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   EuGH, 14.03.2019 - C-399/17   

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https://dejure.org/2019,5165
EuGH, 14.03.2019 - C-399/17 (https://dejure.org/2019,5165)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-399/17 (https://dejure.org/2019,5165)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-399/17 (https://dejure.org/2019,5165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Weigerung der Tschechischen Republik, für die Rücknahme des Gemischs TPS-NOLO (Geobal), das von diesem Mitgliedstaat nach Polen verbracht wurde, zu sorgen - Vorliegen von ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2019. Europäische Kommission gegen Tschechische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Weigerung der Tschechischen Republik, für die Rücknahme des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Weigerung der Tschechischen Republik, für die Rücknahme des Gemischs TPS-NOLO (Geobal), das von diesem Mitgliedstaat nach Polen verbracht wurde, zu sorgen - Vorliegen von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rücknahme von 20.000 Tonnen des Gemischs mit der Bezeichnung TPS-NOLO (Geobal)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.03.2013 - C-358/11

    Lapin luonnonsuojelupiiri - Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Zum anderen stelle die Registrierung nach dieser Verordnung nur einen der Faktoren dar, der zur Beantwortung der Frage von Bedeutung sei, ob ein Stoff nicht mehr als Abfall angesehen werden könne, wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri (C-358/11, EU:C:2013:142), entschieden habe.

    Nach dem Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri (C-358/11, EU:C:2013:142), sei die Registrierung des Gemischs nach der REACH-Verordnung als Faktor zu berücksichtigen, der den Willen des Besitzers belege, dieses Gemisch nicht als Abfall, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu nutzen.

    Die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Abfallverwertungsverfahrens ist, ist aber nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, und erlaubt nicht ohne Weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung (Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 97, und vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C-358/11, EU:C:2013:142, Rn. 58).

    Was die Konsequenzen angeht, die aus der behaupteten Gefährlichkeit der fraglichen Säureteere zu ziehen sind, schließt es das Unionsrecht nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall eingestuft wird, wenn er durch ein Verfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands entledigt oder entledigen will (Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C-358/11, EU:C:2013:142, Rn. 60).

    Ohne irgendeine endgültige gegenteilige Schlussfolgerung zuzulassen, ist die Registrierung eines Stoffs nach der REACH-Verordnung demnach für die Feststellung von Interesse, ob dieser Stoff kein Abfall mehr ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C-358/11, EU:C:2013:142, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 88), entschieden habe, sei die Abfalleigenschaft anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und dürfe die Definition des Begriffs "Abfall" nicht eng ausgelegt werden.

    Aus der Definition von "Abfall" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 26, und vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 57 und 97) ergebe sich, dass es für die Zwecke der Einstufung eines Materials als Abfall auf die Art und Weise, wie ihr Besitzer sie zu behandeln beabsichtige, ankomme, so dass ein und dasselbe Material als Abfall eingestuft werden könne oder auch nicht.

    Die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Abfallverwertungsverfahrens ist, ist aber nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, und erlaubt nicht ohne Weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung (Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 97, und vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C-358/11, EU:C:2013:142, Rn. 58).

    Schließlich haben die Risiken, die ein Stoff für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, keine entscheidende Auswirkung auf seine Einstufung als Abfall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000, Arco Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 66).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-241/12

    Shell Nederland - Umwelt - Abfälle - Begriff - Richtlinie 2006/12/EG -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Da die in Anhang I dieser Richtlinie genannte Liste von Abfallgruppen ausdrücklich nicht abschließend ist, hat sie in erster Linie eine veranschaulichende Bedeutung (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C-241/12 und C-242/12, EU:C:2013:821, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 nicht eng ausgelegt werden können (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C-241/12 und C-242/12, EU:C:2013:821, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C-241/12 und C-242/12, EU:C:2013:821, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Sechstens schließe nach den Urteilen vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 11), und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie ASBL (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiederverwendung den Begriff "Abfall" nicht aus.

    Aus der Definition von "Abfall" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 26, und vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 57 und 97) ergebe sich, dass es für die Zwecke der Einstufung eines Materials als Abfall auf die Art und Weise, wie ihr Besitzer sie zu behandeln beabsichtige, ankomme, so dass ein und dasselbe Material als Abfall eingestuft werden könne oder auch nicht.

    Sechstens macht die Kommission geltend, selbst wenn TPS-NOLO (Geobal) wirtschaftlich wiederverwendet werden könne, sei dieser Umstand mit dessen Einstufung als Abfall nicht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti, C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 13, und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31).

  • EuGH, 28.03.1990 - C-206/88

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Sechstens schließe nach den Urteilen vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 11), und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie ASBL (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiederverwendung den Begriff "Abfall" nicht aus.

    Sechstens macht die Kommission geltend, selbst wenn TPS-NOLO (Geobal) wirtschaftlich wiederverwendet werden könne, sei dieser Umstand mit dessen Einstufung als Abfall nicht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti, C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 13, und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31).

  • EuGH, 28.03.1990 - 207/88

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Sechstens schließe nach den Urteilen vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 11), und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie ASBL (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiederverwendung den Begriff "Abfall" nicht aus.

    Sechstens macht die Kommission geltend, selbst wenn TPS-NOLO (Geobal) wirtschaftlich wiederverwendet werden könne, sei dieser Umstand mit dessen Einstufung als Abfall nicht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti, C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 13, und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Daraus folgt, dass die chemische Zusammensetzung des betreffenden Stoffs allenfalls einen Hinweis im Hinblick auf seine Abfalleigenschaft darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, EU:C:2004:490, Rn. 42).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Vorab ist festzustellen, dass sich der Abfallbegriff nicht von der Gefährlichkeit der Stoffe herleitet (Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, EU:C:2002:232, Rn. 48).
  • EuGH, 25.05.1982 - 97/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen (Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 97/81, EU:C:1982:193, Rn. 6, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 25).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
    Wie aus der oben genannten Definition hervorgeht, ergibt sich die Einstufung von "Abfällen" vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 53, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-263/05, EU:C:2007:808, Rn. 32).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

  • EuGH, 10.06.2010 - C-37/09

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 22.09.2011 - C-90/10

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 09.06.2016 - C-69/15

    Nutrivet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung -

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    36 Dieser Mitgliedstaat bezieht sich u. a. auf das Urteil vom 14. März 2019, Kommission/Tschechische Republik (C-399/17, EU:C:2019:200, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    77 Sie weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beweislast der Kommission hin und führt das Urteil vom 14. März 2019, Kommission/Tschechische Republik (C-399/17, EU:C:2019:200, Rn. 51), an.
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