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   EuGH, 14.04.2011 - C-331/09   

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EuGH, 14.04.2011 - C-331/09 (https://dejure.org/2011,5320)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - C-331/09 (https://dejure.org/2011,5320)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - C-331/09 (https://dejure.org/2011,5320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nicht fristgerechte Umsetzung der geforderten [Rückzahlungs-]Maßnahmen bei staatlichen Beihilfen; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 249 Abs. 4
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nicht fristgerechte Umsetzung der geforderten [Rückzahlungs-] Maßnahmen bei staatlichen Beihilfen; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Polen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. August 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, nur der Zeitpunkt sein kann, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 32).

    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Solange die Beihilfe nicht wieder eingezogen worden ist, kann der Beihilfeempfänger ihm durch die für unvereinbar erklärte Beihilfe zugeflossene Gelder behalten und daraus einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ziehen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-209/00

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 34, vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21, und Kommission/Slowakei, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung zur Rückforderung nur dann genügt, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die normalen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückforderung durch eine Entscheidung der Kommission angeordnet wird, verfälscht wurden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 35, sowie Scott und Kimberly Clark, Randnr. 22).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Insoweit ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, zu beachten, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und diese Folge nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, C-183/91, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei, C-507/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 42).

    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 34, vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21, und Kommission/Slowakei, Randnr. 51).

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Rückforderungsentscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Slowakei, Randnr. 43).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 34, vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21, und Kommission/Slowakei, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung zur Rückforderung nur dann genügt, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die normalen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückforderung durch eine Entscheidung der Kommission angeordnet wird, verfälscht wurden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 35, sowie Scott und Kimberly Clark, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Unter Berufung auf Randnr. 53 des Urteils vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887), vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Fristen aus der Entscheidung 2008/344 klar hervorgingen und für die Beurteilung der Vertragsverletzung angemessen seien.

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Republik Polen dadurch, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie-Buczek-Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26) nicht eingehalten hat, gegen Art. 249 Abs. 4 EG sowie die Art. 3, 4 und 5 dieser Entscheidung verstoßen hat.

    Die Republik Polen hat dadurch, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie-Buczek-Gruppe zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 3 und 4 dieser Entscheidung verstoßen.

  • EuG, 03.09.2010 - T-440/07

    Huta Buczek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Am 8. Januar 2008 erhoben TB, BA und HB beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/344 (die in der Kanzlei dieses Gerichts unter den Rechtssachennummern T-465/07, T-1/08 sowie T-440/07 eingetragen wurden).

    Mit zwei Beschlüssen vom 14. März 2008, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08 R) und Huta Buczek/Kommission (T-440/07 R), wies der Präsident des Gerichts erster Instanz die Anträge von BA und HB auf einstweilige Anordnungen zurück.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    60 bis 62, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

    Auszug aus EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
    Was darüber hinaus die von der Republik Polen angeführte mögliche Gefahr einer doppelten Rückzahlung betrifft, ist festzustellen, dass die Befürchtung, es könne im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung über die Rückzahlung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe zu internen Schwierigkeiten kommen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Rechtfertigung dafür ist, dass ein Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, C-52/95, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, C-280/95, Slg. 1998, I-259, Randnr. 16, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 43).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • EuG, 07.07.2010 - T-465/07

    Salej und Technologie Buczek / Kommission

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).

    Somit wurde die in Art. 3 der Entscheidung festgesetzte Frist durch die sich aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ergebende ersetzt, so dass diese letztgenannte Frist für die Beurteilung der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache behauptete Vertragsverletzung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 28, Kommission/Polen, Randnr. 50, sowie vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 55 und 56).

    Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 59, und vom 29. März 2012, Kommission/Italien, C-243/10, Randnr. 36).

    Ebenfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist zum einen die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten geltend zu machen, mit denen er bei der Durchführung der betreffenden Entscheidung konfrontiert war, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung dieser Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, diese Schwierigkeiten zu überwinden, und zum anderen können angebliche interne Probleme bei der Durchführung der Entscheidung der Kommission keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 70 und 72).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 14 f., Kommission/Polen, Randnrn. 63 bis 65, sowie vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, Randnr. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung von Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27, und Kommission/Polen, Randnr. 56).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat zum einen nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50), und zum anderen ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, die nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 56), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:343, Nr. 39).

    44 Urteile vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42), vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Vgl. auch Urteile Kommission/Polen (C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 63 bis 65) und Kommission/Italien (C-454/09, EU:C:2011:650, Rn. 35 und 36).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Frankreich (C-52/95, EU:C:1995:432, Rn. 38), Kommission/Frankreich (C-265/95, EU:C:1997:595, Rn. 55); Kommission/Frankreich (C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 43) und Kommission/Polen (C-331/09, EU:C:2011:250, Rn.72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    24 - Vgl. Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, Slg. 2011, I 2933, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

    29 - Vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Regelung von Beihilfen,

    20 - Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 54).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

    Conformément à une jurisprudence constante de la Cour, la suppression d'une aide illégale par voie de récupération est la conséquence logique de la constatation de son illégalité (arrêts du 14 avril 2011, Commission/Pologne, C-331/09, Rec. p. I-2933, point 54, ainsi que du 28 juillet 2011, Diputación Foral de Vizcaya e.a./Commission, C-471/09 P à C-473/09 P, point 100).

    p. I-959, points 61 à 64; Italie et SIM 2 Multimedia/Commission, précité, point 85, ainsi que du 14 avril 2011, Commission/Pologne, C-331/09, Rec.

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

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