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   EuGH, 14.04.2015 - C-409/13   

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https://dejure.org/2015,7253
EuGH, 14.04.2015 - C-409/13 (https://dejure.org/2015,7253)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2015 - C-409/13 (https://dejure.org/2015,7253)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2015 - C-409/13 (https://dejure.org/2015,7253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer - Beschluss der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung zurückzunehmen - Art. 13 Abs. 2 EUV und 17 EUV - Art. 293 AEUV - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Grundsatz des institutionellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rat / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV hinsichtlich der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit - Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Verpflichtung, Rechtsakte mit einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 628
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteile Delacre u. a./Kommission, C-350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der den Betroffenen bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist (vgl. Urteil Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 44) und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 22, und Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 57).
  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    Sie kann dies jedoch erst tun, nachdem sie den Bedenken des Parlaments und des Rates, die ihrem Wunsch nach Änderung des Vorschlags zugrunde liegen, im Geist der loyalen Zusammenarbeit, der nach Art. 13 Abs. 2 EUV in den Beziehungen zwischen Unionsorganen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorherrschen muss, gebührend Rechnung getragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-65/93, EU:C:1995:91, Rn. 23).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteile Delacre u. a./Kommission, C-350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist (vgl. Urteil Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 44) und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 22, und Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 57).
  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist (vgl. Urteil Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 44) und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 22, und Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 57).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
    Die gerichtliche Kontrolle, zu deren Ausübung der Gerichtshof in der Lage sein muss, wenn wie im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, rechtfertigt es daher, dass eine Entscheidung wie der angefochtene Beschluss der Begründungspflicht unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    In diesem Kontext ist es auch Sache der Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift, den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt dieses Vorschlags zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und 70).

    Zum anderen kann die Kommission nach Art. 293 Abs. 2 AEUV, solange kein Beschluss des Rates ergangen ist, ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 71 bis 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    Die Rechtsmittelführer ziehen eine Parallele zum Urteil Rat/Kommission(17) und bringen vor, dass eine Entscheidung der Kommission, im Fall einer erfolgreichen EBI kein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, "durch überzeugende Gesichtspunkte untermauert werden" müsse, die dem Ziel der EBI nicht widersprechen dürften.

    Diesen Ansatz stützen die Rechtsmittelführer auf eine Parallele zum Urteil Rat/Kommission(28).

    Schließlich stützen die Rechtsmittelführer ihren Vortrag auch auf eine Analogie zum Urteil Rat/Kommission(40).

    Im Urteil Rat/Kommission erklärte der Gerichtshof, dass die Befugnis der Kommission, einen bereits vorgelegten und förmlich in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommenen Vorschlag zurückzuziehen, "ihr kein Vetorecht im Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verleihen [kann], das gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts verstoßen würde".

    In tatsächlicher Hinsicht betraf das Urteil Rat/Kommission somit eine Situation, in der die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zurückziehen wollte, nachdem sie das Beschlussverfahren selbst eingeleitet hatte.

    17 Urteil vom 14. April 2015 (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 75 und 76).

    28 Urteil vom 14. April 2015 (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 75 und 76).

    30 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2014:2470, Nrn. 44 und 45).

    32 Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70), und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146).

    33 Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    40 Urteil vom 14. April 2015 (C-409/13, EU:C:2015:217).

    41 Urteil vom 14. April 2015 (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), lasse sich entnehmen, dass das Ermessen der Kommission bei Wahrnehmung des Initiativrechts bei der Gesetzgebung, wenn sie beschließe, auf eine EBI hin keinen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, begrenzt sein müsse, da die Ausübung ihres Ermessens zur Vereitelung der Zielsetzungen einer EBI als rechtswidrig anzusehen sei.

    Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in dem der Mechanismus der EBI steht, kann nicht, wie von der Kommission geltend gemacht, aus dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), das die Rücknahme eines Vorschlags für einen Unionsrechtsakt durch die Kommission während des Rechtsetzungsverfahrens betraf, geschlossen werden, dass die Kommission gezwungen ist, auf eine EBI hin einen Vorschlag für einen Unionsrechtsakt vorzulegen.

    Legt die Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, steht es ihr aufgrund dieses Initiativrechts auch zu, den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt dieses Vorschlags zu bestimmen (Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    In diesem Initiativrecht der Kommission bei der Gesetzgebung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

    17 C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70.

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217).

    68 Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello (C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70 und 74), und vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 59).

    98 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 79).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch das allgemeine Vorbringen der EPSU in Frage gestellt werden, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die in Rn. 70 des Urteils vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), aufgestellten Grundsätze nicht angewandt habe.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), entschieden hat, dass das der Kommission durch Art. 17 Abs. 2 EUV und Art. 289 AEUV eingeräumte Initiativrecht bedeutet, dass sie darüber zu entscheiden hat, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt oder nicht, es sei denn, dass sie dazu nach dem Unionsrecht verpflichtet ist.

    Aus dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), geht zwar hervor, dass in den Verträgen Fallgruppen vorgesehen sind, in denen die Kommission verpflichtet ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    55 Vgl. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 71 und 72).

  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

    Diese Möglichkeit zuzulassen, verstößt daher auch nicht gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64), da es der Kommission obliegt, zu entscheiden, ob sie einer EBI Fortgang gewährt, indem sie gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der EBI sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlegt.
  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung ist also nicht geeignet, diese Befugnisse zu verändern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission, C-73/14, EU:C:2015:663, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève)

    Der Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift, steht es aufgrund dieses Initiativrechts nämlich grundsätzlich zu, zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag vorlegt oder nicht, und gegebenenfalls den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt ihres Vorschlags zu bestimmen sowie, solange kein Beschluss des Rates ergangen ist, ihren Vorschlag zu ändern und bei Bedarf auch zurückzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70 und 74).

    Daraus folgt insbesondere, dass sich die Abänderungsbefugnis des Rates nicht so weit erstrecken kann, dass sie den Kommissionsvorschlag in einer Weise verfälscht, die der Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele entgegenstünde und ihm deshalb die Daseinsberechtigung nähme (vgl. zur Rücknahme eines Rechtsetzungsvorschlags Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 83).

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission, einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zurückzunehmen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage und somit einer gerichtlichen Kontrolle sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 76 bis 78).

    Das der Kommission durch Art. 17 Abs. 2 EUV in Bezug auf Gesetzgebungsakte oder durch eine spezielle Vorschrift der Verträge in Bezug auf Rechtsakte, die keine Gesetzgebungsakte sind, eingeräumte Initiativrecht bedeutet, dass es Sache der Kommission ist, zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt oder nicht, abgesehen von dem Fall, dass sie nach dem Unionsrecht zur Vorlage eines solchen Vorschlags verpflichtet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 109).

  • EuG, 28.02.2024 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 15.09.2016 - T-17/14

    U4U u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4

  • EuG, 21.06.2023 - T-628/22

    Taxonomie: Das Gericht weist die Klage eines Europaabgeordneten gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13

    Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-132/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklagen - Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 - Richtlinie

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