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   EuGH, 14.07.2011 - C-4/10, C-27/10   

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EuGH, 14.07.2011 - C-4/10, C-27/10 (https://dejure.org/2011,2363)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - C-4/10, C-27/10 (https://dejure.org/2011,2363)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - C-4/10, C-27/10 (https://dejure.org/2011,2363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bureau national interprofessionnel du Cognac

    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder ...

  • EU-Kommission PDF

    Bureau National Interprofessionnel du Cognac

    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder ...

  • EU-Kommission

    Bureau National Interprofessionnel du Cognac

    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder ...

  • Wolters Kluwer

    VO 110/2008/EG ist i.R.d. Prüfung von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung einer Marke bei Eintragung vor Inkrafttreten der Verordnung anwendbar; Anwendbarkeit der VO 110/2008/EG i.R.d. Prüfung von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung einer Marke bei ...

  • Wolters Kluwer

    VO 110/2008/EG ist i.R.d. Prüfung von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung einer Marke bei Eintragung vor Inkrafttreten der Verordnung anwendbar; Anwendbarkeit der VO 110/2008/EG i.R.d. Prüfung von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung einer Marke bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geografische Angaben für Spirituosen; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008; - Ablehnung der Eintragung oder Löschung einer gegen Art. 16 der Verordnung verstoßenden Marke; Bureau national interprofessionnel du Cognac

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenschutz der Regionsbezeichnung "Cognac" gilt für alle Spirituosen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cognac aus Finnland

  • lto.de (Kurzinformation)

    Branntwein aus Finnland darf nicht "Cognac" heißen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Eintragung einer Marke für eine Spirituose mit der geografischen Angabe "Cognac"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Markenschutz der Regionsbezeichnung "Cognac" gilt für alle Spirituosen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Eintragung einer Marke für eine Spirituose mit der geografischen Angabe "Cognac"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Cognac" geht nicht als Marke für finnischen Branntwein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Branntwein aus Finnland darf nicht Bezeichnung "Cognac" tragen - Qualität, Ruf oder andere Merkmale der Spirituose müssen geografischen Ursprung zugeordnet werden können

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 5. Januar 2010 - Bureau National Interprofessionnel du Cognac

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 18. Januar 2010 - Bureau National Interprofessionnel du Cognac

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto-oikeus - Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) sowie der Art. 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 926
  • GRUR Int. 2011, 834
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Hinsichtlich des in Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 enthaltenen Begriffs "Anspielung", auf den in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C 4/10 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 25, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, Slg. 2008, I-957, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies bei Erzeugnissen der Fall sein kann, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnr. 46).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119, und vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).

    In dieser Hinsicht sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 119, Bavaria, Randnr. 40, und vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 98).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119, und vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).

    In dieser Hinsicht sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 119, Bavaria, Randnr. 40, und vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 98).

  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Daher ruft sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts unmittelbare Wirkungen hervor und kann Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, und vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Daher ruft sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts unmittelbare Wirkungen hervor und kann Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, und vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    In dieser Hinsicht sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 119, Bavaria, Randnr. 40, und vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 98).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-4/10
    Hinsichtlich des in Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 enthaltenen Begriffs "Anspielung", auf den in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C 4/10 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 25, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, Slg. 2008, I-957, Randnr. 44).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind materiell-rechtliche Vorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 26 - Bureau national interprofessionnel du Cognac).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

    4 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 2 und 16), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 10 und 11).

    16 Das vorlegende Gericht stellt fest, bislang habe der Gerichtshof nur allgemein ausgeführt, dass "Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 ... verschiedene Fälle [erfasst], in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren" (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

    Das vorlegende Gericht hat dazu nicht Stellung genommen, aber der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es, wenn "die Erzeugnisse, die nicht unter eine geografische Angabe fallen, Spirituosen sind, ... legitim [erscheint], davon auszugehen, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die mit der unter dieser geografischen Angabe eingetragenen Spirituose vergleichbar sind" (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 54).

    26 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56 und 57), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33 bis 35).

    31 Die somit von Art. 16 verfolgten Zwecke werden in den Urteilen vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und 24), angeführt.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 39 und 40).

    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

    Hinsichtlich des ersten Teils der damit von ihr vorgeschlagenen Antwort verweist sie auf Rn. 60 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484), in der von der "Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält", die Rede ist, wobei mir diese Formulierung jedoch auf die tatsächlichen Umstände jener Rechtssache zugeschnitten zu sein scheint (vgl. insbesondere die Rn. 16 und 38 des Urteils).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    a) Gemäß Art. 118m Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend den betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde (vgl. zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 48 f. - Bureau national interprofessionel du Cognac).

    aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 16), der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, eine in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nicht nur anzunehmen, wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst oder als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung ist (vgl. EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Bezeichnungen "COGNAC L & P HIENOA KONJAKKIA Lignell & Piispanen Product of France 40 % Vol 500 ml" und "KAHVI-KONJAKKI Cafe Cognac Likööri - Likör - Liqueur 21 % Vol Lignell & Piispanen 500 ml" den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als eröffnet angesehen (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstaben a bis d dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfassen, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 46 - Bureau national interprofessionnel du Cognac).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 und den zuvor geltenden Vorschriften sowie zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfasst der Begriff der Anspielung im Sinne dieser Vorschriften eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, WRP 1999, 486 Rn. 25 f. - Gorgonzola/Cambozola; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 f. - Parmesan/Parmigiano Reggiano; EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 56 - Bureau national interprofessionnel du Cognac; EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 21 und 45 - Viiniverla Oy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - I ZR 69/04, GRUR 2008, 413 Rn. 18 = WRP 2008, 669 - Bayerisches Bier I).

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di

    Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Severi, C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 49).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die den für diese Angabe geltenden Spezifikationen nicht entsprechen, eine Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 58).

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 selbst dann eine "Anspielung" vorliegen kann, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 59).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-393/16

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne - Vorlagefrage Gemeinsame

    Wie sich aus dem Urteil Bureau National Interprofessionnel du Cognac(11) ergebe, werde die g.U. Champagne direkt kommerziell verwendet, wenn sie selbst oder ihre Übersetzung als Teil von "Champagner Sorbet" benutzt werde.

    Zweitens hat der Gerichtshof, worauf die Kommission hinweist, im Urteil Bureau National Interprofessionnel du Cognac(16) bereits festgestellt, dass die Verwendung einer geografischen Angabe oder einer ihr entsprechenden Angabe und ihrer Übersetzung im Rahmen einer Marke für bestimmte Erzeugnisse (im dortigen Fall Spirituosen), die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, als direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe anzusehen ist.

    11 Urteil vom 14. Juli 2011 (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55).

    13 Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45).

    16 Urteil vom 14. Juli 2011 (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55).

    32 Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45).

    59 Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 58).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55), zur Auslegung von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008, dessen Wortlaut und Zweck denen von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, bereits entschieden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt.

    Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 in Rn. 46 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484), entschieden, dass diese Bestimmung verschiedene Fälle erfasst, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder es dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Daher kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55, sowie vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

    In dem Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484), ergangen ist, hatte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Eintragung zweier Bildmarken in Finnland gewandt, in denen ausführlich die g.g.A. "Cognac", deren Inhaber er war, sowie ihre Übersetzung wiedergegeben war.

    Grundlegender geht aus der oben genannten Rechtsprechung und insbesondere aus den Urteilen Bureau National Interprofessionnel du Cognac(41) und Viiniverla(42) hervor, dass die Prüfung des Vorliegens einer Anspielung jede implizite oder explizite Bezugnahme auf die eingetragene Bezeichnung berücksichtigen muss, ganz gleich, ob es sich um Wort- oder Bildbestandteile auf dem Etikett des konventionellen Produkts oder auf seiner Verpackung oder um Bestandteile handelt, die die Form dieses Produkts betreffen oder wie es dem Publikum angeboten wird.

    Vgl. Rn. 56 bis 58 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484).

    In demselben Sinne, jedoch nicht nur in Bezug auf die Anspielung, sondern alle von Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 erfassten Sachverhalte, vgl. Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

    41 Urteil vom 14. Juli 2011 (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484).

  • OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14

    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

    Dementsprechend ist der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur parallelen und insoweit mit Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 wortgleichen Regelung des Art. 16 der VO (EG) 110/2008 (SpirituosenbezeichnungsVO; EuGH GRUR 2011, 926 Tz. 46 ff.) ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Rufausbeutung "in unberechtigter Weise" erfolgen muss.
  • LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14

    Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier - Vorlage zur

  • EuGH, 14.03.2019 - C-21/18

    Textilis

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

  • EuG, 14.12.2017 - T-828/16

    Consejo Regulador "Torta del Casar"/ EUIPO - Consejo Regulador "Queso de La

  • LG Hamburg, 08.11.2016 - 312 O 301/15

    Unterlassungsanspruch wegen Täuschung über geographische Herkunft bei Verwendung

  • EuGH, 09.03.2010 - C-4/10

    Bureau national interprofessionnel du Cognac

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