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   EuGH, 14.07.2017 - C-297/17, C-318/17, C-319/17   

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https://dejure.org/2017,26329
EuGH, 14.07.2017 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 (https://dejure.org/2017,26329)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2017 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 (https://dejure.org/2017,26329)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 (https://dejure.org/2017,26329)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, und Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, und Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf den Klägern lastet, und ihr zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20).
  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Diese Anträge sind mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561), und vom 19. September 2017, Magamadov (C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.

    Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).

    Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Diese Fragen, die der Senat teilidentisch bereits zu der Rechtslage nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 23. März 2017 in den Verfahren 1 C 17.16, 1 C 18.16 und 1 C 20.16 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-297/17, C-318/17 und C-319/17) unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1 - Dublin II-VO).

    Sollte diese Klärung weder in dem vorliegenden Verfahren noch in den vom Senat durch die Beschlüsse vom 23. März 2017 vorgelegten Verfahren (C-297/17, C-318/17 und C-319/17) erfolgen können, ist mit weiteren Vorlagen an den Gerichtshof zu rechnen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    In der gemeinsamen Sitzung, die am 8. Mai 2018 in der Rechtssache C-163/17 sowie in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 stattgefunden hat, haben die Kläger der Ausgangsverfahren in diesen Rechtssachen, das BAMF, die deutsche, die belgische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündlich verhandelt.
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf dem Kläger lastet, und sein zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 23).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

    Dans la mesure où la juridiction de renvoi évoque, notamment, le fait que les présentes demandes de décision préjudicielle pourraient, éventuellement, aboutir à une remise en cause de la compétence des procureurs allemands et lituaniens pour émettre des mandats d'arrêt européens, il suffit de relever qu'il n'apparaît toutefois pas, nonobstant l'importance de cette question, que l'incertitude quant à la réponse à apporter soit susceptible d'avoir des conséquences générales pour les autorités nationales appelées à délivrer et à exécuter des mandats d'arrêt européens, dans un nombre exceptionnellement élevé de cas (voir, par analogie, ordonnance du président de la Cour du 14 juillet 2017, C-297/17, C-318/17 et C-319/17, Ibrahim e.a., EU:C:2017:561, points 19 à 21).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    À cet égard, dans la mesure où la BCE invoque l'incertitude juridique affectant le fonctionnement et le processus décisionnel de son conseil des gouverneurs, qui résulterait de la mesure d'interdiction d'occuper les fonctions de gouverneur de la banque de Lettonie adoptée à l'égard d'un membre dudit conseil, ainsi que le fait que des accusations graves sont portées à l'encontre de ce dernier, il importe de souligner que, selon une jurisprudence constante, l'incertitude affectant la situation juridique de M. Rimsevics et celle de la BCE, ainsi que leur intérêt à lever cette incertitude dès que possible, bien que légitimes, ne sont pas susceptibles de constituer, en tant que tels et eu égard au caractère dérogatoire de la procédure accélérée, une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une telle procédure (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour du 15 mars 2017, X, C-47/17 et C-48/17, non publiée, EU:C:2017:224, point 20, ainsi que du 14 juillet 2017, 1brahim e.a., C-297/17, C-318/17 et C-319/17, non publiée, EU:C:2017:561, point 23).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-619/17

    de Diego Porras

    En effet, il convient de rappeler qu'il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (ordonnances du président de la Cour du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12 ; du 14 juillet 2017, 1brahim e.a., C-297/17, C-318/17 et C-319/17, non publiée, EU:C:2017:561, point 17, ainsi que du 19 septembre 2017, Magamadov, C-438/17, non publiée, EU:C:2017:723, point 15).
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