Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2013 - C-415/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3849
EuGH, 14.03.2013 - C-415/11 (https://dejure.org/2013,3849)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - C-415/11 (https://dejure.org/2013,3849)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - C-415/11 (https://dejure.org/2013,3849)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3849) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Zuständigkeiten des nationalen Gerichts des Erkenntnisverfahrens - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Aziz

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Zuständigkeiten des nationalen Gerichts des Erkenntnisverfahrens - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien

  • EU-Kommission

    Aziz

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Zuständigkeiten des nationalen Gerichts des Erkenntnisverfahrens - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien“

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen zur Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Verfahren zur Vollstreckung von Hypothekendarlehen; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Missbräuchlichkeit nationalrechtlicher Regelung bei fehlender effizienter Rechtsverteidigung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwendungen zur Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Verfahren zur Vollstreckung von Hypothekendarlehen; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem Gericht, das über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags über einen Immobiliarkredit befindet, verwehren, das anderweitig eingeleitete ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zur spanischen Zwangsvollstreckung - Hauseigentümer müssen sich effektiver wehren können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spanische Vorschriften über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags über einen Immobiliarkredit

  • Telepolis (Pressebericht, 15.03.2013)

    Zwangsräumungen in Spanien illegal

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Zwangsversteigerung - Bedeutung für die deutsche Rechtspraxis

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Zwangsversteigerung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil de Barcelona (Spanien), eingereicht am 8. August 2011 - Mohamed Aziz/Caixa d'estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (CATALUNYACAIXA)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Mercantil - Auslegung von Nr. 1 Buchst. a und q der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Klauseln, durch die dem Verbraucher, der seinen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 464
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 und 32, und Banco Español de Crédito, Randnr. 43).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 39).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 und 32, und Banco Español de Crédito, Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 57).

    Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass nach spanischem Verfahrensrecht das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens nicht nur dann keine vorläufigen Maßnahmen, die die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung gewährleisten, erlassen darf, wenn es prüft, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie missbräuchlich ist, sondern auch dann, wenn es prüft, ob eine solche Klausel gegen zwingendes nationales Recht verstößt, was allerdings vom betreffenden Gericht festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 48).

    Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 49).

    Allerdings ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Ablaufs und der Besonderheiten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekenvollstreckungsverfahrens davon ausgegangen werden muss, dass eine solche Möglichkeit in wenigen Fällen gegeben ist; es besteht nämlich die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der betroffene Verbraucher die genannte Vormerkung nicht innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist eintragen lässt, sei es wegen des extrem schnellen Ablaufs des fraglichen Vollstreckungsverfahrens, sei es, weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 54).

    Demnach könnten die Gewerbetreibenden, wie auch das vorlegende Gericht ausgeführt hat, den Verbrauchern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den mit der Richtlinie beabsichtigten Schutz im Wesentlichen schon dadurch entziehen, dass sie ein solches Hypothekenvollstreckungsverfahren betreiben, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sind, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 55).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 62 und 63 ihrer Schlussanträge betont hat, genügt, obwohl sich der Nichtigkeitsantrag von Herrn Aziz im Ausgangsverfahren nur auf die Gültigkeit von Klausel 15 des Darlehensvertrags bezieht, insoweit die Feststellung, dass zum einen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eine Gesamtschau der übrigen in der genannten Frage bezeichneten Vertragsklauseln Auswirkungen auf die Prüfung der im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Klausel haben kann und dass zum anderen das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, selbst wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird, die Missbräuchlichkeit aller in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln von Amts wegen prüfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Pannon GSM, Randnrn.

    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19, und Pannon GSM, Randnr. 37).

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    So hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 56).

    Jedoch unterscheidet sich das vorliegend in Rede stehende Ausgangsverfahren von denjenigen, zu denen die vorgenannten Urteile VB Pénzügyi Lízing und Banco Español de Crédito ergangen sind, dadurch, dass es die Bestimmung der Pflichten betrifft, die das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens treffen, damit gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren sichergestellt wird, mit der die Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, die die Grundlage für den vollstreckbaren Titel und mithin für die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens bildet.

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19, und Pannon GSM, Randnr. 37).

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 59).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Da die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vereinheitlicht worden sind, unterfallen die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vertragsklauseln zuständig ist, aufgrund deren der vollstreckbare Titel erwirkt worden ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Somit ist festzustellen, dass eine derartige verfahrensrechtliche Regelung, die es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das der Verbraucher angerufen hat und bei dem er die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel rügt, unmöglich macht, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen kann, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 77).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Da die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vereinheitlicht worden sind, unterfallen die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vertragsklauseln zuständig ist, aufgrund deren der vollstreckbare Titel erwirkt worden ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 59).
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
    Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, Rn. 34).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Aziz, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    7 Vgl. u. a. Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34).

    11 C-415/11, EU:C:2013:164.

    Ich weise ferner darauf hin, dass dieser Beschluss auf die Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) und J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340) Bezug nimmt.

    16 Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25) sowie Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 39) sowie Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    20 Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).

    24 Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 66).

    26 Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).

    27 Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).

    29 C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 71.

    30 Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    (Rn. 69) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 74).

    32 Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 70).

    33 Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 66).

    Infolge des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) hat der spanische Gesetzgeber Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung jedoch dahin gehend geändert, dass der Zahlungsrückstand mindestens drei Monatsraten betragen muss.

    40 C-415/11, EU:C:2013:164.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Aziz offenbar eine recht großzügige Haltung hinsichtlich der Erheblichkeit der erbetenen Antwort für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit eingenommen, da er in jener Rechtssache Zweifel wohl zugunsten des nationalen Gerichts hat gelten lassen(14).

    Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.

    Insoweit ist es zweckmäßig, sich noch einmal mit den sich aus den Urteilen Aziz und Banco Español de Crédito gezogenen Konsequenzen zu befassen.

    Es sei betont, dass der Gerichtshof im Urteil Aziz nicht eigens beanstandet hat, dass der Verbraucher ein Erkenntnisverfahren beim Juzgado de lo Mercantil n o 3 de Barcelona einleiten muss; was den Gerichtshof letztlich zu seiner Entscheidung bewogen hat, ist die vollkommene Sinnlosigkeit dieser Verfahren.

    Meiner Meinung nach führt die fragliche Vorgehensweise auch nicht dazu, dass die Verbraucherrechte auf einen bloßen Anspruch auf finanzielle Entschädigung reduziert werden, was dem Urteil Aziz zufolge allerdings unzureichend wäre.

    7 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    15 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 38 und 39).

    25 - Vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Aziz (Randnr. 49) diese Rechtssache vorderhand von der Rechtssache Banco Español de Crédito abgegrenzt, jedoch scheint mir dies lediglich durch die etwas unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgangslage der beiden Fälle bedingt zu sein (siehe unten, Nrn. 72 und 75).

    33 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 59 und 60).

    38 - Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden - vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).

    44 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).

    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz (Randnr. 61).

    Vgl. in anderem Kontext Urteil Aziz (Randnrn. 56 bis 58).

    54 - Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 54 und 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Ein großer Teil dieser Anfragen wurde in der Zeit nach Verkündung des Urteils Aziz( 4 , EU:C:2013:164. < schließen ) gestellt, das am 14. März 2013, mitten in der Wirtschaftskrise, ergangen war.

    Er kann eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind( 24 Vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola (, EU:C:1990:33, Rn. 8), Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. ( und , EU:C:2006:758" Rn. 25), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (, EU:C:2012:103" Rn. 35), sowie vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 35).

    Diese Entscheidungen wurden später vom Gerichtshof bestätigt, und zwar zunächst im Rahmen von Mahnverfahren durch die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 22 und 32), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 43), danach im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, u. a. durch das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (, EU:C:2013:88, Rn. 19 und 24), und im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren, u. a. durch das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 41, 44 und 46).

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 66), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 57).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, dann als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht( 52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 69), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (, EU:C:2012:700, Nr. 74).

    Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht dem Gerichtshof zufolge bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht( 55 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 68).

    Was insbesondere die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung angeht, hat der Gerichtshof, gestützt auf die im Urteil Aziz( 56 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn.73).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Unter diesem Blickwinkel sind, wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert( 60 Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71).

    Drittens ist anzumerken, dass eine solche Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung des gesamten Restbetrags im Fall der Nichtzahlung einer der Raten bei Fälligkeit vorsieht, nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen Aziz und Banco Primus( 102 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Jedenfalls darf nicht vergessen werden, dass - wie die Kommission zutreffend festgestellt hat - die vorgenannte Voraussetzung (Bezugnahme auf "eine der Raten bei Fälligkeit") nach dieser Rechtsprechung zwar für missbräuchlich erklärt worden war und dementsprechend nicht angewendet wurde, das weitere Element, d. h. die bloße Möglichkeit, den gesamten Restbetrag für fällig zu erklären( 103 Nach der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Zerlegung lautet diese Klausel wie folgt: "Nichtzahlung [von] Zins- oder Tilgungsraten bei Fälligkeit". < schließen ), jedoch nicht nur praktisch wirkungslos wäre, sondern außerdem derart abstrakt wäre, dass es dem nationalen Richter nicht erlauben würde, zu prüfen, ob es die vom Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 104 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32, und Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 34).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen - wie insbesondere die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 64).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und insbesondere im Anschluss an das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) wurden durch das Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel der LEC über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen geändert, indem in Art. 695 Abs. 1 dieses Gesetzes die Möglichkeit für den Vollstreckungsgegner eingefügt wurde, in Verfahren der Hypothekenvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage der Vollstreckung bildenden Vertragsklausel zu rügen.

    Diese Gesetzesänderung hat zu einer Problematik geführt, die im Vergleich zu der, die dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) und dem Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (EU:C:2013:759) zugrunde liegt, neu ist.

    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die zweifache Bedingung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38, Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    Aus Art. 695 Abs. 1 und 4 LEC geht nämlich u. a. hervor, dass das spanische Verfahrensrecht nicht vorsieht, dass der Verbraucher ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, nicht nur dann einlegen kann, wenn sich dieser Einspruch darauf stützt, dass eine Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, missbräuchlich im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist, sondern auch dann, wenn er sich auf den Verstoß gegen zwingendes nationales Recht stützt, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 52).

    Hinsichtlich der insoweit vom Vollstreckungsgericht ausgeübten Kontrolle ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ungeachtet der Änderungen der LEC im Anschluss an das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) Art. 552 Abs. 1 LEC dieses Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der die Grundlage des Antrags bildenden Vertragsklauseln zu prüfen, da diese Kontrolle fakultativ ist.

    Darüber hinaus geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass das spanische Verfahrensrecht im Bereich der Hypothekenvollstreckung dadurch gekennzeichnet ist, dass nach der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens jedes andere gerichtliche Vorgehen des Verbrauchers, auch wenn es dazu dient, die Gültigkeit des Vollstreckungstitels, die Fälligkeit, die Bestimmtheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung anzufechten, Gegenstand eines unabhängigen Verfahrens und einer unabhängigen Entscheidung ist, die beide nicht zur Aussetzung oder Hemmung des laufenden Vollstreckungsverfahrens führen können; etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher eine Vormerkung für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen, bevor der Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung angebracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 55 bis 59).

    Er stellt weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dar, um der Verwendung der für missbräuchlich befundenen Klausel in der öffentlichen Urkunde, auf deren Grundlage in die mit einer Hypothek belastete Immobilie vollstreckt wird, ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 60).

    Außerdem erweist sich eine solche Verfahrensregelung als mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sein dürfen, der den Rechtsschutz zu beeinträchtigen vermag, in dessen Genuss die Verbraucher nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 kommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69).

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anbelangt, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73).

    Daher fällt diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41) und hat das nationale Gericht von Amts wegen zu beurteilen, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

    2 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    10 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    11 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    17 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    So ist der endgültige Zuschlag eines mit einer Hypothek belasteten Gegenstands zugunsten eines Dritten immer unumkehrbar; etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher eine Vormerkung für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen, bevor der Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung angebracht wurde (vgl. Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 55 bis 59, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 42).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt: "[O]hne diese Möglichkeit [könnte] in allen Fällen, in denen ... die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen." Vgl. dazu Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in derselben Rechtssache (EU:C:2012:700, Nr. 50).

    26 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    Vgl. auch Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50) und Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    53 - Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 29), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44) und Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    55 - C-415/11, EU:C:2013:164.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    9 Vgl. im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil Aziz (oben in Fn. 9 angeführt).

    12 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50).

    19 Vgl. z. B. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    "Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen und insbesondere im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) wurden mit dem Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel des Zivilprozessgesetzes über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten Sachen geändert.

    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren streitige entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68 und 69).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Fristenkombination, wie sie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, weder mit der Frist von 20 Tagen vergleichbar, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) zugrunde lag, noch mit den Umständen, die in der Rechtssache, die zu dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 57 bis 59) geführt hat, vorlagen und unter denen der Rechtsbehelf des Verbrauchers gegen derartige Maßnahmen zum Scheitern verurteilt war.

    Der Verlust der Familienwohnung ist nämlich nicht nur geeignet, das Recht des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 61), sondern bringt die Familie des betroffenen Verbrauchers in eine besonders gefährdete Lage (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Sánchez Morcillo und Abril García, EU:C:2014:1388, Rn. 11).

    Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

  • EGMR, 16.04.2024 - 40669/16

    NINA DIMITROVA v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 03.10.2013 - C-32/12

    Das spanische Prozessrecht gewährleistet nicht die Effektivität der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 19.09.2018 - C-109/17

    Bankia

  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 646/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG Hamm, 05.11.2020 - 5 U 21/19

    Verwertung von Lebensversicherungen durch Kündigung vor Laufzeitende durch eine

  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-359/11

    Schulz - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • LG Hagen, 16.01.2019 - 3 O 86/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht