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   EuGH, 14.05.1998 - C-364/96   

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https://dejure.org/1998,1528
EuGH, 14.05.1998 - C-364/96 (https://dejure.org/1998,1528)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.1998 - C-364/96 (https://dejure.org/1998,1528)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - C-364/96 (https://dejure.org/1998,1528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Umfang des Schutzes gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

  • EU-Kommission PDF

    Verein für Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherungs AG.

    Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 7
    Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters - Umfang

  • EU-Kommission

    Verein für Konsumenteninformation / Österreichische Kreditversicherungs AG

  • Wolters Kluwer

    Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen; Umfang des Schutzes gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters

  • reise-recht-wiki.de

    Weitere Zahlung an Hotelbetreiber wegen Insolvenz des Reiseveranstalters

  • Judicialis

    Richtlinie 90/314 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/314 Art. 7
    Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters - Umfang - [Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 7]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen (ABlEG Nr. L 158 S. 59) Art. 7
    Umfang des Schutzes gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien - Auslegung von Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen - "Nachweis, daß ... die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt ist" - Fall, in dem der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2201
  • EuZW 1998, 440
  • DB 1998, 1226
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.05.1998 - C-364/96
    Somit schließt das in Artikel 7 der Richtlinie vorgegebene Ziel das Recht des Pauschalreisenden ein, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt werden (Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    5 Urteil vom 14. Mai 1998, Verein für Konsumenteninformation (C-364/96, EU:C:1998:226, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil vom 14. Mai 1998 (C-364/96, EU:C:1998:226, Rn. 20) (im Folgenden: Urteil Verein für Konsumenteninformation).

    20 Urteil vom 14. Mai 1998, Verein für Konsumenteninformation (C-364/96, EU:C:1998:226, Rn. 18).

    36 Urteil vom 14. Mai 1998 (C-364/96, EU:C:1998:226, Rn. 18).

  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 43/11

    Zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

    Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - C-364/96, Slg. 1998, I-02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 171/97

    Sicherungsschein - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, den Verbraucher gegen Risiken zu schützen, die sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises und aus der ungeklärten Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und den verschiedenen Leistungsträgern ergeben, aus deren Dienstleistungen sich die Pauschalreise zusammensetzt (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.1998 - Rs. C-364/96, Slg. 1998, I-2957, 2963 Tz. 18 = NJW 1998, 2201 - Verein für Konsumenteninformation; Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C-140/97, NJW 1999 3181, 3183 Tz. 27 - Rechberger).
  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

    Dieses Ziel schließt das Recht des Verbrauchers ein, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt werden (EuGH, Urteil vom 14. März 1998 - C 364/96 - NJW 1998, 2201 unter [18]).
  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 275/03

    Umfang der Reiseveranstalter-Insolvenzsicherung

    b) Es kommt hinzu: In seinem Urteil vom 14. Mai 1998 (Rs. C-364/96 - Verein für Konsumenteninformation - NJW 1998, 2201) hat der EuGH in Rdn. 19 festgestellt, die Garantie der "Erstattung der gezahlten Beträge" betreffe die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluß und vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen während der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der Teil der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht.
  • EuGH, 15.06.1999 - C-140/97

    Rechberger u.a.

    Somit schließt das in Artikel 7 der Richtlinie vorgegebene Ziel das Recht des Pauschalreisenden ein, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt werden (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-364/96, Verein für Konsumenteninformation, Slg. 1998, I-2949, Randnr. 18).
  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 44/11

    Zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

    Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - C-364/96, Slg. 1998, I-02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation).
  • OLG Köln, 18.03.2003 - 9 U 93/02

    Vorauszuzahlendes Taschengeld ist bei Insolvenz des Reiseveranstalters

    Es wird ein vollständiger Schutz gegen die in der Richtlinie genannten Risiken bezweckt ( vgl. BGH., a.a.O.; EuGH, NJW 1999, 3181; NJW 1998, 2201; NJW 1996, 3141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-140/97

    Walter Rechberger, Renate Greindl, Hermann Hofmeister u. a. gegen Republik

    L 158, S. 59. Die Richtlinie, insbesondere deren Artikel 7, ist bislang vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94 (Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845) und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-364/96 (Verein für Konsumenteninformation, Slg. 1998, I-0000) ausgelegt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-410/96

    Ambry

    Wir alle haben noch die absurde Situation in Erinnerung, in der sich die Kunden eines österreichischen Reisebüros befanden, die die Geiseln eines griechischen Hoteliers waren und deren Erlebnisse den Sachverhalt bildeten, mit dem sich der Gerichtshof in der Rechtssache C-364/96 aufgrund einer Vorabentscheidungsfrage zu befassen hatte, die das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorgelegt hatte.
  • LG Köln, 11.12.2003 - 24 S 11/03

    Kein Versicherungsschutz für Reisemängelansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-237/97

    Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Geltungsbereich - Organisation von

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