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   EuGH, 14.05.2020 - C-17/19   

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EuGH, 14.05.2020 - C-17/19 (https://dejure.org/2020,10462)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-17/19 (https://dejure.org/2020,10462)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-17/19 (https://dejure.org/2020,10462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouygues travaux publics u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a - Entsandte ...

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Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1237
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), und vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63), ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass ein Gericht, wenn es mit der strafrechtlichen Verfolgung von Schwarzarbeit wegen fehlender Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern befasst werde und die angeklagte Person gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte Bescheinigungen E 101, nunmehr A 1, für die betreffenden Arbeitnehmer vorlege, diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen könne, wenn es aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung erhobenen konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt hätten, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht worden seien, und der ausstellende Träger es unterlassen habe, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehe, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der in der oben angeführten Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person bestehe, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bescheinigungen E 101 und A 1 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, haben diese Bescheinigungen damit notwendig zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens umfasst, sind die Bescheinigungen E 101 und A 1, da sie eine Vermutung dafür begründen, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger sie ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist, für den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, bindend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37 bis 40, und vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Solange diese Bescheinigungen nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werden, hat deshalb der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, dessen Träger diese Bescheinigungen ausgestellt hat; er kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.1991 - C-196/90

    Fonds voor Arbeidsongevallen / De Paep

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Daraus folgt jedoch, dass die Bescheinigungen E 101 und A 1 zwar Bindungswirkung haben, diese sich aber auf die Verpflichtungen beschränkt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die von der durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1991, De Paep, C-196/90, EU:C:1991:381, Rn. 12, und vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 39).

    Diese Bescheinigungen erzeugen somit keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1991, De Paep, C-196/90, EU:C:1991:381, Rn. 13).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), und vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63), ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass ein Gericht, wenn es mit der strafrechtlichen Verfolgung von Schwarzarbeit wegen fehlender Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern befasst werde und die angeklagte Person gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte Bescheinigungen E 101, nunmehr A 1, für die betreffenden Arbeitnehmer vorlege, diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen könne, wenn es aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung erhobenen konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt hätten, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht worden seien, und der ausstellende Träger es unterlassen habe, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehe, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der in der oben angeführten Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person bestehe, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies selbst dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 61).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Diese Bescheinigungen entsprechen einem Formblatt, das gemäß Titel III der Verordnung Nr. 574/72 bzw. gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12a Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sowie Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 zu "bescheinigen", dass für die Arbeitnehmer, die sich in einer der in bestimmten Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 987/2009 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 38).

    Daraus folgt jedoch, dass die Bescheinigungen E 101 und A 1 zwar Bindungswirkung haben, diese sich aber auf die Verpflichtungen beschränkt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die von der durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1991, De Paep, C-196/90, EU:C:1991:381, Rn. 12, und vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 39).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieser Verordnungen darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, und vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 30).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Es ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nicht die Befugnis verleiht, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Der Gerichtshof hat daher weder die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung zu ziehen noch die betreffenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieser Verordnungen darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, und vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 30).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens umfasst, sind die Bescheinigungen E 101 und A 1, da sie eine Vermutung dafür begründen, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger sie ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist, für den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, bindend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37 bis 40, und vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
    Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, darf ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats Bescheinigungen E 101 nur dann außer Acht lassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst worden sein und es unterlassen haben, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 78).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Da Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nicht die Befugnis verleiht, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C-17/19, EU:C:2020:379, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist unbeschadet dessen, wie die zuständigen Gerichte die Möglichkeit beurteilen werden, die vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren erlassenen Europäischen Haftbefehle zu vollstrecken, die siebte Frage für alle Fälle zu beantworten.
  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Der Gerichtshof hat daher weder die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung zu ziehen noch die betreffenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auszulegen (Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C-17/19, EU:C:2020:379, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-410/21

    DRV Intertrans

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, haben diese Bescheinigungen damit notwendig zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können (Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C-17/19, EU:C:2020:379, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2022 - L 1 R 251/18

    Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen; Erwerbstätigkeit als Pilotin;

    Daher gilt die Entsendebescheinigung umfassend, solange sie von der ausstellenden Behörde nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wurde (st. Rspr. des EuGH, insbesondere Urteil vom 10. Februar 2000 - C-202/97 - [Fitzwilliam]; Urteil vom 30. März 2000 - C 178/97 - [Banks]; Urteil vom 26. Januar 2006 - C-2/05 - [Herbosch Kiere]; zuletzt Urteil vom 14. Mai 2020 - C-17/19 - [Bouygues travaux publics u. a.], m. w. N.; alle in juris veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    23 Vgl. Urteil vom 14. Juli 2020, Bouygues travaux publics u. a. (C-17/19, EU:C:2020:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren, eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

    Diese Bescheinigungen A 1 binden -ebenso wie die Bescheinigungen E 101- den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats -hier: Deutschland- insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer -hier: der Kläger- im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats -hier: Slowakei- unterliegen (EuGH-Urteil Bouygues travaux publics u.a. vom 14.05.2020 - C-17/19, ABl EU 2020, Nr C 240, 17, Rz 47; vgl. auch EuGH-Urteile vom 06.02.2018 - C-359/16, ABl EU 2018, Nr C 123, 3, Rz 41; vom 27.04.2017 - C-620/15, ABl EU 2017, Nr C 202, 4, Rz 51; Banks ua vom 30.03.2000 - C-178/97, Slg 2000, I-2005, 2060, Rz 42).
  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").
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