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   EuGH, 14.03.2019 - C-21/18   

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EuGH, 14.03.2019 - C-21/18 (https://dejure.org/2019,5170)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-21/18 (https://dejure.org/2019,5170)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-21/18 (https://dejure.org/2019,5170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Textilis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Begriff "Form" - Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht - Zweidimensionale Marke - Bildmarke, die auch ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellt - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2019. Textilis Ltd und Ozgur Keskin gegen Svenskt Tenn Aktiebolag. Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen. Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Begriff "Form" - Form, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Textilis u. a./Svenskt Tenn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 513
  • GRUR Int. 2019, 473
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.06.2018 - C-163/16

    Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht,

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-21/18
    Im Gegensatz zu der Marke, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), ergangen sei, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe bestanden habe, handele es sich bei der Bildmarke MANHATTAN, um die es in der bei ihm anhängigen Rechtssache gehe, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

    Da der Begriff "Form" in der Verordnung Nr. 207/2009 nicht definiert ist, sind seine Bedeutung und Tragweite insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25], Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C-163/16, EU:C:2018:423, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kontext des Markenrechts wird unter dem Begriff "Form" allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, die die betreffende Ware räumlich begrenzen (Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C-163/16, EU:C:2018:423, Rn. 21).

    Entsprechend diesen Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufbringung einer bestimmten Farbe an einer spezifischen Stelle einer Ware nicht bedeutet, dass das fragliche Zeichen aus einer "Form" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) besteht, dessen Wortlaut dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 ähnlich ist, wenn die Eintragung der Marke nicht die Form der Ware oder eines Teils der Ware, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an dieser bestimmten Stelle schützen soll (Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C-163/16, EU:C:2018:423, Rn. 24).

  • EFTA-Gerichtshof, 06.04.2017 - E-5/16

    Norwegian Board of Appeal for Industrial Property Rights - appeal from the

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-21/18
    Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich insoweit eindeutig, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Nichtigkeitsgrund für dreidimensionale Marken und für zweidimensionale Marken, die dreidimensionale Formen darstellten, wie etwa die Darstellung einer Skulptur oder einer Vase, gelte, wie der EFTA-Gerichtshof in den Rn. 110 bis 115 seines Urteils vom 6. April 2017, Norwegian Board of Appeal for Industrial Property Rights - appeal from the municipality of Oslo (E-05/16), bzw. der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, EU:C:2002:377), entschieden habe.
  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-21/18
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-21/18
    Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich insoweit eindeutig, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Nichtigkeitsgrund für dreidimensionale Marken und für zweidimensionale Marken, die dreidimensionale Formen darstellten, wie etwa die Darstellung einer Skulptur oder einer Vase, gelte, wie der EFTA-Gerichtshof in den Rn. 110 bis 115 seines Urteils vom 6. April 2017, Norwegian Board of Appeal for Industrial Property Rights - appeal from the municipality of Oslo (E-05/16), bzw. der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, EU:C:2002:377), entschieden habe.
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Für die Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2015/2436 entsprechende Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2015/2424 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze entschieden, diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass sie nicht für Marken gilt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in geänderter Fassung eingetragen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-21/18, GRUR 2019, 513 Rn. 30 bis 33 = WRP 2019, 717 - Textilis [MANHATTAN]).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Begriff, der in der Verordnung Nr. 207/2009 nicht definiert ist, in seiner Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit dieser Verordnung verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Textilis, C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 35, vgl. entsprechend Urteile vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 39, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, EU:C:2012:157, Rn. 41).
  • EuGH, 02.02.2024 - C-597/23

    Apart/ EUIPO

    D'après la requérante, une réponse à ces questions uniformiserait l'appréciation, par les juridictions, du caractère distinctif des marques simples, étant donné notamment que la Cour s'est uniquement prononcée sur la notion de « forme " (voir, arrêt du 14 mars 2019, Textilis, C-21/18, EU:C:2019:199, points 35 et 36) et non sur celle de « forme simple ".
  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Unter dem Begriff "Form" wird dabei allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, die die betreffende Ware räumlich begrenzen (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 36 Textilis ua/Svenskt Tenn).
  • BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
    Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr auch unter Bezugnahme auf die MarkenrechtsRL festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften zwecks Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz so auszulegen seien, dass sie für Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten nur gälten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 30 - Textilis/Svensk Tenn).

    Danach sind Marken, die vor dem 14. Januar 2019 markenrechtlichen Schutz erlangt haben, im Löschungsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 33 - Textilis/Svensk Tenn; BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 23 bis 26 - Goldhase III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 157).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Zu dem Argument, die Verlängerung der Nachsorgephase ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablagerung der Abfälle und ohne Begrenzung der finanziellen Auswirkungen für den Besitzer der Abfälle verstieße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Rückwirkungsverbot, ist festzustellen, dass die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 14. März 2019, Textilis, C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

    17 Urteil vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 30 bis 32).
  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

    Unter Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze hat er entschieden, dass die Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken entsprechende Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung nicht für Marken gilt, die vor dem Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung eingetragen wurden (vgl. EuGH GRUR 2019, 513, Rn. 30 ff. - Textilis [MANHATTAN]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Zu einer ähnlichen Frage vgl. die Rechtssache Textilis (C-21/18, beim Gerichtshof anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

    13 Urteile Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u.a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9), vom 10. Februar 1982, Bout (21/81, EU:C:1982:47, Rn. 13), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49), vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 50), und vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 30).
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