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   EuGH, 14.06.2018 - C-39/17   

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https://dejure.org/2018,15703
EuGH, 14.06.2018 - C-39/17 (https://dejure.org/2018,15703)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2018 - C-39/17 (https://dejure.org/2018,15703)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - C-39/17 (https://dejure.org/2018,15703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lubrizol France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 und 30 AEUV - Abgaben gleicher Wirkung - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften - Abgabe - Bemessungsgrundlage - Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 und 30 AEUV - Abgaben gleicher Wirkung - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften - Abgabe - Bemessungsgrundlage - Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lubrizol France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 und 30 AEUV - Abgaben gleicher Wirkung - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften - Abgabe - Bemessungsgrundlage - Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lubrizol France

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 und 30 AEUV - Abgaben gleicher Wirkung - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Sozialer Solidaritätsbeitrag zulasten der Gesellschaften - Abgabe - Bemessungsgrundlage - Gesamtjahresumsatz der Gesellschaften - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 608
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 02.10.2014 - C-254/13

    Orgacom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine unter Art. 110 AEUV fallende Maßnahme nach dem System des Vertrags nicht als "Abgabe gleicher Wirkung" eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Erstens ist jedoch die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen Regelung für "inländische Abgaben" im Sinne von Art. 110 AEUV, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (Urteil vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn zweitens die Vorteile, die sich aus der Verwendung des Aufkommens aus einer Abgabe ergeben, die zu einem allgemeinen System inländischer Abgaben gehört und systematisch die auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachten und die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erfasst, die Belastung des auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen vollständig ausgleichen, stellt eine solche Abgabe ebenfalls eine gegen die Art. 28 und 30 AEUV verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar (Urteil vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 24).

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Eine finanzielle Belastung fällt auch dann nicht unter den Begriff "Abgabe gleicher Wirkung", wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt sind, oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1992, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, C-149/91 und C-151/91, EU:C:1992:261, Rn. 17, und vom 9. September 2004, Carbonati Apuani, C-72/03, EU:C:2004:506, Rn. 31).

    Der Verkauf dieses Erzeugnisses im Inland einerseits und seine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zum Verkauf andererseits können nämlich für die Anwendung von Art. 110 AEUV bei wirtschaftlicher Betrachtung der gleichen Handelsstufe zugeordnet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 1992, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, C-149/91 und C-150/91, EU:C:1992:261, Rn. 18, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, EU:C:1998:155, Rn. 25, und vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 30).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Auch in diesem Fall wären diese Beiträge als Abgaben gleicher Wirkung anzusehen, da bei ihrer Berechnung der Verkaufspreis dieser Gegenstände berücksichtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1997, Fricarnes, C-28/96, EU:C:1997:412, Rn. 28).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 110 AEUV entschieden hat, dass bei einer Abgabe, die nicht auf Erzeugnisse als solche erhoben wird, dennoch davon auszugehen ist, dass sie eine Ware belastet, wenn sie sich unmittelbar auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses auswirkt (Urteile vom 16. Februar 1977, Schöttle, 20/76, EU:C:1977:26, Rn. 15, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 43).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 27. November 1985, Rousseau Wilmot (295/84, EU:C:1985:473), nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof in Rn. 16 festgestellt hat, dass ein Beitrag wie der C3S unter den in Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) verwendeten Begriff "Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben", fällt, da er insbesondere auf der Grundlage des Jahresumsatzes berechnet wird, ohne die Preise der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar zu berühren.
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Eine finanzielle Belastung fällt auch dann nicht unter den Begriff "Abgabe gleicher Wirkung", wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt sind, oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1992, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, C-149/91 und C-151/91, EU:C:1992:261, Rn. 17, und vom 9. September 2004, Carbonati Apuani, C-72/03, EU:C:2004:506, Rn. 31).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Da der Zweck, zu dem diese Belastungen erhoben werden, unbeachtlich ist, spielt es keine Rolle, dass es sich um Abgaben zur Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 17).
  • EuGH, 16.02.1977 - 20/76

    Schöttle / Finanzamt Freudenstadt

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 110 AEUV entschieden hat, dass bei einer Abgabe, die nicht auf Erzeugnisse als solche erhoben wird, dennoch davon auszugehen ist, dass sie eine Ware belastet, wenn sie sich unmittelbar auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses auswirkt (Urteile vom 16. Februar 1977, Schöttle, 20/76, EU:C:1977:26, Rn. 15, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 43).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
    Der Verkauf dieses Erzeugnisses im Inland einerseits und seine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zum Verkauf andererseits können nämlich für die Anwendung von Art. 110 AEUV bei wirtschaftlicher Betrachtung der gleichen Handelsstufe zugeordnet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 1992, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, C-149/91 und C-150/91, EU:C:1992:261, Rn. 18, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, EU:C:1998:155, Rn. 25, und vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 30).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

  • EuGH - C-151/91 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Spanien / Rat

  • EuGH, 06.12.2018 - C-305/17

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem

    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine finanzielle Belastung fällt auch dann nicht unter den Begriff "Abgabe gleicher Wirkung", wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt sind, oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    33 Urteile vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29), und vom 14. Juni 2018, Lubrizol France (C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France (C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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