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   EuGH, 14.04.2016 - C-522/14   

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https://dejure.org/2016,6811
EuGH, 14.04.2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Allgäu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Allgäu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 267
    Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 33 Abs. 1 ErbStG beschränkt nicht die Niederlassungsfreiheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen deutscher Banken

  • esche.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht von Konten in Zweigniederlassung, obwohl dortiges Bankgeheimnis dies untersagt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anzeigepflicht über Konten bei ausländischer Zweigniederlassung gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Kontenmitteilung bezüglich ausländischer Zweigniederlassung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht von Konten in Zweigniederlassung, obwohl dortiges Bankgeheimnis dies untersagt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sparkasse Allgäu

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 33 Abs 1, AEUV Art 49, AEUV Art 51, AEUV Art 54, EG Art 43, EG Art 45, EG Art 48
    Niederlassungsfreiheit, Erbschaftsteuer, Mitgliedstaat, Bankgeheimnis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1937
  • FamRZ 2016, 1917
  • BStBl II 2017, 421
  • NZG 2016, 640
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).

    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es nach ständiger Rechtsprechung ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).
  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    Der EuGH hat mit Urteil Sparkasse Allgäu vom 14. April 2016 C-522/14 (EU:C:2016:253) die Frage verneint.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Sparkasse Allgäu (EU:C:2016:253) hat die Klägerin vorgetragen, dass es zweifelhaft sei, ob die Entscheidung überhaupt Auskunftsbegehren nach § 33 Abs. 1 ErbStG vor dem 1. März 2012 erfasse.

    bb) Die der Klägerin auch für die Zweigstelle in Österreich obliegende Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG bewirkt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253).

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253).

    Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei gestanden habe, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden solle, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 29).

    Die Niederlassungsfreiheit könne nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergebe, beseitigt werde (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 31).

    Insbesondere könne nach deutschem Recht die Beachtung des Bankgeheimnisses nicht dem Erfordernis vorgehen, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen, so dass § 33 Abs. 1 ErbStG in Bezug auf den von ihm geregelten Tatbestand eine Pflicht aufstelle, Informationen ohne Zustimmung des Inhabers des betreffenden Kontos an die Steuerbehörden zu übermitteln (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 26).

    Der EuGH hat die Auferlegung der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 29).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 K 1472/13

    EuGH-Vorlage: Unionsrechtswidrige Hinzurechnung unentgeltlicher

    Mit ihr verbunden ist auch das Recht zur Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu, C-522/14, ECLI:EU:C:2016:253, Rz. 18).
  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    (6) Der weitere Einwand des FA, das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihre Steuervorschriften so aufeinander abzustimmen, dass gewährleistet werde, sich hieraus ergebende steuerliche Diskrepanzen zu beseitigen, ist im Grundsätzlichen zutreffend (vgl. hierzu EuGH-Urteil National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10, EU:C:2011:785, Slg. 2011, I-12273, Rz 62, sowie EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu vom 14.04.2016 - C-522/14, EU:C:2016:253, BStBl II 2017, 421, Rz 31).
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