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   EuGH, 14.05.2020 - C-15/19   

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https://dejure.org/2020,10461
EuGH, 14.05.2020 - C-15/19 (https://dejure.org/2020,10461)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-15/19 (https://dejure.org/2020,10461)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-15/19 (https://dejure.org/2020,10461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Municipale Ambiente

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Nachsorgephase - Verlängerung - Kosten der Ablagerung von Abfällen - Verursacherprinzip - Zeitliche Anwendung der Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Azienda Municipale Ambiente

    Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 1999/31 - Deponien - Kosten von Abfalldeponien - Vorhandene Deponien - Zeitliche Anwendung der Richtlinie - Änderung der vertraglich ursprünglich vorgesehenen Beseitigungsgebühren - Rückwirkungsverbot - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Azienda Municipale Ambiente

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-172/08

    Pontina Ambiente - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Was als Drittes die finanziellen Folgen der Festsetzung bzw. Verlängerung der Dauer der Nachsorgephase auf mindestens 30 Jahre betrifft, ist festzustellen, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31, wie auch aus deren 29. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abgedeckt sind (Urteile vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 35, und vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34).

    Die Anwendung des Verursacherprinzips entspricht dem Ziel der Richtlinie 1999/31, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 75/442 dient, insbesondere von deren Art. 3, der die Mitgliedstaaten u. a. dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen zu fördern (Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Finanzierung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, da es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe, eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48, und vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 33).

    Er ist für die Beseitigung der Abfälle lediglich im Rahmen seiner Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-454/14

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Nach Art. 14 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die sicherstellten, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie über eine Zulassung verfügten oder in Betrieb waren, nur dann weiterbetrieben werden konnten, wenn so bald wie möglich und spätestens am 16. Juli 2009 die in dem Artikel genannten Schritte durchgeführt wurden (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch Art. 14 der Richtlinie eine vorübergehend geltende Ausnahmeregelung eingeführt, damit die Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2014, Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve u. a., C-225/13, EU:C:2014:245, Rn. 33 und 34, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36).

    Nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 muss die zuständige Behörde auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen der Richtlinie eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann, und müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, so bald wie möglich stillgelegt werden (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 37).

    Nach Art. 14 Buchst. c der Richtlinie genehmigt die zuständige Behörde auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest und müssen alle vorhandenen Deponien bis zum 16. Juli 2009 die Anforderungen der Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nr. 1 erfüllen (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 38).

  • EuGH, 24.05.2012 - C-97/11

    Amia - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung der Kosten der Deponien keine bestimmte Methode vorschreibt (Urteil vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34 und 35).

    Was als Drittes die finanziellen Folgen der Festsetzung bzw. Verlängerung der Dauer der Nachsorgephase auf mindestens 30 Jahre betrifft, ist festzustellen, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31, wie auch aus deren 29. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abgedeckt sind (Urteile vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 35, und vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-21/18

    Textilis

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Zu dem Argument, die Verlängerung der Nachsorgephase ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablagerung der Abfälle und ohne Begrenzung der finanziellen Auswirkungen für den Besitzer der Abfälle verstieße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Rückwirkungsverbot, ist festzustellen, dass die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 14. März 2019, Textilis, C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Etwas anderes gilt nur - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Finanzierung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, da es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe, eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48, und vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 33).
  • EuGH, 09.04.2014 - C-225/13

    'Ville d''Ottignies-Louvain-la-Neuve u.a.' - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch Art. 14 der Richtlinie eine vorübergehend geltende Ausnahmeregelung eingeführt, damit die Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2014, Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve u. a., C-225/13, EU:C:2014:245, Rn. 33 und 34, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt die Beurteilung des Sachverhalts voll und ganz in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400 Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-15/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage nur dann ablehnen, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Fall bzw. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2021 - C-484/20

    Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn zusammen mit der Regelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung der Neuregelung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Änderung der Verteilung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach der Regelung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Module und ihres Verkaufs zu einem bestimmten Preis galt - wobei der Hersteller diesen Zeitpunkt und dieses Geschäft im Nachhinein nicht ändern kann -, kann nämlich nicht als Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts angesehen werden, da die in Rede stehenden Auswirkungen bereits in jeder Hinsicht feststehen und damit abgeschlossen sind, anders als die Auswirkungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C-15/19, EU:C:2020:371), ergangen ist, das eine Änderung der Dauer der Nachsorge für eine Abfalldeponie nach ihrer Schließung betraf, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Deponie noch in Betrieb war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

    15 Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32), vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22), und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57).

    18 Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 58).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

    Im vorliegenden Fall ist bereits der Formulierung der ersten Frage zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht, in dessen Zuständigkeit die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV voll und ganz fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Ansicht ist, dass die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Anhaltspunkte tatsächlich aus der durch die Französische Republik erfolgten Mitteilung hervorgehen.
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. Urteile vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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