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   EuGH, 14.02.2008 - C-449/06   

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https://dejure.org/2008,11219
EuGH, 14.02.2008 - C-449/06 (https://dejure.org/2008,11219)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2008 - C-449/06 (https://dejure.org/2008,11219)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - C-449/06 (https://dejure.org/2008,11219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

  • Europäischer Gerichtshof

    Gysen

    Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

  • EU-Kommission PDF

    Gysen

    Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

  • EU-Kommission

    Gysen

    Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht“

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit und unmittelbare Geltung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 in den europäischen Mitgliedstaaten; Gleichstellung eines Kind mit einem Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut der Beamten der Europäischen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 259/68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 259/68
    Beamtenstatut: Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gysen

    Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel (Belgien), eingereicht am 6. November 2006 - Sophiane Gysen / Groupe S - Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail Brüssel - Auslegung [von Artikel 67] der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

    Auszug aus EuGH, 14.02.2008 - C-449/06
    Die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften ist im Rahmen dieses Systems Sache der nationalen Gerichte (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 7).
  • EuGH, 18.03.1980 - 91/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.02.2008 - C-449/06
    Zwar kann die Verordnung Nr. 259/68, mit der das Statut erlassen wurde, nicht einem internationalen Abkommen gleichgestellt werden, da es nicht von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des internationalen Rechts, sondern vom Rat als einem Organ der Europäischen Gemeinschaft autonom erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Kommission/Italien, 38/69, Slg. 1970, 47, Randnr. 11, und vom 18. März 1980, Kommission/Italien, 91/79, Slg. 1980, 1099, Randnr. 7), ebenso wie der EG-Vertrag, auf den diese Verordnung gegründet ist, nicht einem internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit gleichgestellt werden kann.
  • EuGH, 18.02.1970 - 38/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.02.2008 - C-449/06
    Zwar kann die Verordnung Nr. 259/68, mit der das Statut erlassen wurde, nicht einem internationalen Abkommen gleichgestellt werden, da es nicht von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des internationalen Rechts, sondern vom Rat als einem Organ der Europäischen Gemeinschaft autonom erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Kommission/Italien, 38/69, Slg. 1970, 47, Randnr. 11, und vom 18. März 1980, Kommission/Italien, 91/79, Slg. 1980, 1099, Randnr. 7), ebenso wie der EG-Vertrag, auf den diese Verordnung gegründet ist, nicht einem internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit gleichgestellt werden kann.
  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.02.2008 - C-449/06
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass diese Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EG allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, Slg. 1981, 2393, Randnr. 7, und vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, Slg. 1987, 2029, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.02.2008 - C-449/06
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass diese Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EG allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, Slg. 1981, 2393, Randnr. 7, und vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, Slg. 1987, 2029, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

    Die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Gysen, C-449/06, Slg. 2008, I-553, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

    Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage, die ihm von einem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 267 AEUV gestellt worden ist, nicht befugt, das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 7, vom 14. Februar 2008, Gysen, C-449/06, Slg. 2008, I-553, Randnr. 17, und vom 17. Januar 2013, Zakaria, C-23/12, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska

    Hierzu genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen justiziellen Zusammenarbeit die Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen oder deren Richtigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Gysen, C-449/06, Slg. 2008, I-553, Randnr. 17, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

    Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Gysen (C-449/06, EU:C:2007:663, Nr. 43) und in der Rechtssache Lobkowicz (C-690/15, EU:C:2016:926, Fn. 14).
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