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   EuGH, 14.06.2018 - C-440/17   

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https://dejure.org/2018,16820
EuGH, 14.06.2018 - C-440/17 (https://dejure.org/2018,16820)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2018 - C-440/17 (https://dejure.org/2018,16820)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - C-440/17 (https://dejure.org/2018,16820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    GS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 2 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 2 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer: § 50d Abs. 3 EStG 2012 europarechtswidrig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-Rechtswidrigkeit von § 50d Abs. 3 EStG 2012 ("GS")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EU-Rechtswidrigkeit von § 50d Abs. 3 EStG 2012

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 2 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 50d Abs. 3 EStG 2012 auch europarechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auch aktuelle Fassung der Treaty-Shopping-Regelung unionsrechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 50d Abs. 3 EStG 2012 verstößt gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Niederlassungsfreiheit

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    § 50d Abs. 3 EStG endgültig europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    GS

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anteilseigner; Ausland; Geschäftsbetrieb; Gesellschaft; Gewinnausschüttung; Kapitalertragsteuer; Kapitalgesellschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EGRL 123/2003 Art 1 Abs 2, EStG § 50d Abs 3
    Kapitalertragsteuer, ausländische Gesellschaft, Gewinnausschüttungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 2 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2065
  • DB 2018, 1712
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-440/17
    Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 ergibt sich aber, dass durch diese keine solche Harmonisierung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 45).

    Demzufolge können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 der Richtlinie 2011/96 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 eine Ausnahme von den Steuerregeln dieser Richtlinie vor, indem er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten ungeachtet der angesprochenen sprachlichen Divergenz, wenn sie die ihnen in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit wahrnehmen, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung dieses Grundsatzes müssen die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen vorgesehenen Maßnahmen geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der besagten Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mithin kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch von dem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zuerst bedeutet aber der Umstand, dass solche Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 65).

    Außerdem unterliegt die gebietsfremde Muttergesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen schreibt diese Richtlinie nicht vor, welche Wirtschaftstätigkeit die von ihr erfassten Gesellschaften ausüben müssen oder wie hoch die Einkünfte aus ihrer eigenen Wirtschaftstätigkeit zu sein haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 72).

    Hierbei ist es entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung ohne Belang, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer die Verwaltung von Wirtschaftsgütern nicht als Wirtschaftstätigkeit angesehen wird, da für die im Ausgangsverfahren streitige Steuer und die Mehrwertsteuer unterschiedliche Rechtsrahmen gelten, mit denen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 73).

    Zweitens stellt, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses ergibt, § 50d Abs. 3 EStG 2012, indem er die Gewährung der in Art. 5 der Richtlinie 2011/96 vorgesehenen Befreiung vom Quellensteuerabzug daran knüpft, dass keine der beiden von ihm vorgesehenen und in Rn. 46 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllt sein darf, ohne dass die Steuerbehörde einen Anfangsbeweis für das Fehlen wirtschaftlicher Gründe oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, eine allgemeine Hinterziehungs- oder Missbrauchsvermutung auf und beeinträchtigt damit das mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 5 verfolgte Ziel, das, wie oben in den Rn. 34 bis 36 ausgeführt, darin besteht, die Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 69).

    Anders als in dieser Bestimmung vorgesehen, müssen bei einer solchen Prüfung Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale der Unternehmensgruppe, zu der die betreffende Muttergesellschaft gehört, sowie die Strukturen und Strategien dieser Gruppe berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 74).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in den Bereich der einen oder der anderen Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die allein zur Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Herkunft der Anteilseigner von GS keinen Einfluss auf das Recht dieser Gesellschaft hat, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, denn aus keiner Bestimmung des Unionsrechts geht hervor, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem letzten Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, doch er hat ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Einkünfte der gebietsansässigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, ausübt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner annähert (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Ausgangsverfahren befindet sich die gebietsfremde Muttergesellschaft, da sich die Bundesrepublik Deutschland dafür entschieden hat, ihre Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die von der gebietsansässigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auszuüben, hinsichtlich dieser Gewinnausschüttungen in einer Situation, die mit der einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung als zwingender Grund des Allgemeininteresses es rechtfertigen kann, die Ausübung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat diese Rechtfertigung, ob sie nun in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 oder als Rechtfertigung einer Beschränkung des Primärrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 14.06.2018 - C-440/17
    Sodann begründet auch der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur im Hinblick darauf gegründet worden sein mag, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, um ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder gar zur Gänze über eine Tochtergesellschaft auszuüben, für sich genommen keinen Missbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 95 und 96).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

    Demzufolge habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 sowie in der Entscheidung vom 14. Juni 2018 (C-440/17) § 50d Abs. 3 EStG sowohl in der Fassung 2007 als auch in der Fassung 2012 als unionsrechtswidrig angesehen.

    Dieses gelte unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 14. Juni 2018 (C-440/17) auch für § 50d Abs. 3 EStG 2012.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; ebenso zur Vorgängervorschrift in der Fassung vom JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Auch der Umstand, dass die Wirtschaftstätigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Einkünfte nur aus dieser Verwaltung stammen, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die vorrangig zu überprüfende Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2012 sei gemäß der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln nicht uneingeschränkt anwendbar, da die Vorschrift, ebenso wie § 50d Abs. 3 EStG 2007 nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtswidrig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022, 2 K 1483/19, EFG 2022, 1607, Tz. 58 ff.; für § 50d Abs. 3 EStG 2007: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119, für § 50d Abs. 3 EStG 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; ebenso zur Vorgängervorschrift in der Fassung vom JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Auch der Umstand, dass die Wirtschaftstätigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Einkünfte nur aus dieser Verwaltung stammen, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

    Im Übrigen werde im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit mit Europarecht auf das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) und den Beschluss vom 14. Juni 2018 (C-440/17) Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zur strengeren Gesetzesfassung der Vorgängervorschrift: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen besteht, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zu § 50d Abs. 3 i.d.F. des JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 43; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 60).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 47; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 71).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 48; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass die Wirtschaftstätigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Einkünfte nur aus dieser Verwaltung stammen, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn.52).

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

    Im Übrigen werde im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit mit Europarecht auf das EuGH-Urteil vom 12. September 2006 (C-196/04) und das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) und den Beschluss vom 14. Juni 2018 (C-440/17) Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; s.a. zur geänderten, leicht milderen Gesetzesfassung ab 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen besteht, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017,C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zu § 50d Abs. 3 i.d.F. des JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 43; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 60).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119,Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 47; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 71).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 48; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding,DStR 2018, 119, Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass die Wirtschaftstätigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Einkünfte nur aus dieser Verwaltung stammen, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS,DStR 2018, 1479, Rn.52).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die vorrangig zu überprüfende Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2007 sei gemäß der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln nicht uneingeschränkt anwendbar, da die Vorschrift, ebenso wie § 50d Abs. 3 EStG 2012 nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtswidrig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022, 2 K 1483/19, EFG 2022, 1607, Tz. 58 ff.; für § 50d Abs. 3 EStG 2007: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119, für § 50d Abs. 3 EStG 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt diese Norm sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV als auch die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; vgl. auch EuGH-Beschluss zu § 50d Abs. 3 EStG 2012 vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Auch der Umstand, dass die Wirtschaftstätigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Einkünfte nur aus dieser Verwaltung stammen, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

    Es werde Bezug genommen auf die Entscheidungen des EuGH vom 20. Dezember 2016 ("Deister Holding", C-504/16 und C-613/16) und vom 14. Juni 2018 (C-440/17, "GS").

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C 613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 45).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind, sondern generell jede Situation erfasst, in der Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, denen eine solche Befreiung nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen unmittelbar bezögen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 43).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Ju-ni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 56).

    So kann insbesondere auch aus dem Wohnsitz der Anteilseigner der im Ausland an-sässigen Gesellschaft für sich allein nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung geschlossen werden, denn dieser Aspekt allein bedeutet nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 47 f.).

  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen zu verhindern, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119; s.a. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS , DStR 2018, 1479).

  • BFH, 09.06.2021 - I B 60/20

    § 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren

    NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss GS vom 14.06.2018 - C-440/17, EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist.

    c) Diese Auffassung hat der EuGH sodann durch Kammerbeschluss GS vom 14.06.2018 - C-440/17 (EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) noch einmal bekräftigt.

    Der EuGH-Beschluss GS (EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) betraf eine sog. Mäanderstruktur; dabei hat das Gericht nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung erkennbar deshalb im Beschlusswege entschieden, weil es die vom FG dazu erneut vorgelegte Rechtsfrage nach der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht auch im Fall von sog. Mäanderstrukturen als nach seiner Rechtsprechung geklärt angesehen hat.

    d) Bereits aus dem vorgenannten EuGH-Beschluss GS (EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) folgt deshalb, dass die vom BZSt aufgeworfene Rechtsfrage als geklärt anzusehen ist.

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

    EU 2018, Nr. C 72, 24; DStR 2018, 119; Beschluss vom 18. Juni 2018, C-440/17, ABl.

    EU 2018, Nr. C 328, 24, DStR 2018, 1479), dass § 50d Abs. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verstößt.

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 45).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 43).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 56).

  • BFH, 18.05.2021 - I R 77/17

    Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

    Schließlich bestehen auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) und des EuGH-Beschlusses GS vom 14.06.2018 - C-440/17 (EU:C:2018:437, GmbHR 2018, 851) keine Anhaltspunkte, dass die Kapitalertragsteuerentlastung im Streitfall durch § 50d Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist.
  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 1950/15

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2933/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

  • FG Köln, 22.09.2022 - 6 K 2661/18

    Streit um den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2932/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

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