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   EuGH, 14.02.2019 - C-531/17   

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https://dejure.org/2019,2269
EuGH, 14.02.2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vetsch Int. Transporte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ...

  • Betriebs-Berater

    Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-531/17
    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung ist eine innergemeinschaftliche Verbringung - die in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat definiert ist - u. a. einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt, deren Mehrwertsteuerbefreiung in Art. 138 dieser Richtlinie vorgesehen ist (vgl. in Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1] Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 29).
  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-531/17
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer somit davon abhängig, dass der Importeur anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, die selbst nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist, und hängt demnach von der Beachtung der in diesem Artikel festgelegten materiellen Voraussetzungen ab (Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic, C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 47).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Infolge des Codes 42 und der beantragten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung werden die Waren unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 14).

    Der Sinn von Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL besteht darin, dass aufgrund der Steuerbefreiung der Einfuhr der andernfalls gegebene Vorsteuerabzug hinsichtlich der ansonsten anfallenden Einfuhrumsatzsteuer entfallen kann (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 40).

    Sind die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL normierten Voraussetzungen erfüllt, wird die Mehrwertsteuer auf aus einem Drittland in die Union versandte oder beförderte Gegenstände grundsätzlich zum ersten Mal nicht in dem Mitgliedstaat geschuldet, in den sie zuerst eingeführt wurden, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung endet (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 39 f.).

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Ihm wird die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch, C-531/17, Rn. 40; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 53; s. a. Jatzke, in Sölch/Ringleb, UStG, § 5 Rn. 35, Stand: Sept. 2018).

    Bei einer solchen Betrachtungsweise würden - auch wenn im Streitfall keinerlei Anlass für betrügerisches Verhalten besteht - die weiteren Ziele der MwStSystRL negiert werden, insbesondere die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbräuchen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 35).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren inmitten stehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. November 2014, Macikowski, C-499/13, Rn. 63).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Denn bei der Umsatzbesteuerung ist jeder Umsatz für sich zu betrachten und ändern vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nichts am Charakter eines bestimmten Umsatzes in einer Lieferkette (vgl. EuGH-Urteile Optigen u.a., EU:C:2006:16, HFR 2006, 318, Rz 47; X BV vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 45 ff.; Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, HFR 2019, 344, Rz 43; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 36).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 Siehe zu dieser Rechtsfolge statt vieler: Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2019:114, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    4 Siehe zu dieser Rechtsfolge statt vieler: Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2019:114, Rn. 45).
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