Germanwings, ECLI:EU:C:2019:288, RRa 2019, 109, Rn. 24 und 26).

    Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Beschädigung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das Höhenruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, während sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft beschädigt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19, und Urt. v. 4.4.2019, Rs. C-501/17 - Germanwings, ECLI:EU:C:2019:288, RRa 2019, 109, Rn. 26 und 30).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
    Denn das mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgte, in ihrem ersten Erwägungsgrund genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, impliziert, dass Luftfahrtunternehmen nicht dazu motiviert werden sollten, die aufgrund eines solchen Zwischenfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175, Rn. 25).
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
    Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Beschädigung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das Höhenruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, während sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft beschädigt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19, und Urt. v. 4.4.2019, Rs. C-501/17 - Germanwings, ECLI:EU:C:2019:288, RRa 2019, 109, Rn. 26 und 30).
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
    Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/TAP, BeckRS 2020, 11925 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.).

    Zu diesen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gebotenen Maßnahmen gehört nach der oben angeführten neueren EuGH-Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch der BGH angeschlossen hat, auch die Suche nach direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, S. 871, 873 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.; zustimmend BGH, Urteil vom 06.04.2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41).

    Der EuGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines Rz. 32 ausgeführt:.

    Zu solchen Maßnahmen gehört jedenfalls der Rückgriff auf ein Ersatzflugzeug (aus der eigenen Flotte oder als Subcharter) oder die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen (vgl. erneut EuGH, Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 32).

    Der EuGH wurde mit den Rechtsachen C-74/19 und C-264/20 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nationaler Gerichte befasst.

    Der EuGH stellt an mehreren Stellen seiner Entscheidung vom 11.06.2020 - C-74/19 in der Rechtssache LE ./. TAP auf die mögliche Umbuchung des "betreffenden Fluggasts" ab und nimmt damit eindeutig allein den einzelnen Fluggast in den Blick, welcher eine Ausgleichsleistung in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit gerichtlich geltend macht (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 - C-74/19 LE ./. TAP, NJW-RR 2020, S. 871, 874 Rz. 60; vgl. auch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp ./. Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 31).

    Der EuGH hat die Wirkung seiner neuen Rechtsprechung zu Umbuchungsmaßnahmen im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in seinen Entscheidungen vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/TAP und vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines nicht ausdrücklich zeitlich beschränkt.

    Die zeitliche Wirkung seines Urteils vom 11.06.2020 - C-74/19 bzw. seines Beschlusses vom Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 hat er nicht beschränkt.

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO;

    Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22

    Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen

    Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 24 S 63/21
    Das Luftfahrtunternehmen, hier die Beklagte, muss, um sich von den Ansprüchen aus Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung zu befreien, nachweisen, dass es bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Umstand zur Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können (EuGH, B. v. 14.01.2021, Az.: C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp , 381 Rz. 28, 30; EuGH, U. v. 11.06.2020, Az.: C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 57; EuGH NJW-RR 2019, 562 - Germanwings ).

    Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 11.06.2020 reicht es dazu grundsätzlich nicht aus, den Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten eigenen Flug am nächsten Tag anzubieten (EuGH, U. v. 11.06.2020 - C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 58; bestätigt durch: EuGH, B. v. 14.01.2021 - C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp , 381 Rz. 29; nunmehr auch: BGH, U. v. 06.04.2021 - X ZR 11/20 = NJW-RR 2021, 926, beck-online).

    Nur dann, wenn kein Platz auf einem solchen anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist oder wenn die Durchführung ein nicht tragbares Opfer darstellt, darf es den Fluggast mit seinem nächsten Flug - auch am nächsten Tag - anderweitig befördern - und kann sich damit exkulpieren (EuGH, U. v. 11.06.2020, Az.: C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 59, 60; EuGH, B. v. 14.01.2021, Az.: C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp , 381 Rz. 33).

  • LG Frankfurt/Main, 20.01.2022 - 24 O 137/21

    Beförderungsverweigerung - Ausgleichsanspruch Fluggast

    Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, auch nach anderen Beförderungsmöglichkeiten, ggf auch durch andere Luftfahrtunternehmen zu suchen, hat der EuGH im Zusammenhang mit den zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO entschieden, (vgl. Urteil vom 14.1.2021, Az. C-264/20, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    22 Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp (C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22

    Flug verspätet: Flugsicherung ordnet Startzeitverlegung an

    Unter diesen Begriff fallen als sogenannte "externe" Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41 und EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21 -, Rn. 25, juris; als externe Ursachen anerkannt: die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, Urteil vom 4. Mai 2017, Pe?.ková und Pe?.ka, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26; die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens, Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34; Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte, Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29; eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26; aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen, Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • AG Königs Wusterhausen, 25.04.2023 - 4 C 7598/22

    Umbuchung als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung der Folgen der Annullierung eines

    Hierzu hat der EuGH in der Rechtssache Airhelp Limited ./. Austrian Airlines AG im Beschl. v. 14.01.2021 - C-264/20 - Juris, Rn. 29 - 31 wie folgt ausgeführt:.
  • AG Düsseldorf, 12.05.2022 - 51 C 413/21

    Schließung eines Flughafens aufgrund eines Drohnenangriffs als außergewöhnlicher

    (2.) Die Beklagte ist allerdings nicht, wie von der Rechtsprechung des EuGH gefordert (Urteil vom 11.06.2020, C-74/1, Beschluss vom 14.01.2021, C-264/20), ihrer Verpflichtung nachgekommen den Klägern eine nächstmögliche Reisealternative, sei es mit eigenen Flugzeugen, Flugzeuge anderer Luftfahrtunternehmen oder anderer Verkehrsmittel, mit direktem oder indirektem Reiseweg anzubieten.
  • AG Hannover, 07.07.2021 - 541 C 2088/21

    EU-Ausgleichszahlung nach Flugverspätung wegen erfolgloser Landeversuche

  • AG Erding, 25.01.2022 - 113 C 3321/21

    Sicherheitsvorfall als außergewöhnlicher Umstand - angemessene Maßnahmen zur

  • AG Erding, 10.08.2023 - 118 C 4869/22

    Schlechte Witterungsbedingungen können für Luftverkehrsunternehmen

  • AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20

    Fluggastrecht, Abtretung, Fluggast, Annullierung, Ermessen, Zedent, Schutzniveau,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht