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   EuGH, 14.03.2006 - C-177/04   

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https://dejure.org/2006,4185
EuGH, 14.03.2006 - C-177/04 (https://dejure.org/2006,4185)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2006 - C-177/04 (https://dejure.org/2006,4185)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2006 - C-177/04 (https://dejure.org/2006,4185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage; Anforderungen an das Vorliegen einer Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Produkthaftungsrechts; Voraussetzungen des Verstoßes gegen Art. 228 EG-Vertrag im ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/374/EWG; ; EG Art. 228 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des ...

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 des Vertrages - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 506
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827) in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29; im Folgenden: Richtlinie oder Richtlinie 85/374) ergeben;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    8 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, übersandte sie diesem Mitgliedstaat am 20. Februar 2003 ein Mahnschreiben im Verfahren gemäß Artikel 228 EG, mit dem sie ihn aufforderte, sich binnen zwei Monaten ab Zugang dieses Schreibens zu äußern.

    12 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das erwähnte Urteil Kommission/Frankreich nicht durchgeführt habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374 ergeben, nicht ergriffen hat, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat;.

    20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurde (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30).

    21 Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgeldes beantragt hat, ist auch zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

    22 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Juli 2003 gesetzt worden war, noch keine der Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben.

    24 Was die Rüge angeht, dass keine der Maßnahmen ergriffen worden sei, die notwendig seien, um den Anforderungen aufgrund des erwähnten Urteils in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie nachzukommen, beanstandet die Kommission, wie aus Randnummer 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Französische Republik einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nicht ergriffen habe, indem sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden könne, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lasse, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benenne, die ihm das Produkt geliefert habe.

    28 Daraus folge, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 eine solche Vertragsverletzung nicht habe feststellen können, wie im Übrigen der Tenor dieses Urteils bestätige, in dem nur die Vertragsverletzung der Französischen Republik aufgrund des Umstandes festgestellt werde, dass in ihrem Recht vorgesehen gewesen sei, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes "in jedem Fall" und in gleicher Weise wie der Hersteller hafte.

    39 Die Kommission hat dadurch, dass sie im Laufe des Verfahrens die gegen die alte Fassung von Artikel 1386-7 des Code civil erhobenen Rügen, die zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 geführt haben, gegen die an deren Stelle getretene neue Fassung dieses Artikels gerichtet hat, den Streitgegenstand nicht geändert (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnr. 11).

    43 Im Übrigen hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

    55 Nach allem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

    58 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld - dienen beide diesem Zweck (Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 80).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 91).

    61 Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 103).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 104).

    Da zwischen dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 und ihrer am 16. Dezember 2003 getroffenen Entscheidung, die vorliegende Klage zu erheben, 19 Monate verstrichen seien, habe sie vorgeschlagen, den Koeffizient im Zusammenhang mit der Dauer des Verstoßes auf 1, 3 festzusetzen.

    70 Zwar können Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, tatsächlich dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, doch hängt die Ausübung der dem Gerichtshof durch Artikel 228 Absatz 2 EG übertragenen Befugnis nicht von der Voraussetzung ab, dass die Kommission solche Regeln erlässt, die den Gerichtshof ohnehin nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 85).

    72 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 nur die Notwendigkeit des Erlasses einiger, zudem klar begrenzter, Maßnahmen der Umsetzung ins nationale Recht ergibt.

    75 Viertens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten von 21, 1 zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt der Französischen Republik und der Zahl ihrer Stimmen im Rat der Europäischen Union beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 109).

    Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist allein darauf zurückzuführen, dass die Französische Republik die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nur teilweise und verspätet erlassen hat.

    Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

  • EuGH, 05.05.1993 - C-174/91

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    36 Denn da die Kommission hier, wie aus Randnummer 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, berechtigterweise auf die Feststellung hätte klagen können, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, für keinen der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 genannten Fälle die Befreiung der Lieferanten von der Haftung vorgesehen hatte, kann ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf diese Feststellung nur in Bezug auf einen der dort genannten Fälle klagt, weil dieser Mitgliedstaat Teilmaßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergriffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 1993 in der Rechtssache C-174/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-2275, Randnrn.

    39 Die Kommission hat dadurch, dass sie im Laufe des Verfahrens die gegen die alte Fassung von Artikel 1386-7 des Code civil erhobenen Rügen, die zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 geführt haben, gegen die an deren Stelle getretene neue Fassung dieses Artikels gerichtet hat, den Streitgegenstand nicht geändert (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnr. 11).

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    Die Bestimmungen, die die Umsetzung einer Richtlinie gewährleisten sollen, müssen daher eine hinreichend bestimmte, klare und transparente Rechtslage schaffen, um es den Einzelnen zu ermöglichen, von allen ihren Pflichten und Rechten Kenntnis zu erlangen und diese Rechte gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6).
  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    Der Gerichtshof hat davon insbesondere hergeleitet, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03, Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-935, Randnr. 29).
  • EuGH, 18.10.2001 - C-354/99

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-354/99, Kommission/Irland, Slg. 2001, I-7657, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    38 Es besteht jedoch kein Hinderungsgrund dafür, dass das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsänderung nach Klageerhebung eingetreten ist und die von der Kommission in Anbetracht dieser Rechtsänderung aufrechterhaltene Rüge notwendig in der des Fehlens jeglicher Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes enthalten war (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-150/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    52 Zu dem Verteidigungsvorbringen, dass eine fehlende Befreiung des Lieferanten von der Haftung in den Fällen, in denen er dem Geschädigten seinen eigenen Lieferanten benenne, keine großen praktischen Folgen habe und daher keinen Verstoß gegen die Richtlinie begründe, genügt die Feststellung, dass, selbst unterstellt, dieser Umstand wäre nachgewiesen, der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt und dass die Erwägung, dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-150/97, Kommission/Portugal, Slg. 1999, I-259, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.07.1990 - C-42/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    39 Die Kommission hat dadurch, dass sie im Laufe des Verfahrens die gegen die alte Fassung von Artikel 1386-7 des Code civil erhobenen Rügen, die zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 geführt haben, gegen die an deren Stelle getretene neue Fassung dieses Artikels gerichtet hat, den Streitgegenstand nicht geändert (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
    20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurde (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen sind, damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge getan wird, das es für den Fall, dass die Richtlinie Rechte für den Einzelnen begründen soll, gebietet, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von ihren Rechten in vollem Umfang Kenntnis zu erlangen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Frankreich, C-354/98, EU:C:1999:386, Rn. 11, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 48, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Spanien, C-599/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:813, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    25 Vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59 und 60), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 110), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 76), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 43).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    58 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, a. a. O., Rn. 91, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 60), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 35).

    59 Vgl. u. a. zum Dauerkoeffizienten Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    25 - Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461).

    Vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 15), sowie Nr. 43 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-177/04, Urteil vom 14. März 2006).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

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