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   EuGH, 14.06.2016 - C-308/14   

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https://dejure.org/2016,13689
EuGH, 14.06.2016 - C-308/14 (https://dejure.org/2016,13689)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - C-308/14 (https://dejure.org/2016,13689)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - C-308/14 (https://dejure.org/2016,13689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 2004/38/EG - Nationale Regelung, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 2004/38/EG - Nationale Regelung, die ...

  • IWW
  • doev.de PDF

    Kommission/Vereinigtes Königreich - Kindergeld nur für Aufenthaltsberechtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der Steuergutschrift für Kinder ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungen für Unionsbürger in Großbritannien: Kein Aufenthaltsrecht, kein Kindergeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld in Großbritannien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezug von Kindergeld

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    EU-Verordnung schreibt den Mitgliedstaaten kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit vor

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Kindergeldbezug von EU-Bürger im Vereinigten Königreich zulässig - Daraus resultierende Diskriminierung zum Schutz der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats gerechtfertigt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 883/2004 Art 4
    Kindergeld, Kinderfreibetrag, Aufenthaltsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 2004/38/EG - Nationale Regelung, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2867
  • FamRZ 2016, 1569
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    27 Angesichts des Urteils vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) hat die Kommission beschlossen, ihre Klage auf das Kindergeld und die Steuergutschrift für Kinder (im Folgenden: in Rede stehende Sozialleistungen) zu beschränken und "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen", die ebenfalls Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme waren und nach diesem Urteil des Gerichtshofs als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 eingeordnet werden können, da- von auszunehmen.

    38 Das Vereinigte Königreich weist in seiner Klagebeantwortung die Hauptrüge der Kommission zurück und beruft sich hierzu u. a. auf das Urteil vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44), in dem der Gerichtshof dieselben Argumente, die die Kommission auch in dieser Rechtssache vortrage, mit der Feststellung zurückgewiesen habe, "dass grundsätzlich nichts dem entgegensteht, dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen".

    Allerdings meint es angesichts der Erwägungen des Gerichtshofs in Rn. 44 des Urteils vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565), das einen ähnlichen Kontext betreffe, dass diese Maßnahme objektiv gerechtfertigt sei durch die Notwendigkeit, die öffentlichen Finanzen zu schützen, da die in Rede stehenden Sozialleistungen nicht durch Beiträge der Begünstigten, sondern durch Steuereinnahmen finanziert würden.

    44 Die Kommission macht in ihrer Erwiderung hinsichtlich der Hauptrüge geltend, das Urteil vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) habe sich allein auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38 auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen bezogen, die sowohl Sozialversicherungs- als auch Sozialhilfecharakter hätten, während die vorliegende Klage sich auf zwei Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004, d. h. auf echte Leistungen der sozialen Sicherheit beziehe, auf die die Richtlinie 2004/38 nicht anwendbar sei.

    Denn wie aus dem Urteil vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) hervorgehe, gelte der Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten legitime Einschränkungen machen dürften, um zu verhindern, dass ein von ihnen aufgenommener Unionsbürger unangemessen Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehme, lediglich für die Sozialhilfe, nicht aber für Leistungen der sozialen Sicherheit.

    Dieser Mechanismus lasse somit die komplexe Einzelfallwürdigung, die der Gerichtshof den Aufnahmemitgliedstaaten in seinem Urteil vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) aufgetragen habe, nicht zu.

    49 Zu der Abweichung in den Sprachfassungen des Urteils vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) trägt das Vereinigte Königreich vor, der Begriff "social benefits" sei weiter als der Begriff "social security benefits", und wenn dieses Urteil in der deutschen und der französischen Fassung den ersten Begriff statt des zweiten verwende, so werde dadurch jedenfalls auch die Tragweite des in Rn. 44 dieses Urteils aufgestellten Grundsatzes erweitert und dieser erfasse auch die Leistungen der sozialen Sicherheit.

    50 Außerdem, so das Vereinigte Königreich, sei unverständlich, dass die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet sein sollten, an Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht besondere beitragsunabhängige Geldleistungen zu zahlen, die ihr Existenzminimum sicherten, ihnen aber sehr wohl Leistungen wie die in Rede stehenden Sozialleistungen zahlen müssten, die über die Gewährleistung eines Existenzminimum hinausgingen und die, weil sie aus Steuermitteln bezahlt würden, letztlich ebenfalls eine unangemessene Belastung für die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des Urteils vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) darstellen könnten.

    51 Die beiden in Rede stehenden Leistungen besäßen auf jeden Fall Sozialhilfecharakter, auch wenn dies keine unerlässliche Voraussetzung dafür sei, den im Urteil vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) aufgestellten Grundsatz, der sich allgemein auf "Sozialleistungen" beziehe, auch auf die in Rede stehenden Sozialleistungen anzuwenden.

    52 Schließlich handele es sich bei dem von der Kommission erstmals in der Erwiderung vorgetragenen Argument, das Kriterium des Aufenthaltsrechts sei ein "automatischer Mechanismus", der keine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zulasse, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2013, Brey (C­140/12, EU:C:2013:565) verlange, um eine neue Rüge, die daher gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig zu erklären sei.

    64 Somit sollen mit Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern auch verhindert werden, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 89).

    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 43).

    68 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aber hervor, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).

    80 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich ausreicht, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 44, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 56, vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    Dem Urteil Brey sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Ausführungen des Gerichtshofs sich allein auf die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen beschränkten, was im Übrigen durch das Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) bestätigt werde.

    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) bestätigt, dass nur die wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger, deren Wohnort die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfülle, das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen für sich in Anspruch nehmen könnten.

    Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 89).

    68 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aber hervor, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).

    80 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich ausreicht, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 44, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 56, vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    35 Insoweit trägt die Kommission ­ gestützt auf die Schlussanträge in der Rechtssache Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181) ­ vor, das Kriterium des Aufenthaltsrechts stelle eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, da es sich um eine Bedingung handle, die ausschließlich auf Ausländer angewendet werde, weil britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich ansässig seien, sie automatisch erfüllten.

    77 Nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich eine Vorschrift des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 41).

    Damit führt diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung zwischen den britischen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, da ein solches Erfordernis der Ansässigkeit von Inländern, die meist im Vereinigten Königreich ansässig sind, leichter erfüllt wird als von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich wohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 45).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-180/14

    Das griechische Recht verstößt gegen das Recht der Union, weil Ärzte 24 Stunden

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    85 Insoweit hat die Kommission, deren Sache es ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann (vgl. u. a. Urteil vom 23. Dezember 2015, Kommission/Griechenland, C-180/14, EU:C:2015:840, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), keine Beweismittel vorgelegt, die belegen, dass eine solche Prüfung nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht, dass sie nicht geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels, die öffentlichen Finanzen zu schützen, zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 22, und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 27).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    80 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich ausreicht, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 44, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 56, vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 22, und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 27).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    80 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich ausreicht, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 44, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 56, vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    79 Um gerechtfertigt zu sein, muss eine solche mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
    30 Dieser Begriff bezeichne nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in Rn. 29 des Urteils vom 25. Februar 1999, Swaddling (C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 29), den Ort, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befinde.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Zwar ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf diese Leistungen festlegen soll und dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), doch verfügten JD und seine Töchter im streitigen Zeitraum über ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011.
  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Schließlich habe der deutsche Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436), mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu schützen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen anzusehen sind, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).

    Aus der Anwendung dieser Norm ergibt sich, dass diese Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 46).

    Ihre Bestimmungen, wie beispielsweise ihr Art. 11 Abs. 3 Buchst. e, haben folglich nicht zum Gegenstand, die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und 67).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

    SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

    Er war im streitigen Zeitraum - wegen seiner Kindergeldberechtigung - in ein Familienleistungssystem im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) 883/2004 (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.06.2016 - C-308/14, EU:C:2016:436; BFH, Urteil vom 15.03.2017 - III R 32/15, DE:BFH:2017:U.150317.IIIR32.15.0) und - wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bis zum 23.10.2017 - in dem Sozialversicherungssystem bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 883/2004 eingebunden.

    Die Gewährung von Sozialleistungen an wirtschaftlich inaktive Unionsbürger kann zwar von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes abhängig gemacht werden (EuGH, Urteil vom 14.06.2016 - C-308/14, EU:C:2016:436).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Eine derartige Verknüpfung setzt auch Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 S. 77) voraus, indem er den Mitgliedstaaten die anlassbezogene Prüfung des Fortbestandes einer Freizügigkeitsberechtigung auch aus Anlass des Bezuges von Sozialleistungen ermöglicht (dazu auch EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - C-308/14 [ECLI:EU:C:2016:436], Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich - Rn. 80 ff. m.w.N.) und ihnen lediglich verwehrt, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von der die Mitgliedstaaten Unionsbürger nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ausschließen dürfen (dazu etwa EuGH, Urteile vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 63 ff. und vom 25. Februar 2016 - C-299/14 [ECLI:EU:C:2016:114], Garcia-Nieto - Rn. 36 ff.), automatisch zum Anlass einer Ausweisung zu nehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    8 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

    Wie außerdem in der Lehre unter Bezugnahme auf die Rn. 64 und 65 dieses Urteils ausgeführt wird, hat Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "keine vollständige Kodifizierung der Voraussetzungen vorgenommen, unter denen Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats genießen, und die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht auf diese Richtlinie gestützt ist", Lenaerts, K., und Adam, S., "La solidarité, valeur commune aux États membres et principe fédératif de l'Union européenne", Cahiers de droit européen , Nr. 2, 2021, S. 307 bis 417, insbesondere S. 327. Auch ist darauf hinzuweisen, wie Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:515, Nr. 75 und Fn. 62) ausgeführt hat, dass ein Aufenthaltsrecht auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts (vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 90 und Tenor), aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts gestützt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, EU:C:2004:488, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436).

    41 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

    42 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68 und 75): "grundsätzlich [steht] nichts dem [entgegen], dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen".

    47 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60).

    53 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 66 und 68), festgestellt hat, dass die Richtlinie 2004/38 auf Kindergeld anwendbar ist, nachdem er in Rn. 61 klargestellt hat, dass es sich dabei tatsächlich um Leistungen der sozialen Sicherheit handelt.

    61 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68 und 75).

    64 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

    Die Verordnung Nr. 883/2004 schafft nämlich kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 67, zu Familienleistungen als originären Leistungen der sozialen Sicherheit).

    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 67).

    Zwar begeht ein Aufnahmestaat, der die Gewährung von Sozialleistungen für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates von Bedingungen hinsichtlich des Aufenthalts abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 76, zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes).

    Um gerechtfertigt zu sein, muss eine solche mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 79, zu Familienleistungen als originären Leistungen der sozialen Sicherheit; Urteil vom 20.6.2013 - C-20/12, juris Rn 46).

    Als rechtfertigender Grund ist jedoch die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates zu schützen, grundsätzlich ausreichend, um die Gewährung einer Sozialleistung an Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 81, zu Familienleistungen als originären Leistungen der sozialen Sicherheit [auch mwN zur Rechtsprechung des Gerichtshofs]).

    Was die Verhältnismäßigkeit des Kriteriums des Aufenthaltsrechts angeht, ist festzustellen, dass die Prüfung der nationalen Behörden, ob sich der Antragsteller nicht unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen als eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 81, zu Familienleistungen als originären Leistungen der sozialen Sicherheit).

    Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 14.6.2016 - C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris Rn 82, zu Familienleistungen als originären Leistungen der sozialen Sicherheit).

    Denn der EuGH sieht - wie der Entscheidung vom 14.6.2016 (- C-308/14, [Kommission/Vereinigtes Königreich], juris) ausdrücklich zu entnehmen ist - Ungleichbehandlungen von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auch vor dem Hintergrund des Art. 4 VO (EG) 883/2004 zum Schutz der Sozialleistungssysteme als grundsätzlich gerechtfertigt an, wenn kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG besteht.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 eine "Kollisionsnorm" vorsieht, die bestimmen soll, welches nationale Recht für den Bezug der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit, darunter Leistungen bei Krankheit, gilt, die andere als die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d dieser Verordnung genannten Personen, d. h. insbesondere wirtschaftlich nicht aktive Personen, beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).

    11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 soll nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - L 14 R 883/19
    Die Ausgestaltung beitragsunabhängiger Sozialleistungen, zu denen in diesem Fall auch die Entgeltpunkte aus Zurechnungszeiten gehören, obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. hierzu Fuchs, Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Sozialrecht im Jahr 2016, NZS 2017, 81 ff. m. w. N.; EU:C:2016:436, Urteil vom 14.06.2016).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    Zweitens weise ich in Bezug auf die verschiedenen Hinweise der Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, auf die Rechtsprechung zunächst darauf hin, dass Rn. 63 des Urteils vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436), auf die die Regierung der Niederlande Bezug genommen hat, um ihre Auffassung zu stützen und auf die oben in Nr. 25 eingegangen worden ist, eher für eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahin spricht, dass sie nicht ausschließlich auf nicht erwerbstätige Personen Anwendung findet.

    Vgl. auch Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

    6 Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 44).

    7 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2015:666, Nr. 49).

    11 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten werden durch die Bestimmungen des Koordinierungsrechts grundsätzlich nicht berührt ( vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009, Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, RdNr 84; EuGH Urteil vom 11.4.2013, Jeltes, C-443/11, EU:C:2013:224, RdNr 43; EuGH Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, RdNr 43; EuGH Urteil vom 14.6.2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, RdNr 67; EuGH Urteil vom 21.3.2018, J. Klein-Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, RdNr 44) .
  • FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21

    Kein Anspruch auf Kindergeld der Mutter einer Familie mit rumänischer

  • FG Bremen, 20.08.2020 - 2 K 99/20

    Ist der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17

    SGB-II -Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Einstweiliger

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 218/16

    Rentenversicherung - Höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

  • LSG Hessen, 09.10.2019 - L 4 SO 47/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • FG Düsseldorf, 27.04.2023 - 14 K 1477/21

    Kindergeldanspruch einer portugiesischen Staatsangehörigen

  • BSG, 25.01.2018 - B 1 KR 31/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • LSG Bayern, 25.10.2017 - L 19 R 220/16

    Zuerkennung von Kindererziehungszeit

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155

    Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger wegen unzureichender

  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 217/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
  • VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 5 K 18.01910

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes bei Bezug von Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • FG Düsseldorf, 09.03.2023 - 9 K 186/22

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Kindergeldfestsetzung für die Kinder eines

  • FG Düsseldorf, 09.03.2023 - 9 K 2621/21

    Kindergeldfestsetzung für die minderjährige Tochter bei rechtmäßigem Aufenthalt

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1630/22

    Besonderer Anlass, begründete Zweifel, strafrechtliche Verurteilung,

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