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   EuGH, 14.07.2005 - C-41/03 P   

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https://dejure.org/2005,15108
EuGH, 14.07.2005 - C-41/03 P (https://dejure.org/2005,15108)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-41/03 P (https://dejure.org/2005,15108)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-41/03 P (https://dejure.org/2005,15108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rica Foods / Kommission

    Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Rica Foods / Kommission

    Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission

    Rica Foods / Kommission

    Überseeische Länder und Hoheitsgebiete , Landwirtschaft , Zucker

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2038/1999 Art. 18; ; EG-Vertrag Art. 136; ; ÜLG-Beschluss Art. 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rica Foods / Kommission

    Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rica Foods / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00, mit dem das Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    Angesichts dieses Ermessens habe sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung) (Randnrn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils).

    52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 48, sowie vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 61, und in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 73).

    53 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (Urteile Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48, C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 62, und C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 74).

    86 Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit, wie das Gericht in Randnummer 165 seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteile C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 145, Fedesa, Randnr. 14, Crispoltoni, Randnr. 42, und Jippes u. a., Randnr. 82).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 48, sowie vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 61, und in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 73).

    53 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (Urteile Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48, C-110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 62, und C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 74).

    86 Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit, wie das Gericht in Randnummer 165 seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteile C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 145, Fedesa, Randnr. 14, Crispoltoni, Randnr. 42, und Jippes u. a., Randnr. 82).

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rica Foods (Free Zone) NV (im Folgenden: Rica Foods oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 2002 in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 (Rica Foods u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4677, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39, im Folgenden: angefochtene Verordnung oder Verordnung) abgewiesen worden ist.

    27 Mit Klageschriften, die am 19. und 28. April und 9. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Rica Foods und zwei weitere in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) ansässige zuckerverarbeitende Unternehmen (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und Ersatz des angeblich durch die Verordnung verursachten Schadens erhoben (Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00).

    28 Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 12. Juli 2000 das Königreich der Niederlande zur Unterstützung der Anträge von Rica Foods und mit Beschlüssen vom 11. Juli 2000 und 16. Oktober 2001 das Königreich Spanien und die Französische Republik zur Unterstützung der Anträge der Kommission u. a. in der Rechtssache T-94/00 als Streithelfer zugelassen.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    85 Wie das Gericht in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gebracht hat, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).

    86 Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit, wie das Gericht in Randnummer 165 seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteile C-301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 145, Fedesa, Randnr. 14, Crispoltoni, Randnr. 42, und Jippes u. a., Randnr. 82).

  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 26, vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-122/01 P, T. Port/Kommission, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 27).
  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    54 Diese Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 53).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    85 Wie das Gericht in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gebracht hat, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    85 Wie das Gericht in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gebracht hat, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-24/01

    Glencore / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 26, vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-122/01 P, T. Port/Kommission, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 27).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-41/03
    Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es daher allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

    89 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-41/03 P, Rica Foods/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 85 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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