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   EuGH, 14.06.2017 - C-75/16   

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https://dejure.org/2017,18945
EuGH, 14.06.2017 - C-75/16 (https://dejure.org/2017,18945)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - C-75/16 (https://dejure.org/2017,18945)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - C-75/16 (https://dejure.org/2017,18945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Menini und Rampanelli

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) - Richtlinie 2008/52/EG - Richtlinie 2013/11/EU - Art. 3 Abs. 2 - Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens - ...

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens nach nationalem Recht - Anwaltszwang

  • Anwaltsblatt

    Richtlinien 2008/52/EG, 2013/11/EU
    Verpflichtendes Mediationsverfahren verstößt nicht gegen EU-Recht

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-Rechtskonformität einer obligatorischen Mediation vor Klageerhebung für Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung ("Menini und Rampanelli")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, die verpflichtende Durchführung einer Mediation vor der Erhebung jeder gerichtlichen Klage vorsehen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Obligatorisches Mediationsverfahren bzw Streitschlichtungsverfahren in Verbraucherrechtsstreitigkeiten europarechtskonform

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Menini und Rampanelli

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) - Richtlinie 2008/52/EG - Richtlinie 2013/11/EU - Art. 3 Abs. 2 - Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchführung einer Mediation vor der Erhebung jeder gerichtlichen Verbraucherklage

  • versr.de (Kurzinformation)

    Nationale Rechtsvorschriften können für Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, die verpflichtende Durchführung einer Mediation vorsehen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Richtlinien 2008/52/EG, 2013/11/EU
    Verpflichtendes Mediationsverfahren verstößt nicht gegen EU-Recht

  • verbraucherstreitbeilegung.de (Kurzinformation)

    Zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten möglich

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Verpflichtung zur Mediation vor Klageerhebung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Richtlinien 2008/52/EG, 2013/11/EU
    Verpflichtendes Mediationsverfahren verstößt nicht gegen EU-Recht

  • verbraucherstreitbeilegung.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wie weit reicht der Zugang zur Justiz?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1880
  • EuZW 2017, 736
  • AnwBl 2017, 889
  • AnwBl Online 2017, 477
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-75/16
    Unter diesen Umständen erscheint die Tatsache, dass mit einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht nur ein außergerichtliches Mediationsverfahren geschaffen wurde, sondern darüber hinaus dessen Inanspruchnahme vor der Anrufung eines Gerichts verbindlich vorgeschrieben wurde, nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2013/11 zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 45).

    Diese Bedingung könnte den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 62).

    Indessen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl das Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146), ein Schlichtungsverfahren betraf, lassen sich die in diesem Urteil angestellten Erwägungen des Gerichtshofs - wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - auf nationale Rechtsvorschriften übertragen, die die Inanspruchnahme anderer außergerichtlicher Verfahren wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mediationsverfahrens verbindlich vorschreiben.

    Somit kann das Erfordernis eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar sein, wenn dieses Verfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren bildet und dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen möglich sind, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-75/16
    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für dieses Ersuchens zuständig (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2014 - C-561/13

    Hostická u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-75/16
    Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshofs sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (Urteil vom 15. Oktober 2014, Hostická u. a., C-561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-75/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diesem die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160 , Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).

    Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 64).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof dahin gehend geäußert hat, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste und in Verbrauchersachen die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht von der vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren abhängig macht, wenn diese Verfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmen und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesen Verfahren bildet und dass in Ausnahmefällen, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt, Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67, und vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli, C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    67 Für einen Verweis auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihn auf interne Mediationsverfahren auszuweiten, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 31 und 33).

    69 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 50).

    70 Zur Veranschaulichung vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 48 und 49).

    2013, L 165, S. 63. Zum Geltungsbereich dieser Richtlinie vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 39 und 40).

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