Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.1989 - 1/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2272
EuGH, 14.03.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 2 und 78 Absatz 2
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien; Begriff der Waisen i.S.d. Verordnung Nr. 1408/71/EWG; Anspruch auf Familienleistungen; Anspruch auf Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Waise, deren verstorbener Vater oder Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft besessen hat; Anspruch auf höheren Betrag; Kinderzuschlag

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Diese Bestimmung erfasst also, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht den Fall von Kindern, die aufgrund des Todes eines Elternteils, der nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte, zu Waisen geworden sind (Urteil vom 14. März 1989, Baldi, 1/88, Slg. 1989, 667, Randnr. 15).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 53/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente - Auslegung

    Dieser hat bereits mehrfach entschieden, daß das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 Buchst b Ziff i EWGV 1408/71 zuständig ist, den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates allein begründet ist, nicht vollständig entfallen läßt, sondern letzteren nur in Höhe des erstgenannten Anspruchs verdrängt, so daß den Waisen gegen den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates in diesem Fall ein Anspruch auf einen Zuschlag (eine Zusatzleistung) in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Beträgen zusteht (vgl dazu aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 77, 78 EWGV 1408/71: Rs 733/79, Latzera, EuGHE 1980, 1915 = SozR 6050 Art. 77 Nr. 2; Rs 807/79, Gravina, EuGHE 1980, 2205 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 2; Rs 320/82, d?Amario, EuGHE 1983, 3811 = SozR Art. 77 Nr. 4; Rs 1/88, Baldi, EuGHE 1989, 667 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 9; Rs C-251/89, Athanasopoulos, EuGHE I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-32/13

    Würker - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen -

    78 Abs. 2 Buchst. a und b Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt allerdings nach seinem Wortlaut lediglich den Anspruch auf Leistungen für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" (vgl. Urteile vom 14. März 1989, Baldi, 1/88, Slg. 1989, 667, Rn. 15, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

    55: - Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88 (Baldi, Slg. 1989, 667, Randnrn. 18 bis 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95

    Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle,

    (19) - Rechtssache 1/88 (Baldi, Slg. 1989, 667, Randnr. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht