Rechtsprechung
EuGH, 14.06.2001 - C-473/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/30/EG - Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
Artikel 226 EG
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Österreich durch Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb einer vorgeschriebenen Frist; Schutz der Arbeitnehmer; Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
- Judicialis
Richtlinie 95/30/EWG; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung von Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-473/99
- EuGH, 14.06.2001 - C-473/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-473/99
Hinsichtlich des Vorbringens der österreichischen Regierung ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, 5657, Randnr. 23). - EuGH, 06.07.2000 - C-236/99
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-473/99
Hinsichtlich des Vorbringens der österreichischen Regierung ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, 5657, Randnr. 23).
- EuGH, 25.10.2001 - C-78/00
Kommission / Italien
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). - EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
Kommission / Portugal
Was schließlich die von der portugiesischen Regierung angeführten Vorschriften der Portaria Nr. 961/98 betrifft, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-4527, Randnr. 13).