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   EuGH, 14.07.2022 - C-134/20   

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https://dejure.org/2022,17468
EuGH, 14.07.2022 - C-134/20 (https://dejure.org/2022,17468)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-134/20 (https://dejure.org/2022,17468)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-134/20 (https://dejure.org/2022,17468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 1073
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Definition der Abschalteinrichtung dem Begriff "Konstruktionsteil" eine große Tragweite verleiht, die sich sowohl auf die mechanischen Teile als auch auf die ihre Aktivierung steuernden elektronischen Teile erstreckt, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirken und dessen Wirksamkeit verringern (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 64).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass unter den Begriff "Emissionskontrollsystem" im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen - wie mit dem AGR-System - die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 90).

    Da eine solche Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei ihr um ein "Konstruktionsteil" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 66).

    Dieser Begriff verweist somit auf die Verwendung dieses Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 96 und 101).

    Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Zulassungsverfahren beruhen nämlich nicht auf den realen Betriebsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 92).

    Ferner sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 97).

    Im Gegenteil liefe nämlich der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen kann, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen kann, der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 97 und 98).

    Die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung, wonach der Begriff "normaler Fahrzeugbetrieb" auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind, wird auch durch das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel bestätigt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 111 und 112).

    Was sodann die Begriffe "Unfall" und "Beschädigung" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung, um nach dieser Bestimmung zulässig zu sein, es ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 109).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können daher jedenfalls nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtungen für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 110).

    Das Verbot, auf das sich Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung bezieht, würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

    Die Auslegung des Begriffs "Beschädigung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), wird nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung und jenes von Volkswagen in Frage gestellt, wonach sich aus der englischen (" damage ") und der deutschen (" Beschädigung ") Sprachfassung ergebe, dass dieser Begriff nicht nur plötzliche und unvorhersehbare Ereignisse erfasse.

    Zum anderen impliziert, wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und die Luftqualität in der Union zu verbessern, eine wirksame Verringerung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer der Fahrzeuge (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
    Daher handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 45).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
    Gleichwohl ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; vgl. außerdem EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

    Dabei ist nicht die Rechtsauffassung des KBA von der Bedeutung der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebend, sondern das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605;- C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22
    Bei einem solchen Thermofenster handelt es sich um eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 i.V.m. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007 (siehe EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 47, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 54, EuZW 2022, 1073), dessen Verwendung daher grundsätzlich nur unter den Bedingungen des S. 2 dieser Vorschrift zulässig ist.

    Bauteilschutzerwägungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie folgt auszulegen: Zunächst kann eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (siehe EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C- 128/20, juris Rn. 70, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 82, EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 81, MDR 2022, 1018).

    14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 75 ff., EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C- 145/20, juris Rn. 74 ff., MDR 2022, 1018.).

    Vielmehr handelte es sich insoweit um eine höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage und auch wenn es an einer expliziten und spezifischen Regelung dieser Einschränkung in der Norm mangelte, folgt es doch bereits aus dem an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007 orientierten Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (siehe BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 60, NJW 2023, 2259 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 70, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 82, EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 81, EuZW 2022, 1080).

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Bei einem solchen Thermofenster handelt es sich um eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 i.V.m. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007 (siehe EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 47, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 54, EuZW 2022, 1073), dessen Verwendung daher grundsätzlich nur unter den Bedingungen des S. 2 dieser Vorschrift zulässig ist.

    Bauteilschutzerwägungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie folgt auszulegen: Zunächst kann eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (siehe EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C- 128/20, juris Rn. 70, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 82, EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 81, MDR 2022, 1018).

    14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 75 ff., EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C- 145/20, juris Rn. 74 ff., MDR 2022, 1018.).

    Vielmehr handelte es sich insoweit um eine höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage und auch wenn es an einer expliziten und spezifischen Regelung dieser Einschränkung in der Norm mangelte, folgt es doch bereits aus dem an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007 orientierten Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (siehe BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 60, NJW 2023, 2259 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 70, NJW 2022, 2605; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 82, EuZW 2022, 1073; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 81, EuZW 2022, 1080).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Dies kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 44 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 51 - Volkswagen) darin zum Ausdruck, dass dieser nicht nur Außentemperaturen von weniger als 15 °C, die einen erheblichen oder sogar überwiegenden Anteil an den im Unionsgebiet oder einzelnen Mitgliedsstaaten über das gesamte Jahr herrschenden Temperaturen haben, als im Unionsgebiet üblich bezeichnet, sondern insbesondere auch das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern, was nach den allgemein bekannten topografischen Verhältnissen Europas im Unionsgebiet die Ausnahme darstellt.

    Im Übrigen hat der Gerichthof (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 45 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 52 - Volkswagen) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Stickstoffoxid-(NO x )-Nachbehandlungseinrichtung die Regelungen in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2, 5 VO Nr. 692/2008 die Erteilung der Typgenehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht wird, und darin die Auslegung bestätigt gesehen, wonach die in der Verordnung Nr. 715/2007/EG vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 °C liegen.

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Dies kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 44 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 51 - Volkswagen) darin zum Ausdruck, dass dieser nicht nur Außentemperaturen von weniger als 15 °C, die einen erheblichen oder sogar überwiegenden Anteil an den im Unionsgebiet oder einzelnen Mitgliedsstaaten über das gesamte Jahr herrschenden Temperaturen haben, als im Unionsgebiet üblich bezeichnet, sondern insbesondere auch das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern, was nach den allgemein bekannten topografischen Verhältnissen Europas im Unionsgebiet die Ausnahme darstellt.

    Im Übrigen hat der Gerichthof (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 45 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 52 - Volkswagen) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Stickstoffoxid-(NO x )-Nachbehandlungseinrichtung die Regelungen in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2, 5 VO Nr. 692/2008 die Erteilung der Typgenehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht wird, und darin die Auslegung bestätigt gesehen, wonach die in der Verordnung Nr. 715/2007/EG vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 °C liegen.

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 123).
  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung,

    (bb) Vorliegend besteht ein Minderwert des nahezu 10 Jahre alten Fahrzeugs, welches die Klägerin ohne jede Einschränkung nutzt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls mit Rücksicht darauf, dass im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs in der Software des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 eine prüfstandserkennende Umschaltlogik eingebaut war bzw. die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klägerin nach ihrem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, und hinsichtlich dieses Vortrags zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) und vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist.
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 123).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-440/20

    AD

    Mit Schreiben vom 5. April 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (C-873/19, EU:C:2022:857), das Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), das Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571), das Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572), und das Urteil vom 21. März 2023, Mercedes Benz Group (C-100/21, EU:C:2023:229), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • EuGH, 23.03.2023 - C-574/21

    02 Czech Republic

  • OLG Nürnberg, 07.12.2023 - 17 U 2429/21

    Kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall wegen

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG München, 30.11.2023 - 14 U 161/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster und

  • LG Gießen, 26.10.2023 - 5 O 263/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21
  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator;

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement

  • LG Frankenthal, 05.07.2023 - 6 O 335/22

    Abgasskandal - Schadenersatz für BMW mit Thermofenster

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

  • OLG Bamberg, 15.09.2023 - 11 U 99/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22

    Keine Aussetzung des Verfahrens in einem Dieselfall im Hinblick auf anderweitige

  • OLG München, 10.08.2023 - 34 U 2099/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens wegen Rechtsirrtums des Fahrzeugherstellers

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • OLG München, 16.05.2023 - 34 U 285/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22

    Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren

  • OLG München, 25.07.2023 - 34 U 1617/23

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

  • OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • LG Köln, 01.08.2023 - 14 O 299/21
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