Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2005 - C-180/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9918
EuGH, 14.07.2005 - C-180/00 (https://dejure.org/2005,9918)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-180/00 (https://dejure.org/2005,9918)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-180/00 (https://dejure.org/2005,9918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

    Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

    Überseeische Länder und Hoheitsgebiete , Landwirtschaft , Zucker

  • Judicialis

    EGV Art. 230; ; EGV Art. 109 Abs. 2; ; EGV Art. 253; ; Verordnung 2038/1999 Art. 18; ; EG Art. 3 Abs. 1s; ; ÜLG-Beschluss Art. 109 Abs. 1; ; Verordnung 2038/1999 Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Netherlands v Commission

    Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Niederlande / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 465/2000 der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    48 Hinsichtlich der einzuhaltenden Verpflichtungen im Rahmen der WTO sei auf Randnummer 56 des Urteils vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) zu verweisen.

    55 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil Emesa Sugar, Randnr. 53).

    67 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaft - was die niederländische Regierung nicht bestreitet - mehr Zucker erzeugt als verbraucht und überdies nach den WTO-Übereinkünften eine bestimmte Zuckermenge aus Drittländern einführen muss (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    69 Gerade wegen der bestehenden Überschusssituation erhöht jede zusätzliche Einfuhr mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehenden Zuckerüberschuss und damit die subventionierten Ausfuhren (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    Überdies belaufe sich das auf einer jährlichen Basis von 5 726 Tonnen festgelegte Kontingent, obgleich die ÜLG keinen Zucker erzeugten, auf nahezu das Doppelte des Kontingents, das der Beschluss 97/803 für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG vorsehe und das der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar nicht als rechtswidrig betrachtet habe.

    100 Soweit die niederländische Regierung zweitens rügt, die Kommission habe ihre Pflicht zu vorherigen Ermittlungen über drohende negative Auswirkungen der Schutzmaßnahme auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen verletzt, ist festzustellen, dass zu der Zeit, als die angefochtene Verordnung erlassen wurde, schon sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht Klagen erhoben worden waren, die die Regelung für Zuckerimporte aus den Niederländischen Antillen und Aruba betrafen (vgl. u. a. Urteil Emesa Sugar zur gleichen Problematik im Hinblick auf Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG sowie Urteile C-26/00, Niederlande/Kommission, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, zu Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    53 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 48, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 61, und in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 73).

    54 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (Urteile Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48, C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 62, und C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 74).

    104 Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (in diesem Sinne Urteil C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 135 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Sicherheit nämlich gestellt werden muss, um die Einfuhrlizenz zu erlangen, so wird doch nach Durchführung der Einfuhr der Sicherheitsbetrag dem Unternehmen zurückerstattet (in diesem Sinne Urteil C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 132).

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    30 Mit am 7. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat das Königreich der Niederlande beantragt, das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung der Endentscheidung des Gerichts in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 (Rica Foods u. a./Kommission) auszusetzen; diese Rechtssachen betrafen ebenfalls die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

    Auf eine Frage des Gerichtshofes hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass sich sein Aussetzungsantrag auch auf die Rechtssache T-159/00 (Rica Foods u. a./Kommission) bezieht.

    32 Das Gericht hat die Klagen in den drei genannten Rechtssachen (Rica Foods u. a./Kommission) mit Urteil vom 14. November 2002 (Slg. 2002, II-4677) als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    103 Soweit die niederländische Regierung drittens geltend macht, es hätte, um die von der Kommission verfolgten Ziele zu erreichen, eine besser geeignete und mildere Maßnahme als die angefochtene Verordnung gegeben - so etwa die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises -, ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, Randnr. 81).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    116 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein Ermessensmissbrauch vor, wenn ein Gemeinschaftsorgan von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder speziell mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (u. a. Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    103 Soweit die niederländische Regierung drittens geltend macht, es hätte, um die von der Kommission verfolgten Ziele zu erreichen, eine besser geeignete und mildere Maßnahme als die angefochtene Verordnung gegeben - so etwa die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises -, ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, Randnr. 81).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    116 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein Ermessensmissbrauch vor, wenn ein Gemeinschaftsorgan von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder speziell mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (u. a. Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).
  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    100 Soweit die niederländische Regierung zweitens rügt, die Kommission habe ihre Pflicht zu vorherigen Ermittlungen über drohende negative Auswirkungen der Schutzmaßnahme auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen verletzt, ist festzustellen, dass zu der Zeit, als die angefochtene Verordnung erlassen wurde, schon sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht Klagen erhoben worden waren, die die Regelung für Zuckerimporte aus den Niederländischen Antillen und Aruba betrafen (vgl. u. a. Urteil Emesa Sugar zur gleichen Problematik im Hinblick auf Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG sowie Urteile C-26/00, Niederlande/Kommission, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, zu Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG).
  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-180/00
    114 Die Kommission erwidert hierauf, es sei im Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201) festgestellt worden, dass sie ihr Ermessen nicht missbraucht habe.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

  • EuG, 30.04.1999 - T-44/98

    Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2015 - C-62/14

    Nach Auffassung des Generalanwalts Cruz Villalón ist das Programm der EZB für

    80 - Vgl. u. a. Urteile Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13) und Niederlande/Kommission (C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).

    Wie oben in Rn. 317 dargelegt, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).

    Insoweit ist festzustellen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 103).
  • EuG, 11.07.2007 - T-170/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON

    Nach ständiger Rechtsprechung fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Akte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, und dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile des Gerichtshofs Fedesa u. a., oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 103).
  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).
  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    15 und 16, vom 4. Februar 1997, Belgien und Deutschland/Kommission, C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 124; vgl. auch zum Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, C-28/94, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).
  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., 331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 103).
  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 103).
  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

    Il convient de rappeler que le principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, exige que les actes des institutions de l'Union ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire pour atteindre le but recherché, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir, en ce sens, arrêts du 13 novembre 1990, Fedesa e.a., C-331/88, EU:C:1990:391, point 13, et du 14 juillet 2005, Pays-Bas/Commission, C-180/00, EU:C:2005:451, point 103).
  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, EU:C:2005:451, Rn. 103).
  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

  • EuG, 22.06.2006 - T-108/01

    Free Trade Foods / Kommission

  • EuG, 22.06.2006 - T-202/01

    Free Trade Foods / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht