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   EuGH, 14.07.1981 - 145/80   

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https://dejure.org/1981,1437
EuGH, 14.07.1981 - 145/80 (https://dejure.org/1981,1437)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1981 - 145/80 (https://dejure.org/1981,1437)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 145/80 (https://dejure.org/1981,1437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Mascetti / Kommission

    BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - KRITERIEN - BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

  • EU-Kommission

    Mascetti / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag mit dem Ziel der Aufhebung einer Kommissionsentscheidung gegen eine Kommissionsbeamtin; Fragen zur Berechnung des Dienstalters und des Zustehens von Dienstbezügen sowie ein Abgangsgeld für Atomanlagenbedienstete und die Höhe von Ruhegehaltsansprüchen nach ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2
    BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - KRITERIEN - BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91]

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.12.1976 - 2/76

    Mascetti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 145/80
    Mit Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 2/76, Slg. S. 1975) wies der Gerichtshof die Klage mit der zweifachen Begründung ab, daß die Verwaltung in dieser Frage über einen weiten Ermessensspielraum verfüge und die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen kein geeignetes Mittel zur Lösung der beamtenrechtlichen Probleme des Falles sei.
  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nur eine endgültige Stellungnahme der zuständigen Verwaltung könne die Fristen nach dem Statut in Lauf setzen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72 (Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791) und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80 (Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975) entschieden habe.
  • EuG, 14.01.1993 - T-88/91

    F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Entschädigungen

    18 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt eine Entscheidung nur dann eine endgültige Stellungnahme dar und kann den Betroffenen somit nur dann beschweren, wenn sie ausdrücklich und mit hinreichender Begründung den Willen der Verwaltung kundgibt, Rechtswirkungen zu erzeugen (z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79, Gerin/Kommission, Slg. 1980, 3515, Randnr. 5, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80, Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975, Randnr. 10, sowie das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990 in der Rechtssache T-135/89, Pflöschner/Kommission, Slg. 1990, II-153, Randnr. 17).
  • EuG, 14.12.1989 - T-119/89

    René Teissonnière gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80, Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975 ) ist im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion zwischen einem Organ und einem Beamten dieser berechtigt, einen Meinungsaustausch erst dann als eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung anzusehen, wenn er das erste Schreiben von ihr erhält, das eine Begründung dieser Stellungnahme enthält.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1986 - 92/85

    M. Hamai gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Ernennung,

    Wäre ich nicht zu diesem Ergebnis gekommen, so würde ich wie Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 145/80 (Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975, 1989 ff.) die Auffassung vertreten, daß in einem Fall, in dem ein Organ eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung erläßt, der Beamte daraufhin dagegen Beschwerde einlegt und in der Antwort auf diese Beschwerde Gründe angegeben werden, die nicht notwendigerweise in der ursprünglichen Entscheidung mitenthalten waren, diese die Beschwerde zurückweisende Antwort eine den Kläger beschwerende Maßnahme darstellen kann, die er unmittelbar anfechten kann.
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