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   EuGH, 14.06.2007 - C-127/05   

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https://dejure.org/2007,18400
EuGH, 14.06.2007 - C-127/05 (https://dejure.org/2007,18400)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - C-127/05 (https://dejure.org/2007,18400)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - C-127/05 (https://dejure.org/2007,18400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers zum Treffen von Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte; Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 5 Abs. 4; ; EG Art. 226

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER KOMMISSION GEGEN DIE IN DEN BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ DER ARBEITNEHMER ENTHALTENE KLAUSEL DES "IN DER PRAXIS VERTRETBAREN" AB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-127/05
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen einer gemäß Art. 226 EG erhobenen Klage Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 98).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-127/05
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen einer gemäß Art. 226 EG erhobenen Klage Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 98).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Erstens geht jedoch aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 89/391 hervor, dass die Arbeitgeber zur Beurteilung und Verhütung aller mit dem Arbeitsumfeld verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, EU:C:2001:611, Rn. 12 und 13, sowie vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-127/05, EU:C:2007:338, Rn. 41); dazu gehören bestimmte psychosoziale Risiken wie Stress oder Burnout.
  • LAG München, 12.11.2020 - 3 Sa 387/20

    Arbeitsunfall, Schmerzensgeld, Haftungsprivileg, Vorlagepflicht

    a) Soweit Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG den Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, ist ihm nach Auffassung des EuGHs ist nicht zu entnehmen, dass dem Arbeitgeber "eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt werden muss." Im Gegenteil gebe Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG keine bestimmte Art der Haftung bei Unfällen vor (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-127/05 - Rn. 42, 47 - Slg. 2007, I-4619).

    Dies gilt in Bezug auf die erste Vorlagefrage schon deshalb, weil sie durch den EuGH durch Urteil vom 14.06.2007 - C-127/05 - bereits entschieden worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    8 Arrêt du 14 juin 2007, Commission/Royaume-Uni (C-127/05, EU:C:2007:338, point 42).
  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge ist überdies zu einer engen Auslegung der den Arbeitgebern auferlegten Pflichten verpflichtet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-127/05).
  • EuGöD, 19.06.2014 - F-157/12

    BN / Parlament

    108 Il ressort également de la jurisprudence de la Cour que, aux termes de l'article 5, paragraphe 1, de la directive 89/391, « [l]'employeur est obligé d'assurer la sécurité et la santé des travailleurs dans tous les aspects liés au travail " et que cette disposition soumet l'employeur à l'obligation d'assurer aux travailleurs un environnement de travail sûr, dont le contenu est précisé aux articles 6 à 12 de la directive 89/391 ainsi que par plusieurs directives particulières qui prévoient les mesures de prévention devant être adoptées dans certains secteurs de production spécifiques (arrêt Commission/Royaume-Uni, C-127/05, EU:C:2007:338, points 40 à 42).
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