Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2020 - C-446/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10456
EuGH, 14.05.2020 - C-446/18 (https://dejure.org/2020,10456)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-446/18 (https://dejure.org/2020,10456)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-446/18 (https://dejure.org/2020,10456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,10456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    AGROBET CZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Vorsteuerüberschuss - Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung - Antrag auf teilweise Erstattung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Vorsteuerabzug; Vorsteuerüberschuss; Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung; Antrag auf teilweise Erstattung des ...

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Vorsteuerüberschuss - Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung - Antrag auf teilweise Erstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Tschechische Republik, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugs, Unionsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AGROBET CZ

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179 und Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Vorsteuerüberschuss - Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich einer steuerrechtlichen Überprüfung eines Teils der Umsätze - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    AGROBET CZ

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Zwar weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme insbesondere auf die Rn. 33 und 53 des Urteils vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298), darauf hin, dass ein solcher Einbehalt nicht über das zur Durchführung dieser Prüfung Erforderliche hinausgehen dürfe und dass jeder vom Steuerpflichtigen erlittene wirtschaftliche Nachteil durch Zinszahlungen ausgeglichen werden müsse, so dass die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität gewährleistet sei; gleichwohl merkt es an, dass nach Rn. 49 des Urteils vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug nicht so eingesetzt werden dürften, dass mit ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug und mithin die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt werde.

    Daraus folgt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie eine klare Unterscheidung zwischen den materiellen Anforderungen an das Recht auf Vorsteuerabzug und den formellen Anforderungen an dieses Recht trifft (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 47).

    Da zudem das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen von der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere deren Art. 273 anerkannt und gefördert wird und sich der Einzelne nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen darf, haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 gab dieses Gericht der Klage von Agrobet statt und bezog sich dabei insbesondere auf Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie das Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623).

    Das vorlegende Gericht stellte außerdem klar, dass aus dem Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623), nicht hervorgehe, dass das nationale Recht die teilweise Bemessung des Vorsteuerüberschusses in Höhe des nicht beanstandeten Betrags zulassen müsse.

    Zudem war das Finanzamt der Auffassung, dass aus dem Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623), nicht hervorgehe, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet seien, solche Teilerstattungen vorzunehmen.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Zwar weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme insbesondere auf die Rn. 33 und 53 des Urteils vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298), darauf hin, dass ein solcher Einbehalt nicht über das zur Durchführung dieser Prüfung Erforderliche hinausgehen dürfe und dass jeder vom Steuerpflichtigen erlittene wirtschaftliche Nachteil durch Zinszahlungen ausgeglichen werden müsse, so dass die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität gewährleistet sei; gleichwohl merkt es an, dass nach Rn. 49 des Urteils vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug nicht so eingesetzt werden dürften, dass mit ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug und mithin die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt werde.

    In diesem Rahmen ist daran zu erinnern, dass zum einen die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich verlängert werden kann, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass zum anderen der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Da zudem das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen von der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere deren Art. 273 anerkannt und gefördert wird und sich der Einzelne nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen darf, haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, sobald ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens Anwendung finden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz der guten Verwaltung von einer Verwaltungsbehörde wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerbehörde verlangt, im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Im Übrigen verlangt diese Sorgfaltspflicht, deren Entsprechung das jeder Person verliehene Recht ist, dass ihre Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Wesentlichen, dass diese Behörden alle relevanten Aspekte des Einzelfalls, einschließlich derjenigen, die das Vorbringen eines Steuerpflichtigen wie Agrobet betreffen, sorgfältig und unvoreingenommen prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 30 bis 35).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Insbesondere müssen diese Modalitäten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden zu fordernden Betrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf jeden Fall kein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    In diesem Rahmen ist daran zu erinnern, dass zum einen die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich verlängert werden kann, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass zum anderen der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-446/18
    Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, fällt das Bestehen des Abzugsrechts als solches, das entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, unter die Art. 167 bis 172 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die in Titel X, Kapitel 1 dieser Richtlinie - "Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug" - enthalten sind, während die Art. 178 bis 183 dieser Richtlinie allein die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    18 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50), vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 41), und vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2019:1137, Nr. 67).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich des Weiteren, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Einzelheiten zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, dass diese Einzelheiten aber den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass der Steuerpflichtige ganz oder teilweise mit dieser Steuer belastet wird (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 35).

    Folglich verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität - auch wenn Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie weder eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Vorsteuerüberschuss vorsieht noch angibt, ab wann solche Zinsen zu zahlen wären -, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteile vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25, und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    29 Urteile vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50), vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35).

    30 Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44), und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling (C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Im Übrigen verlangt diese Sorgfaltspflicht, deren Entsprechung das jeder Person verliehene Recht ist, dass ihre Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Wesentlichen, dass eine Verwaltungsbehörde in jedem Verwaltungsverfahren alle relevanten Aspekte des Einzelfalls sorgfältig und unvoreingenommen prüft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, EU:C:1957:13, S. 233, vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 34, sowie vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

    27 Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43).

    28 Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 34, und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43); diese gebieten im Verwaltungsverfahren bzw. in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 58).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Als Drittes ist im Hinblick auf die oben in Rn. 38 angestellten Erwägungen zum einen festzustellen, dass die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens, mit dem ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    55 Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a. (C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40), und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369), und vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

    Sobald nämlich eine nationale Verwaltung gegenüber einer Person das Unionsrecht durchführt, steht dieser nach dem Recht auf eine gute Verwaltung, das einen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, das Recht zu, dass ihre Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Dieser Grundsatz der guten Verwaltung verlangt von einer Verwaltungsbehörde wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, sodass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht