Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2021 - C-504/20 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9654
EuGH, 14.04.2021 - C-504/20 P (https://dejure.org/2021,9654)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2021 - C-504/20 P (https://dejure.org/2021,9654)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2021 - C-504/20 P (https://dejure.org/2021,9654)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,9654) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wagenknecht/ Europäischer Rat

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Sitzungen des Europäischen Rates - Mehrjähriger Finanzrahmen - Antrag auf Ausschluss des Vertreters der Tschechischen Republik ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union â€" Betrugsbekämpfung â€" Sitzungen des Europäischen Rates â€" Mehrjähriger Finanzrahmen â€" Antrag auf Ausschluss des Vertreters der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Sitzungen des Europäischen Rates - Mehrjähriger Finanzrahmen - Antrag auf Ausschluss des Vertreters der Tschechischen Republik ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Unter diesen Umständen wäre nämlich ein solcher Fehler für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und würde sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken, soweit mit ihm die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 74, sowie Beschluss vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission, C-637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 54 und 55).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass, auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht der Werte und der Grundrechte des Unionsrechts auszulegen sind, diese jedoch nicht zu einer Änderung des von den Verträgen vorgesehenen Systems der gerichtlichen Kontrolle und insbesondere der Regeln über die Zulässigkeit der unmittelbar vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 20).

  • EuGH, 16.06.2020 - C-634/19

    CJ/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV den Standpunkt des betreffenden Organs zum Antrag des Rechtsmittelführers eindeutig und endgültig festlegen muss und dass die Einordnung der Antwort dieses Organs auf den Antrag als "Stellungnahme", mit der die angebliche Untätigkeit beendet wird, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union, C-634/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:474, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage von der Frage unterscheidet, ob die von dem aufgeforderten Unionsorgan erlassene Handlung, mit der seine Untätigkeit beendet wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union, C-634/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-508/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass, auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht der Werte und der Grundrechte des Unionsrechts auszulegen sind, diese jedoch nicht zu einer Änderung des von den Verträgen vorgesehenen Systems der gerichtlichen Kontrolle und insbesondere der Regeln über die Zulässigkeit der unmittelbar vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 20).

  • EuGH, 03.12.2019 - C-270/19

    WB/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese letztgenannte Feststellung gilt insbesondere, wenn das betreffende Organ es wegen Unzuständigkeit ablehnt, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 12).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-676/19

    Gollnisch/ Parlament

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind im Rahmen eines Rechtsmittels Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Gollnisch/Parlament, C-676/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:916, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-343/16

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschluss vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C-343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2016 - C-637/15

    VSM Geneesmiddelen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Unter diesen Umständen wäre nämlich ein solcher Fehler für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und würde sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken, soweit mit ihm die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 74, sowie Beschluss vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission, C-637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 54 und 55).
  • EuG, 23.07.2020 - T-715/19

    Wagenknecht/ Europäischer Rat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lukás Wagenknecht die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:340), mit dem das Gericht seine auf Art. 265 AEUV gestützte Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf seinen Antrag tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babis, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschließen, als unzulässig und jedenfalls jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, und die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 23. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2020:358), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV erledigt hat.
  • EuGH, 19.11.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.07.2020 - T-715/19

    Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-504/20
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lukás Wagenknecht die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:340), mit dem das Gericht seine auf Art. 265 AEUV gestützte Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf seinen Antrag tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babis, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschließen, als unzulässig und jedenfalls jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, und die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 23. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T-715/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2020:358), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV erledigt hat.
  • EuGH, 16.09.2020 - C-669/19

    BP / FRA

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht der Werte und der Grundrechte des Unionsrechts auszulegen sind, diese jedoch nicht zu einer Änderung des von den Verträgen vorgesehenen Systems der gerichtlichen Kontrolle und insbesondere der Regeln über die Zulässigkeit der unmittelbar vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen führen können (Beschluss Wagenknecht/Europäischer Rat, C-504/20 P, EU:C:2021:305, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C-343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24, und vom 14. April 2021, Wagenknecht/Europäischer Rat, C-504/20 P, EU:C:2021:305, Rn. 52).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht