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   EuGH, 14.07.2022 - C-168/21   

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https://dejure.org/2022,17458
EuGH, 14.07.2022 - C-168/21 (https://dejure.org/2022,17458)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-168/21 (https://dejure.org/2022,17458)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-168/21 (https://dejure.org/2022,17458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Procureur général près la cour d'appel d'Angers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 2 Abs. 4 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat - Art. 4 Nr. 1 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 2 Abs. 4; Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat; Art. 4 Nr. 1; Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 2 Abs. 4 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat - Art. 4 Nr. 1 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat der vollstreckenden Justizbehörde obliege, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf das Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4), zurückgehe, zu prüfen, ob der der betreffenden Straftat zugrunde liegende Sachverhalt, so wie er in dem von der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen Urteil dargestellt sei, als solcher im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einer strafrechtlichen Sanktion unterläge, wenn sich dieser Sachverhalt dort zugetragen hätte.

    Daraus folgt, dass keine Identität der Straftatbestände in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich ist (vgl. entsprechend zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 34).

    Aus der Wortfolge "unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung" der Straftat im Vollstreckungsmitgliedstaat geht nämlich eindeutig hervor, dass der Unionsgesetzgeber keine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat verlangt hat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt ist, oder der Bezeichnung bzw. der Einstufung dieser Straftat nach den nationalen Rechtsordnungen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat für die Feststellung, ob ein Grund vorliegt, aus dem gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, zu überprüfen hat, ob die Sachverhaltselemente, die der Straftat zugrunde liegen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, als solche auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen würden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 38).

    Diese Bedingung stellt gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses einen Grund dar, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, und somit eine Ausnahme von der Regel, nach der ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, so dass der Anwendungsbereich dieses Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eng auszulegen ist, um die Fälle der Versagung der Vollstreckung zu beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 46).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, X [Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit], C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist (Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    In der Konsequenz würde diese Auslegung außerdem auch das Ziel verkennen, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie straffällig geworden ist, was auch ein Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist (Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Zwar räumt Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde die Befugnis ein, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, wenn die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht erfüllt ist, doch kann diese Bestimmung, da sie eine Ausnahmeregelung zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellt, mithin nicht in einer Weise ausgelegt werden, die dazu führte, dass das in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-168/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Reichweite der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abschließend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden kann (Urteil vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d'appel d'Angers, C-168/21, EU:C:2022:558, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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