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   EuGH, 14.06.2016 - C-263/14   

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https://dejure.org/2016,13712
EuGH, 14.06.2016 - C-263/14 (https://dejure.org/2016,13712)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - C-263/14 (https://dejure.org/2016,13712)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - C-263/14 (https://dejure.org/2016,13712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in ...

  • rechtsportal.de

    Nichtiger Ratsbeschluss zum Abschluss des EU-Tansania-Abkommens zur Überstellung mutmaßlicher Seeräuber und Übergabe beschlagnahmter Güter durch die EU-geführte Seestreitkraft; Unterrichtungspflichten des Rates gegenüber dem Parlament zu internationalen Übereinkünften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Parlament / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Erstens habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), das nach Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage ergangen sei, festgestellt, dass der Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung (ABl. 2011, L 254, S. 1), dessen Inhalt nahezu identisch mit dem des angefochtenen Beschlusses sei und der sich auf die Unterzeichnung eines Abkommens beziehe, dessen Wortlaut dem des EU-Tansania-Abkommens sehr ähnlich sei, zu Recht allein auf Art. 37 EUV habe gestützt werden können.

    Da das Parlament im Rahmen des Verfahrens, das zu dem Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), geführt habe, anerkannt habe, dass bei dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius vom 14. Juli 2011 die mit diesem Abkommen angestrebten Ziele, soweit sie nicht die GASP beträfen, nur nebensächlich seien, müsse das auch für die mit dem EU-Tansania-Abkommen angestrebten identischen Ziele gelten.

    Das Parlament macht in seiner Erwiderung geltend, der Gerichtshof sei in seinem Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschluss 2011/640 allein auf Art. 37 EUV als Rechtsgrundlage hätte gestützt werden müssen oder auch auf andere Vorschriften der Verträge.

    Verfolgt eine Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss eine solche Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, und vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 43).

    Das Parlament macht unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), geltend, dass die Einhaltung von Art. 218 Abs. 10 AEUV eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse über die Annahme internationaler Übereinkünfte sei und dass sich der Rat vor deren Annahme vergewissern müsse, dass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die nach Art. 218 Abs. 10 AEUV vorgesehene Verpflichtung, wonach das Parlament bei der Verhandlung und dem Abschluss internationaler Übereinkünfte "in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend [zu unterrichten]" ist, für jedes Verfahren zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft, einschließlich der Übereinkünfte, die ausschließlich die GASP betreffen (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 85).

    Um den Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, sieht Art. 218 AEUV für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union in allen ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, die im Gegensatz zu anderen Bereichen keinem besonderen Verfahren unterliegt, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 52 und 72).

    Die dem Parlament im Bereich der GASP übertragene Rolle bleibt zwar begrenzt, da es von dem Verfahren der Aushandlung und des Abschlusses einer Übereinkunft, die ausschließlich die GASP betrifft, ausgeschlossen ist, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihm, jedes Informationsrecht in Bezug auf diese Politik der Union verwehrt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 83 und 84).

    Das nach Art. 218 Abs. 10 AEUV vorgesehene Informationserfordernis ist bei dem Verfahren zur Aushandlung und zum Abschluss internationaler Übereinkünfte Ausdruck dieses demokratischen Grundsatzes, auf dem die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 81).

    Dieses Erfordernis der Unterrichtung soll insbesondere sicherstellen, dass das Parlament eine demokratische Kontrolle über das Außenhandeln der Union ausüben und - spezifischer - überprüfen kann, dass seine Befugnisse bei der Wahl der Rechtsgrundlage eines Beschlusses über den Abschluss einer Übereinkunft gewahrt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 79).

    Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 86 seines Urteils vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), festgestellt, dass die Verpflichtung nach Art. 218 Abs. 10 AEUV , das Parlament in allen Phasen des Verfahrens zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft unverzüglich und umfassend zu unterrichten, auch für die Phasen gilt, die dem Abschluss einer solchen Übereinkunft vorausgehen, und deshalb insbesondere die Verhandlungsphase einschließt.

    Diese Veröffentlichung ist nämlich in Art. 297 AEUV vorgesehen und entspricht den Publizitätsanforderungen, denen ein unionsrechtlicher Akt für sein Inkrafttreten unterliegt, während das Erfordernis der Unterrichtung gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV vorgesehen ist, um sicherzustellen, dass das Parlament gerade infolge der Wahl der Rechtsgrundlage für einen Beschluss über den Abschluss einer Übereinkunft in die Lage versetzt wird, eine demokratische Kontrolle über das Außenhandeln der Union auszuüben und - spezifischer - zu überprüfen, dass seine Befugnisse gewahrt worden sind (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 79).

    Der Verstoß gegen dieses Erfordernis der Unterrichtung beeinträchtigt daher die Bedingungen, unter denen das Parlament seine Funktionen auf dem Gebiet der GASP ausübt, und stellt folglich einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 86).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, und Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42).

    Die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren spiegelt ein grundlegendes demokratisches Prinzip, wonach die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind, auf Unionsebene wider (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33, vom 11. Juni 1991, Titandioxid, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 81).

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, und Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42).

    Die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren spiegelt ein grundlegendes demokratisches Prinzip, wonach die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind, auf Unionsebene wider (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33, vom 11. Juni 1991, Titandioxid, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 81).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union hat verfassungsrechtliche Bedeutung, und der Rückgriff auf eine falsche Rechtsgrundlage könnte einen solchen Rechtsakt nichtig machen, insbesondere, wenn die zutreffende Rechtsgrundlage ein anderes Annahmeverfahren als das tatsächlich gewählte vorsieht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 5).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, und Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Da die Union nämlich gemäß Art. 21 Abs. 3 EUV auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten muss, trägt die Informationspflicht, die den anderen Organen gegenüber dem Parlament gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV obliegt, dazu bei, dass die Einheitlichkeit und die Kohärenz dieses Handelns gewährleistet sind (vgl. entsprechend in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60; Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 136, und Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Da eine Ausübung des Kontrollrechts des Parlaments nur im Hinblick auf den Inhalt des geplanten Abkommens selbst und nicht des Inhalts anderer Abkommen in Betracht kommt, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 74), ist das Bestehen von mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen, von denen das Parlament Kenntnis haben könnte, in diesem Zusammenhang unerheblich.
  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Da die Union nämlich gemäß Art. 21 Abs. 3 EUV auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten muss, trägt die Informationspflicht, die den anderen Organen gegenüber dem Parlament gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV obliegt, dazu bei, dass die Einheitlichkeit und die Kohärenz dieses Handelns gewährleistet sind (vgl. entsprechend in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60; Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 136, und Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75).
  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren spiegelt ein grundlegendes demokratisches Prinzip, wonach die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind, auf Unionsebene wider (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33, vom 11. Juni 1991, Titandioxid, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 81).
  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Da die Union nämlich gemäß Art. 21 Abs. 3 EUV auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten muss, trägt die Informationspflicht, die den anderen Organen gegenüber dem Parlament gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV obliegt, dazu bei, dass die Einheitlichkeit und die Kohärenz dieses Handelns gewährleistet sind (vgl. entsprechend in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60; Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 136, und Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, und Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 29, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfolgt eine Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder besteht sie aus mehreren Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ist sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Bei Rechtsakten, die gestützt auf eine Vorschrift über die GASP angenommen werden, ist es Sache des Gerichtshofs, gemäß Art. 275 Abs. 2 erster Satzteil AEUV und Art. 40 EUV insbesondere darüber zu wachen, dass die Durchführung dieser Politik die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der in den Verträgen für die Ausübung der im AEU-Vertrag aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehenen Befugnisse der Organe unberührt lässt (Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    3 Mit dem Adjektiv "vergemeinschaftet" bezeichne ich hier diejenigen Materien der Verträge, die nicht intergouvernemental, sondern supranational ausgestaltet sind; vgl. auch schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2015:729, Rn. 43).

    9 Urteile vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 42), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 85).

    10 Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (Mauritius, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73); im selben Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 68 bis 85).

    17 Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (Titandioxid, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43), sowie Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017 (Geplantes Abkommen mit Kanada über Fluggastdaten, EU:C:2017:592, Rn. 76).

    24 Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    27 Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, insbesondere Rn. 73 und 74), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 bis 55).

    31 Vgl. nochmals Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    49 Vgl. nochmals Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

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